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5447

8 36. Gräber von Erwachseiien di'irfen nicht vor Abfluß von 26 Jahren, Gräber
von Kindern nicht vor Abfluß oon 15 Jahren geöffnet werden. Behufs Uebertragung
einer Leiche in ein Faniilicngrab oder nach auswärts kaiin auf Antrag der Friedhof-
Komiiiission unter Begutachtimg dcs Bezirksarztes vom Bezirksaint eine Ausnahme
gestattct iverden.

Ein FaniiUengrab darf anch vor der Uiiigrabungsfrist zur Niifiiahme der Leiche
ciiies llindes von nicht über 1 Jahr geöffuet iverden.

IV. Fenerbestattungs Ordnung.

Z 37. Zur Vornahine der FcuerbestatLung Berstorbener ift ausschliefflich die
auf dcm städtischen Friedhosc errichtete Fcuerbestattungsaiistalt bestimmt.

8 38. Die Fciierbestattung ciner Lciche darf unbeschadet der aus dic erfte Besichti-
gung der Leiche durch dcn Lcichenschancr und deu Leichentransport bezüglichcn Bor-
schriftcn iiur rnit schristlicher Genehmigiing dcS Bezirksamts als Lrtspolizcibehörde
erfolgcn.

Zii dem GenchniigungSgcsuch, das beim Vorsitzenden der Friedhof-Kommissioii
eiiizurcichcn bczw. mündlich anzubriiigen ist, sind folgende Belege erfordcrlich:

1. eine von dcr ziistäiidigeii Behorde ansgcstellte Beurkundung, daft der Ein-
trag in das standesaintliche Sterbcregister (8 t66ff. des Neichsgesetzes vom 6. Februar
1875) erfolgt ist ifi'ir anfterhalb des dciilschcn Neichs Verstorbene ein amtlich be-
glanbigtcr Stcrbcschein),

2a) eine bchördlich beglaubigte, von einem approbierten Arzte angefertigte
Kralikengcschlchte dcs betreffeiiden Falles,

b) ein Zengniö des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbcortes bez. des Groß-
herzoglichen Bezirksarztes z» Hcidelberg darübcr, daft nach dem Ergebnisse der von
ihm vorgenommcnen Besichtignng der Lciche jeder Verdacht des Vorliegens einer
gcwaltfainen Todesursache ausgeschlossen ist nnd,

e) weiin eine Sekiion dcr Leiche vorgenommen wurde, übcrdies ein in gleicher
Weise angefertigter imd bcglanbigter Leichcnbefund.

Zn sämtlicheii Schristftiicken (rr, b und o) ist die TodeSursache möglichst deut-
lich anzugeben.

3. Eine behördlich beglaubigte Urkunde, welchc den Nachweis enthält, daft ent-
weder:

a) dcr Verstorbcne selbst scinc Feiierbestattilng zweisellos gcwollt hat oder

b) beim Tode Willensunfähiger oder von Pcrsonen nnter acht-
zehn Jahren, daß die Beftattungspflichtigcn die Einäscherung vcrlangen.

Jn den nnter Ziffer 3b genaniiten Fälleu darf indessen die Verbrennungs-
erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn auf Grund vorheriger Lcicheiiöffnung
durch einen Staatsarzt ein Zeugnis dieses lctztercn beigcbracht wird, cs sei jeder
Verdacht eineS gewaltsamen Todes ansgeschloffen.

4. Bei answärts Verstorbcneii außerdem eiue Beurkundung darüber, daß
der für den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde dic beabsichtigte Fcuerbestattung
dcr Leiche angezcigt wurde.

K 39. Die Friedhof-Kommission tcilt das Gesuch mit sämtlichen Belegen unter
Beifiigung ihrer eigeuen Acußerung dem Bezirksamt mit, welches erforderlichen-
falls vor Abgabe sciuer Eutschlieftung den Großh. Bezirksarzt darüber zu hören
hat, ob inbaltlich der Belege die Todesursache ais eine natüriiche vollkommen klar-
gestellt ist.

Bestehen nach dem Gutachten des Großh. Bezirksarztes Zweifel hierüber, so
kann das Bezirksaint den Angehörigen des Verstorbcnen anheimgeben, zur Hebung
der Zweifel die Leichenöffnung dnrch den beamteten Arzt vornehmen zu lassen und
den Befund oorzulegen.

Werden durch das Ergebuis dcr Scktion nach Ansicht des Grofth. Bezirksarztes
hier die Zweifel übcr die Todesursache nicht vollständig bcscitigt, so ist die Erlaubnis
zur Vornahme der Feiierbestattung vom Bezirksamt zn versagen.

8 40. Siud Anhaltspunkte dafür vorhandeu, daß jemand eines nicht natürlichen
Todes gestorben sei, so darf, im Falle der Stcrbeort im Großherzogtum Baden liegt,
die Genehmigung des Bczirksamts zur Feuerbestattung nur erfolgen, wenn der
Staatsanwalt oder Amtsrichter neben der Genehmigung zur Becrdigung (Z 2 der Ver-
ordnung vom 11. September 1879, das Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betr.)
dic schriftliche Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt hat.
 
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