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424

Werden andere Aufkündigririgsfristen vereinbart, so müssen ste für beide Teile
gleich sein. Vereinbarnngen, welche dieser Bestimmnng zuwiderlausen, sind nichtig.

8 123. Vor Ablanf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündiglliig können
Gesellen und Gehilien entlassen werden:

1. Wenn sic bei Abschluß des Arbcitsvcrtragcs dcn Arbeitgebcr durch Vorzeigung
falscher oder versälschter Arbeitsbücher odcr Zenguissc hilitergangen odcr ihn
übcr das Bestehen eincs anderen, sie gleichzcitig verpflichtcnden Arbeitsver-
hältnisses in eincn Irrtnin verscyt haben;

2. wenn sic cincs Diebstahls, einer Entwendniig, einer Uiiterschlagnng, eines
Betrngcs oder eincs liederlichen Lebeiiswandels sich schnldig machen;

3. wenn sie die Arbcit nnbcfugt verlassen habcn odcr sonst den nach dem Ar-
beitsvertrage ihuen obliegendcn Verpflichtnugcn nachznkoiiiilicn beharrlich ver-
weigern;

4. wenu sie der Verwarnung nngeachtet mit Fencr und Licht nnvorsichiig nm-
gehen;

5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidjgnngen gegcn den Arbcitgcber
oder seine Vertreler oder gegen dic F-amilienangehörigen des Arbeiigebers
oder seiner Vertreier zu Schnldeu koininen lassen;

6. weiiil sic einer vorsätzlichen nnd rcchtswidrigeu Sachbeschädigimg znin Nach-
teile des Arbeitgebers odcr eincs MitarbeiterS sich schnldig machen;

7. wcnn sie F-amilienangehörige des Arbeitgebers odcr seincr Vertreter oder
Mitarbciter zn Handlnngen verleiten oder mit J-ainilienangehörigen des Ar-
Leitgebers odcr seincr Bertreter Handlungen begehen, welche wider die Ge-
sctzc odcr die gnten Sitten verstoßcn;

8. lvenn sie zur'F-ortsetzung der Arbeit niifähig oder mit einer abschrcckcndcn
Krankheit bchaftet sind.

Jn den nnter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassnng nicht mehr znlässig,
weun dic zn Grunde liegenden Thatsachen dcm Arbcitgebcr länger als cine Wochc
bekannt sind.

Jnwiefern in den unter Nr. 8 gcdachten F-ällcn dem Gntlasscnen cin Ansprnch
auf Giuschädigung zustehc, ist nach dem Jnhalt des Vertrages und nach dcn allge-
mcinen gcsetzlichen Vorschrifren zu beurteilen.

124. Vor Ablanf dcr vcrtragsmäßigen Zcit und ohnc Anfküiidigung könucn
Gescllen und Gehilfen dic Arbeit verlassen:

1. Wcnn sie znr Fortsetzung der Arbeit nufähig werdcn ;

2. weun dcr Arbcitgeber odcr seine Vcrtretcr sich Thätlichkeitcn odcr grobc Ve-
leidignugen gcgen dic Arbeitcr oder gcgen ihre Familieuangehörigcii zn
Schulden kommcn lassen;

3. wenn der Arbcitgeber oder seine Vertreter oder F-amilicuangehörige dcrsclbcu
die Arbciter oder dcren Familienangchörige zn Handlnngen vcrleiten oder
mit den Familieuangehörigen der Arbeiter Handluiigcn begehen, welche wider
dic Gesetzc oder die giitcn Sitteu lanfcii;

4. wenn dcr Arbeilgcbcr deu Arbcitcrn den schnldigcn Lohn nicht in der be-
diiugeiieu Weise anszahlt, bei Stücklohn nicht für ihrc ausreichcnde Beschäf-
Ligung sorgt, oder wenn er sich widerrcchtlicher Uebervorteilnngen gegcn sie
schuldig gemacht;

5. wenn bei F-ortfetzung der Arbeit das Leben odcr die Gesnndhcit der Arbciter
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würdc, ivelche bci Eingehung des
Arbeitsvertrags nicht zn erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedaäite» Fällen ist dcr Austritt aus dcr Arbeit
nicht mehr zulässig, wenn die zu Grnnde liegendcn Thatsachen dem Arbeiter längcr
als eine Woche bekannt sind.

ß 124 a. Anßer den in 8Z 123 und 124 bczeichncten Fällcn kann jedcr dcr
beiden Teile aus wichtigcn Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigcn Zcit nnd
ohne Jnnehaltung einer Kündignngsfrist die Aufhebung des Arbeitövcrhältnisscs
verlangen, wenn oasselbc mindcstens auf vier Wochen odcr wenn cine längcre als
vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist.

124b. Hat ein Geselle oder Gehilfc rechtswidrig die Arbeit verlasscn, so kann
der Arbeitgeber als Entschädignng für den Tag des Vertragsbruchs und jeden
folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen ArbeitSzeit, höchstens aber für
 
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