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eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (ß 8 des Krankenversicherungs-
gesetzes vom 15. Iuni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 79) fordern. Diese Forderuna ist
an den Nachweis cines Schadens nicht gebundeu. Durch ihre Geltendmachung
wird der Anspruch auf Erfülliing des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz
ausgeschlosscn. Dasselbc Nccht steht dem Gesellen oder Gehilfen gcgen den Arbeit-
gcber zu, wenn er von dicscm vor rechtiiiäs;igcr Bcendigiiug des Arbeitsverhält-
nisscs entlassen Ivorden ist.

§ 125. Eiil Arbeitgeber, welcher cineii Gesellen oder Gehilfeu verleitet, vor
rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsvcrhältnisses die Arbcit zu verlassen, ist dem
früheren Arbcitgeber für den eiltstaudcncn Schaden odcr den nach K 1241, an die
Stelle des Schadcnersatzcs treteuden Bctrag als Selbstschuldiier mitvcrhaftet. Jn
gleicher Weise hastct ei» Arbeitgcbcr, welcher ciiieil Gesellen odcr cinen Gchilfeu au-
nimmi, vou dcin er tvciß, daß derselbe einem aiideren Arbcikgcbcr zur Arbeit noch
vcrpflichtet worden ist.

Jn dem im vorstehenden Absatze bczeichiictcii Umfang ist auch derjenige Ar-
beitgeber mitverhaster, wclcher einen Gcsellcn oder Gehilfcn, von dem er weiß, daß
derselbc cinem anderen Arbeitgebcr zur Arbeit noch verpflichtct ist, während der
Daucr dieser Bcrpflichiuiig in dcr Beschäftigung behält, sofern nicht scit der un-
rechtmäßigen tlösung des Arbeitsverhältnisscs bereits vierzehn Tage verflossen sind.

III. Lehrlingsverhältrttfse.

s) Allgemcine Bestimmungen.

8 126. Dorallssetzung dcr Befugnis zum Halten von Lehrlingen ist Besitz der
bürgeilichen Ehrenrechte.

8 126s. Die BefugniS kanu eutzogen werden wegen grober Pflichtverletzungen
gegeu die anvertrauten 'Lehrlinge sowie wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen.

8 1261i. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre
schrifilich abzuschließen. Er muß enthalteu:

1. Die Bczeichuung des Kewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätig-
keir, in welchem die Ausbildiiiig erfolgen soll;

2. die Angabe der Dauer dcr Lehrzeit;

3. die Angabe dcr gegenscitigen Leistungen;

4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, uriter welchen die einseitige
Auflösung des Vertrags zulässig ist.

Der Lehrvertrag ift von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter,
dem Lehrling sowie dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu unterschreiben.

8 127. Verpflichtung des Lchrhcrrn zur Ausbildnng des Lchrlings, zur An-
haltung zum Besuch der FortbildungS- oder Fachschule, zur Ueberwachung des
schulbesuchs; Schutz des Lehrlings gegen Mißhandlungen scitcns der Arbeils- und
HauSgenosseu, sowie gegeu unangemessene Ausnützung seiner Arbeitskräfte. Gelegen-
hett zum Besuch des Gottesdienstcs an Sonn- und Festtagcn. Verbot der Ver-
wendung von Lehrlingen, welche im Hause des Lehrherru weder Kost noch Woh-
nung erhalten, zu häuslichen Dienstleiftiingen.

8 127s. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermäßige und
unanständige Züchtigungen. Verpflichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit und Treue,

-u Fleiß und anständiaem Betragen.

8 127b. Beiderseitiges Rückrrittsrecht während der Probezeit. Probezeit
mindeflenS 4 Wochen, höchstens 3 Monate.

Nach der Probezcit Entlassung des Lehrlings wegen Pflichtverletzung,
wegen Vernachlässignng des Besnchs der Fortbildungs- odcr Fachschule, und bei
Borliegen der in 8 129 G.O. vorgcsehenen EntlassungSgründe. — Kündignngsrecht
des LehrlingS wegen Pflichtverletzung dcS Lehrherrn und bei Vorliegen eines der
im 8 124', ' vis ^ vorgesehenen Fälle.

8 127e. Nach Bcendigung des Lchrverhältnisses hat der Lehrherr deur Lehr-
ling cin Zcugnis auSzustellen.

8 127ä. Bei unbefugtem Verlassen der Lehre durch den Lehrling ist polizet-
licher Zwang zur Rückkehr auf Antrag dcs Lehrherrn zulässtg.

8 127^. Bei beabsichtigtem Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder Beruf
ist schriftliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Vertreters, an den
Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe der Erklärung gilt daS Lehrverhält-
nis als aufgelöst. Binnen 9 Monaten nach dcr Auflösung darf der Lehrling in
 
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