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(Der Vcrsicherungszwang kann durch Vorschnft dcs Bimdesrates für bestimmte
Berufszlveige auch ausgedehnt werden aus Betriebsunternehmer, welche nicht regel-
maßlg einen Lohuarbeiter beschäftigen (Kleinmeister), und auf die sogen. Haus-
gewerbetreibeude n. So lange ein solcher Beschlnß dcs Bundesrates nicht er-
gangeii, köiincn sich dicse Mitglieder freiwillig versichern; ebenso die in 8 14 Ge-
nannten.)

Die Form, iu welcher der Lohn ausgezahlt wird (Zeitlohn, Stiicklohn, Tantieme,
Gebühr, Triiikgeld), ist gleichgiltig, ilur gilt die bloße Gewährung von freiem
Unterhalt nicht als Lohn im Sinne dieses Geseves. (Anders im Krankenversiche-
riuigsgesetz) Die Beschästigung braucht keine länger andauernde zn sein, es
genügt z. B. Arbeit einer Kuildeiiiiäherjn, Waschfran. Personen, welche bei wechseln-
den Arbeitgebern beschästigt sind, sind jedoch dann uicht versichcriingspflichtig, wenn
sic als selbständi g, d. h. als gewerbliche Iliiteriiehmer anznseheii sind (z. B. Frisensen,
Dienstmänttcr, Lohiidieiier). Das Gesetz ersireckt sich anch anf Ausländer, die in
Deutschlaud arbeilen. Versicherungspflichtig als Gehilfen siud insbesondere auch
die sog. Privatbcamteu, Biireaubeaiute der Nechtsanwälte, Notare, der Korporationen,
Vereine?c.

Befreit von der Versicherilligspflicht sind (Z 5 Abs. 1 des Ges.):

Beainte des Reiches, der Bundesstaaten und ^kominunalbeamte, die mit Pen-
sionsberechtigniia angestellt sind.

Auf ihren Antrag köiinen befreit wcrdcn Personen, welche vom Reich, Staat,
Pensionen, Wartegelder oder eine llnfallrente bczichen.

Ausgcschlossen vou dem Gintritt in das VersicherungSverhältnis sind solche
Personcu, welche nicht eiumal ein Drittel des gewöhnlichcn Tagelohns verdienen
können. (ß 5 d. G.)

II. Gegeiistand der Versicheruilg ist:

^ Gine Invalidenrente im Falle einer daucrnden oder länger als ein halbes
Iahr anhaltendeii Erwcrbsunfähigkeit (d. h. wenn der Versicherte uicht mehr
eiu Drittel des gewöhnlichcn Tagelohns verdienen kann);

eineAlterSreute, wenu derVersichcrte 70Jahre alt geworden ist, ohne erwerbs-
unfähig zu sein. (Tieselbe erscheint als Zulage zu dem sonst noch zu erwerbenden
Einkommen.)

III. Voraussetzling des Anspruches auf die Nente ist:

Die Zahlung von Beiträgen während ciner gewissen Wartezeit. Letztere bei
der Jnvalidenrcnte 21)0 Wochen, bei der Altersrente 1200 Wochen. (Unverschuldete
Krankheiten werden mit eingerechnet, wenn sie gehörig vescheinigt sind, ebenso mili-
tärische Dienstleistung.)

Die Beiträge für die hiesige Stadt bctragcn fiir

männliche Personen wöchentlich 24 Pfg. (III. Klasse)
weibliche „ „ 20 Pfg. (II. Klasse).

Deren Entrichtung erfolgt durch Einkleben von Beitragsmarken in beson-
dere (vom Bürgerlneisteramte auszustellende) Quittuugskarten.

Das Einkleden besorgt mit wenigen Ausnahmen die Gemcindekrankenver-
sicherungskasse (Dienstbotenkrankenkasse) und die Ortskrankenkasse. Diese
erheben die Beiträge fiir die Jnvaliditätsversichcrung gemeinschaftlich mit den Kranken-
versicheruugsbeitrügen. Die Arbcitgeber miissen die Beiträge ganz vorschießeu, können
jedoch dic Häiftc wieder den Versicherten in Aurechnung bringen. Bei wechselnden
Arbeitgebern hat derjenige, welcher den Versicherteu zuerst in der Woche beschäftigt, den
Beitrag zu cutrichteii, und da bei derartigen Versicherten gewöhnlich der Einzug der
Beiträge nicht durch die Krankenkasse bcsorgt wird, auch das Einkleben der Wochen-
marke zu übernehmen. Personen, welche sich freiw illig versichcrn wollen, werden
auf die M l4, 29 und l!5 d. G. hmgewiesen.

Die Quittungskarte ist nur zum Einkleben der Marken bestimmt. Besondere
Vermerke auf derselben siud bei Strafe verboten. Ausgefüllte Karten werden vom
Bürgermeisteramt durch neue ersetzt, ebenso verloren gegangene. Um Verluste zu
vermeiden, werden die Quittungskarten am besten der gemeinsamen Meldestelle znr
Aufbewahrung sofort mit der Anmeldung übergeben.

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