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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0467
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427

S 3. Arbeiter der in 8 2 gedachten Art können vom Gewerbeschulrat aus der
Gewerbeschule ausgewiesen, bezw. der Fortbildungsschule überwiesen werden, wenn fich
im Laufc ihresSchulbesuches herausstellt, daß sic die erforderlichen Vorkenntnisse nicht

^ß4. Solchen Arbeitern, welche nicht in einem Gewerbebetriebe nach 8 2 beschäf-
tigt, aber ans dcr Volksschulc entlassen sind und das 18. Lebensjahr noch nicht zurück-
gelegt haben, sowie allen fortbildungsschulpflichtigen Schiilern steht, sofern diese
Arbeiter. bezw. Schüler die znm Besuche der Gewerbeschule erforderlichen, durch eme
Prüfung iiachzuwcisenden Vorkenntnisse besitzen, der Eintritl in die Gewerbeschule
dcim Bcginn eines Semestcrs frei. Sie haben den Sllindeilplan der Anstalt pünkt-
lich zn beachtcn.

Der Austritt vor Vollenduiig des jeweiligcn Jahrcskurses ist nicht gcstattet.

§ 5. Solangc ein Arbcitcr die Gcwerbcschnlc besucht, ist er vom Bcsuche des
gesetzlichen FortbildungSuiitcrrichts entbunden.

8 6. In anßerordeiitlichcn Fällen kann der Gewerbeschnlrat auf ein gut begriin-
detes schriftlichcs Gesuch vom Besnche der Gcwerbeschule oder einzelner Fächer der-
srlben dispensieren.

8 7. Alle Schüler der Gewerbeschnle haben die dnrch den Gewerbeschulrat auf-
zustellcnde Echulordnnng pnnktlich zu beobachten.

8 8. Jeder Schuler hat für jcdcs Jahr dcs Besnches der Gewerbeschule 7 Mark
Schnlgeld zu bezahlen.

Das Schulgeld wird in Halbjahresratcn jeweils am Anfang des Semesters oder
i»i Fallc des Eintrills in die Dchnle während des Semestcrs, sofort bcim Eintritt zum
VorauS erhoben.

8 9. Jst ein Schülcr dürftig und würdig, so kaim ihin der Gcwerbeschnlrat auf
cutsprechenden Nachweis das Schnlgcld nachlassen. Ebenso werdcn ihm erforderlichen-
falls die nötigen Schnlinittel aus der Kasse dcr Anstalt odcr einer Stiftung angeschafft.

8 10. Tie Arbeitgebcr nnd Lehrincister sind vcrpflichtet, ihrcn in die Anstalt
— wcnn anch freiwillig— eingetretencn Arbeitern die Zeit zu gewähren, welche die-
selbc nach deni für ihre Iahresklasse ailtigen, jeweils vom Gewerbeschulrat festgeietzt
werdenden IlnierrichtSplan sür dcn Besnch der Gewerbcschnle nötig haben, sowie sie
während der Daucr des ArbeitSvcrhältnisses zum Schulbesuch anzuhalten. Letzt-
erwähute Verpflichtung liegt auch den Eltern und Vormündern gewerbcschulpflich-
tiger Arbeiter dann ob, wenn solche, trotz dcs Arbeitsverhältnisses, thatsächlich noch
der Familiengewalt untei worfen, insbesondcre dem Haushalt der Eltern angehörig sind.

8 11. ,'mwiderhandlniigcn gcgen das Statut scitcns der Arbcitgeber, Eltern und
Vormünder sowie seitens dcr Gewerbeschülcr wcrdcn, soweit gegen letztcre nicht auf
Gnmd der landesherrlichen Vcrordiiimg vom 16. Juli 1868 disciplinär eingeschritteil
wird, nach Maßgabe der bestchenden Gesetzesbestimnmngen (8 150 Ziff. 4 G.-O., 8 2
des Gesetzes vom 15. August 1898) gcahndet.

s. Kechksverffältniffe der Dienstboken.

Gesetz vom 3. Februar 1868 mit Abänderiingcn und Zusätzen voni

20. August 1898.

8 1. Der Vcrtrag zwischen dem Drenstboten und der Dienstherrschaft, wodurch
der eme Tcil zur Leistimg häuslicher oder landwirtschaftlicher Dienste während eines
längeren Zeitraums, dcr andcrc Teil zur Zahlung eincs bestimmten Lohnes, sowie zur
Leistung emes angemessenen Unterhalts sich verpflichtet, ist verbindlich abgeschlossen, so-
bald über die Art der zu überiichmcnden Dienste im allgenicinen und über den Betrag
des Dienstlohnes Einigung crsolgt ist. Jnsofern der Jnhalt des abgeschlossenen Ver-
trages nicht abweichende Bestinmiimgen festsetzt, richten sich die Rechte und Verbmdlich-
keiten der Vertragspersonen nach den folgenden Vorschriften. .

8 2. Die Elnhändigimg und Annahme eines Haftgeldes gilt als em Beiveis des
abgeschlossenen Vertrages. Emseitige Zurückgabe oder Ueberlassung des Haftgeldes löst
den Vertrag nicht auf. Das den Dienstboten ctwa gegebene Haftgeld wird auf den
Lohn abgerechnet.

8 3. Für die zu häuslichen Diensten gemieteten Dienstboten begmnt die Dienstzeit
am'1. Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober und dauert drei Monate.

' Bei der Miete zu Dienstleistungen in der Landwirtschaft gilt der Vertrag für ein
Jahr abgeschloffen und beginnt am 1. Januar. Dasselbe gilt bei Dienstboten, welche
sowohl zu landwirtschaftlichen als zn häuslichen Diensten gemietet werden.
 
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