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426

demselben Gewerbe von einem andern Arbeitgeber ohne Zustimmung des frühercn
Lehrherrn nicht beschäftigt werden.

8 127 k u. Höhe der EntschädigungSansprüche.

8 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigenden
LehrUnge.

d. Besondere Bestimmungeu für Handwerker.

8 129. Voraussetzungen der Bl fugnis zur Anleitung von Lehrlingen im Hand-
werksbetriebe sind:

Vollendung des 24. Lebensjahrs,

Znrücklegnng der vorgeschriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellenprüfung,
oder 5 jährige Thätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werkmeister.

8 129»—l 30. Besondere Bestimmungcn für Unternehmer eincS Betriebs, in
welchem mehrcre Gewerbe vereinigt sind, und für Lehrherren, welche eincr Jnnung
angehören.

8 130». Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.

8 131. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling sich der Gesellcnprüfung
unterziehen.

Die Abnahme der Prüsung ersolgt durch Prüfungsausschüsse.

8 l31«. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

8 131d. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewcrbe des Lehrlings ge-
bräuchlichen Handgriffe und Fertigkcitcn und die Kenntnisse von Wert, Beschaffen-
heit und Behandlnng der Rohmaterialien.

8 131o—132». Anmelduug und Berfahren.

c. Meistertitcl.

8 133. Den Meistertitel in Berbindung rnit der Bezeichnung eines Hand-
werks dürfen nur Handwerker führen, wcnn sie in ihrem Gewerbe die Befugnis
zur Anleitung von Lehrlingen erworben (8 129) und die Meisterprü'ung bestanden
haben.

Zu letzterer sind sie in dcr Negel nur zuzulassen, wenn ste mindestens 3 Jahre
als Geselle (Gehülfe) in ihrem Gewerbe thätig gewesen sind. Die Abnahme der
Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus cinem Lorsttzcnden und
4 Beisitzern bestehen.

2. Der Besuch der Gcwerbeschnle.

Ortsstatut vom 5. April 1899.

8 1. Alle mänulichen Arbeiter (Gescllen, Gehilfcn, Lchrlingc), wclche auö der
Volksschule cntlassen und in hiesigcr Stadt in Gewerbebctrieben der in 8 2 gcdachten
Art Beschäftigung gesunden habeu, sind, solange sie nicht das 18. Lcbensjahr zurück-
gelegt haben, verpflichtct, dic Gewerbeschule zu besuchen, bis sie die vorgeschriebenen
drei Jahresklassen ordnungsinäffig durchlausen und ein Abgangszeugnis crhalten
haben. Hat ein Schüler die drei Jahresklassen vor Zurücklegung des IL.Lebensjahres
absolviert, so hal er, bis dieses von ihm vollendet worden, noch den Zeichen- bezw.
Modellier-Unterricht der Anstalt zn besnchen. Lctztere Verpflichtung findet indeß auf
Gesellen, dic nachweidlich eine dreijährige Lehrzett zurückgelegt haben, keine An-
wendung.

Bezüglich der fortbildungsschulpflichtigen Arbeitcr tritt die Verbindlichkeit zum
Besuche der Gewerbeschule an Stelle derjenigen zum Besuche der allgemcinen Fort-
bildungsschule.

8 2. Die Vorschrift des 8 1 findct auf alle Arbeiter Anwendung, welche in den
Betrieben folgender Gewcrbeunternehmer beschäftigt sind:

Bautechniker,

Bildhauer,

Buchbinder,

Drechsler,

Flaschner,

Gärtner,

Glaser,

Goldarbeiter,

Graveure,

Gürtler,

Gypser,

Hafner,

Jnstallateurc,

Küfcr,

Kupferschmicde,

Lithographen,

Malcr,

Maschinenbauer,

Maurer,

Mechaniker,

Ofensetzer,

Schlosser,

Schmiede,

Schreiner,

Steinhauer,

Tapezierer,

Tüncher,

Vergolder,

Wagncr und

Zimmerleute.
 
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