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Wege den auf die Verstckerten entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge
fiir Beiträge sind auf dle LohnzahlungSperioden, auf welche sie entfallen, gleich-
mäßia zu verteilen. Diese Teilbeträge dürfen, ohne datz dadurch Meyrbelastungen
der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig abgerundct werden.
Sind Abzüge für eine Lohnzahlnngsperiode unterbiieben, so dürfen sie niir noch
bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.

8 54a. Jm Falle der Erwerbsunfähigkeit werden sür die Dauer der Kranken-
unterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert während dcs
BezugeS von Krankenunterstützung sort.

is 55. Der Anspruch auf EintrittLgelder und Beiträge verjährt in einem Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstandeu ist.

§ 56. Die Unterstützungsansprüche auf Gruud dieses Gesetzes vcrjähren in zwei
Jahren vom Tage ihrer Entstehung an.

Nach ß 80 des Gesetzes ist den Arbeitgebern untcrsaat, die Anwendung der Bestim-
mungen dcs Krankenversicherungsgesetzes zum Nachteil der Versicherten durch Verträge
(Reglements oder besondere Uebereinkiliift) auszuschlicßeii und zu beschränken.

Arbeitgeber, welche den von ihnen bcschäftigten, dem Krankenversicheriiiigszwniig
unterliegenden Personeu bei der Lohnzahlung vorsützlich höhere als die nach 8 5-^
zulässigen Beträge in Anrechnung bruigcn oder dem Verbote dcs ß 80 zuwider-
handcln, werden, sosern nicht nach andcrn Gesetzen eine härtere Strafe eintritt, mit
Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.

4) Aufsichtsbehörden.

s. Die Aufsicht über die Ortskrankeukasse steht dem Stadtrate bezw. der
Arbeiterverstcherungskommission zu,

b. die über die Gemeindekrankenversicherung dem Großh. Bezirksamt.
DereuVerwaltung besorgt die Gemeinde(Stadtrat,Gemeindekrankenversichcrungskasse).

5) Verwaltung der Ortskrankenkasse.

Dienftraum: Rathaus (Eingang von dcr Hauptstraße) zu ebener Erde.

Geschäftsstunden: Vormittags 9—12 und Nachmittags 3—5 Uhr.

Vorstand der Kasse: I. Vorsitzender: F. A. Leupold; II. Vorsitzender:
Wilhelm Tappe.

Außerdem die Herren: R. Dieffenbacher, Mich. Hohl, A. Sendele, Georg Daub,
August Groß, Friedrich Günauer, Franz Lischka, Adam Schmitt, Karl Schneider,
Georg Walter.

Als Kassenärzte sind thatig für die Stadt Heidelberg mit Schlierbach
und Neuenheim: Die Vorstände und Assistenten der akademischen Krankenanstalten,
insbesondere der Großh. Poliklinik (ein Direktor, ein Oberarzt und vier Assistenten).

Sprechstunden im akadem. Krankenhaus: Vormittags 9—10 Uhr, an
Sonn-undFeiertagcn von 10—11 Uhr. Außerdem: ZiegelgasseNr.26nachmittags
s/43—^4Uhr, Sonn- und Feiertags ausgenommen; Hauptstraße Nr. 193 vor-
mittags von 11—12 Uhr, Sonn- und Feiertaas ausgenommen.

Kassenbcamte: Karl Jost, Aug. Müller, Nudolf Kehr, Leonh. Adam, Heinrich
Ammann. Meldebeamter: Julius Strehlolv. Kassendiener: Wilhelm Werncr.

r». Invaliditäts- und Nltersverstcherung.

Reichsgesetz vom 13. Juli 1899.

I. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind verpflichtet,

vom vollendclen Ly. LedenSjahre ah:

1) Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienst-
boten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2) Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehilfen
und -Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge),
sonstige Angestellte, deren dienstliche Befckäftigung ihren Hauptberuf bildet, sowie
Lehrer und Erzicher, sämtlich sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger
Jahresarbeitsverdienst aber 2000 Mark nicht übersteigt.
 
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