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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0468
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428

Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer eines Mo^
natS geschlossen.

8 4. Der Vertrag, welcher bei den anf ein Jahr gemieteten Dienstboten nicht sechs
Wochen, bei den auf eiu Vierteljahr gemieteten nicht vier Wochen oder bci monaisweisc
gemietetcn Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablaus der Dienstzeit gekiindigt tvird, ist als
fiir dic gesetzlich unterstellte Datier der Dienstzcit stillschweigcnd crncnert anzusehen.

8 5. Die Vorschristen der 88 -'i nnd 4 finden keine Anwendung, sowcit einc von
dem Geineindcrat (Stadtrat) mit Zustinunnng deS Biirgerausschusscs «8eincindever-
sammlnng) beschlossenc statntarische Bestimmnng, wclchc der Genehmignng dcs Mini-
steriumS dcs Innern bedars, abiveichende Vorschriflen gibt.

8 6. Dienstboten habcn sieh allen, ihren Kraflen nnd dem Jnhalte des Dienst-
vcrtrages cntsprechenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienstherrschast zn unicr-
ziehcn und sich der Drdnung des Häuses zn nntertverfen. Die Diensibolcn sind nicht
berechtigt, sich in dcn ihnen ansgctragenen Verrichlnngcn vcrtrctcn zn lassen. Sic
miisscn, sclbst ivenn sie nnr zn gei'vissen Diensten angenommen sind, nötigcnsalls und
voriibergehend anch anderiveite, ihrcn Verhältnisscn nicht nnangcmessenc Verrichtungen
nach Anordnnng der Dienstherrschaft iibernehmcn. Fiir Schaden, welchen dcr Dienst-
bote dcr Herrschast zufiigt, hat er nach Maßgabe der allgemeincn Bestimmnngen iibcr
Schadenersatzpflicht Ersatz zn leisten.

8 7. Die Dicnstherrschast ist verpftichtet znr «eistnng des Lohnes und UnterlialtS
des Dienstboten in Kost nnd Wohnung, ivie solche sür Dienstboten der glcichen Art üb-
lich sind. Die Ausbezahlung des LolineS ersolgt am «nide der Dienstzeu. 2Lird nach
Ablauf der Dienstzeil der Vcrtrag fongesctzt, so dars die Zahlung der Hälste des ver-
fallcnen Lohnes nm vier Wochen vcrschoben werden. Das auf dic Dauer eines IahrcS
gemietetc Gesinde kann verlangen, das; ihm nach 4 Monaten der Dienstzeit ein Vicrlcl,
nach 8 Monaten ein ivcircres Viertcl deS JahrcslohneS auSbezahll Ivcrde.

8 8 wird aufgchobeu.

8 9. Stirbt ein Dienstbote, so können scine Erben den Lohn nur für die Zeit bis
zum Eintritte der Erkraukung sordcrn. Tie Begräbniskostcn fallen dem Diensthcrrn
ntcht zur Last.

8 10. Die Dicnstherrschast ist bcrechtigt, das Oiesinde ohne Aufkündignng sofort
zu entlassen:

Wegen völliger llnfäbigkcit zn den übcrnomincnen Diciistlcistttiigen, sowie wcgcn
Verhindcrung an deren Besorgung, insoserne solcheS dnrch eigenes Verschulden des
Dicnstbotcn veranlaszt Ivnrde, odcr bci znfälliger Entstehung übcr 14 Tage andauerte,
wegen llntrcne, hartnäckigen UngehorsamS, ivcgen Unsittlichkeil, übcrhaupt wcgc»
solcher Handlnngen, welche nach ihrein Wesen mit dem für das DlcnstbotenverliältniS
erforderlichen Vertrauen odcr mit dcr hüuslichen Ordnung unvereinbarlich sind.

Tie bei einer seitens dee! Tienstdote» unverschii Ideten Aiislöstmit des 0iesindeverl>ättiiisseS
bestehende Vcrvftichtuiisi nir FortzltlNimii des Lohncs nnf die Daner von 14 Tajieii fällt bei Riistösuiiji
dnrch C rkrn n ku n ji donii wcj>, wenn der Tienstbote nnf Grnnd einer Krnnkenversicherung Anfnnhine
in ein ÄrankeniiniiS gesnnden liat.

8 11. Das Gesindc ist befugt, den Dienst ohne Aufkündigung sofort zn verlasscn:

Wcnu der Dienstbote dnrch schwerc Erkrankung zur Fortsetzung des Dienstes un-
vcrmögend ist, wenn die Dienstherrschaft in Gant gerät, wenn sie den Wohnort
bleibend verändert oder den Dienstboten nötigen will, längerc Neisen in cntfernte
Gegcnden mitzumachen;

wcnn sie dcn Dienstboten mißhandelt, ihm UnsittlicheS ansinnt oder ihn vor sol-
chen Zumntungcn Anderer, die zur Familic gehören odcr im Hause rcgelmcißigcn
Zntritt haben, nicht schützen konnte oder wolltc;

wenn sic dem Dienstboten den Lohn über die Verfallzeit vorcnthält oder ihm dcn
nötigen Unterhalt verweigcrt, sowie überhaupt wcgen solcher Handlungen der Dienst-
herrschaft, welche, wie die angcführten, mit den vom Gestnde gegenüber der Herrschaft
nach dcm Dicnftbotenverhnltnisse zustehcnden Anforderungen unvereinbarlich sind.

8 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgefchlossene Vcrtrag kann vor Ablauf
der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochen anfgekündet werdcn, wenn das Haupt dcr
Familie oder das Mitglied derselben stirbt, für dessen besondere Bcdienung das Gesinde
gemietet worden ist.

8 13. Wenn der Dienstbote während der Dienstzeit gemäß 8 10 entlassen wird
oder austritt, so kann er nur nach Maßgabe der Dauer dcs Vertragsverhältnisses An-
fpruch auf die Gegenleistungen des Dienstherrn erheben.
 
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