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Jst der MietzinS nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem Tage für
den folgenden Tag zulässtg.

III. Wurde das Mictverhältnis für eine bestimmte Zahl von Monaten, Wochen
oder Tagen eingegangen, so endigt dassclbe, ohne daß eine besondere Kündigung nötig
fiele, mit dem Ablaus des vereinbarten Zeitraums. Hierher gehören auch die an Stu-
dierende der hiefigen Hochschule auf Semcstcr vermieteten Wohnungen. Der Anfang
und das Ende des Semesters lvird jeweils durch das akadem. Direktorium bestimmt.
Wird eine Wohnung auf mehrere Semester gemietet, so umfastt das Mietverhältnis
im Zweifelfalle auch die zwischen den einzelnen Semestern liegende Ferienzeit.

IV. Auf Mietverhältnisse, wclche vor dem Jnkrafttreten des Burgerlichen Ge-
setzbuchs, d. h. vor dcm 1. Januar 1900, eingegangen wurden, finden dte neuen Vor-
schriftcn erst dann Anwendnna, wcnn nach dem Jnkrafttreten des Bürgerlichen Ge-
setzbuches der Zeitpunkt herangekommen ist, auf welchen nach dem bisherigen Rechte
erstmals gekündigt werden konnte.

Xs. Berbrauchssteuer-Ordnung und Bervrauchssteuer-Taris
für die Stadt Heidelberg.

Beschlosscn vom Bürgcrausschust unterm 7. Dezember 1897. (Ortspolizeiliche Vor-
schrist vom 28. Dezember 1891, mit Aeiideriittg durch ortspolizeiliche Vorschrift'

vom 22. Juni 1893 (§ 30).)

V. Verbrauchssteucrordnrrng.

a. Allgemeines.

81- Zu Guiisteii der Stadtkasse wird in hicsigcr Stadt eine Verbrauchssteuer
»ach Maßgabe dcs angcschlossenen Tariss, sowie nachstehender Bestimmungen erhoben.

8 2. Der Verbrauchssteuerbczirk umfabt die ganze städtische Gemarknng.

Die Grenzen desselbcn sind an gceigncten Orten dnrch Pfähle kenntlich zu machen,
welche die Jnschrift „Verbrauchssteuer-Bezirk Heidclberg" und die Bezeichnnng der
nächsten Erhebungsstelle tragen.

8 3. Die verbrailchsstcuerpflichtigen Gegcnstände dürfen nur auf solchen Straßen
in die Stadt eingebracht werden, lvelche an Erhebnngsstelleil vorüberführen.

Die Erhebungsstellen. deren Zahl mindestens fünf betragen muß, werden durch
den Stadtrat bestimmt. Die Straßen, welche für die Beförderung verbrauchssteuer-
Pflichtiger Gcgenstände gcsperrt sind, müssen durch Verbottafeln kenntlich gemacht
werden, welche die nächste Erhcbniigsstelle angeben.

So lange kcine Erhebliligsstellc in der Nähe des Klingenthors errichtet ist, ist
es zwar gestattet, die von den Bergen südlich der Stadt herunterkommenden steucrpflich-
tigen Gegenstände durch dcn Klingenteich nach der Stadt einzuführen; dieselben müssen
aber sofort bei der Stadtkasse vorgezeigt und versteuert werden.

An sämtlichen Erhebungsstellen sind die Verbrauchssteuer-Ordnung und der Ver-
brauchssteuer-Tarif anzuschlagen.

8 4. Die Zahlung der Vcrbrauckssteuer liegt demjenigen ob, welcher einen der-
selben unterworfenen Gegenstand thatsächlich in den Verbrauchssteuerbezirk einbringt.
Daneben haftet auch der Auftraggcber des Einbringers und der Empfänger. Hinsicht-
lich der Post- und Expreßgutsendungen, sowie jener Sendungen, welche an Personen
außerhalb einer Erhcbungsstelle genchtet sind, haftet nur dcr Empfänger.

8 5. Von der Verbrauchssteuer sind befreit:

1. Wein, Obstwein, totes Wild, totes Geflügel aller Art, sowie Seekrebse, so-
fern diese Gegenstände aus dem Auslande eingcgangen stnd und die zollamt-
liche Behandlung bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen»
 
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