Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0489
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
449

1. Soweit durch den Verstorbenen oder dessen Hinterbliebene nichts anderes be-
stimmt ist, werden die Aschenreste aus dem biesigen Friedhof in den hierzu vom Stadt-
rat besonders zu bestimmenden Leichenfeldern 0,60 m lief unter der Bodensläche bei-
gesetzt und zwar nül einer Nuhezeit von >5 Jahren.

Jeder Grabplatz ist 70<-m tang und 60em brcit; cs dürfen in einem solchen
Grab bis zu vier Aschenresten von Angehörigen der Familie ls. Z. 2) beigesetzt werden.

Jm Uebrigen finden bezüglich derarügcr Gräber die 28, 29, 00 der Friedhof-
ordniing sinngemätze Anwcndung.

2. Auf dcn allgemeinen Leichenfeldern könneii in bereits belegke Gräber Aschen-
reste von Gliedern der Fanülic, von Abkömmlingen oder nächsten Anverwandten des
Bcerdigten und zwar in das Grab eines Grwachsenen bis zn acht, in das eines Kindes
bis zu vier eingelegt werden; die llmgrabnng wird jedoch dadnrch in keiner Weife
beciufiußt.

3. Auf Wunsch könncn nnter dc» vom Stadlrat festzusetzcndcn Bedingungen be-
sondere Faiiüliengrabstälten fiir Beisetznng von Aschcnresten abgegeben werden.

Die Beisetznng der Asche in eincr solchen Familiengrabstältc, dcren Fläche 1,20m
lang und 0,80 m breit scin soll, kann auch in der Wcise erfolgen, datz nntcrirdische
gemauerte Grnsten dasür hergestellt werden, auf wclche indessen 8 82 der Leichen-
und Friedhofordiiung keine Aiiwendnng findet.

Für dieoberirdisch e Alifstellung von Aschenbehältern (Uriicii) in solcheu Fa-
miliengrabnätten bedarf ce> der besondcren Geiiehnüguilg der Friedhof-Komiiüssion,
welchcr vorher Beichnungen mit gcnauer Maßangabe ciiizurelchen sind.

4. Jn Familiengrabstätlen, welche bereits für die Bestattung von Leichen in
Gebrauch geiiommtn sind, ist die Bcisctzung von Asciieureften ebenfalls gestattet; zu
diesem Zweck darf die Scstnung des Grabes auch schon vor Ablauf von 25 Jahren,
jedoch nur bis zu einer Tiefe von 60 Ceutimcter stattfiuden.

5. Endlich kann die Beisetznng der Aschcureste in besonders dazn bestimmten
und von der Friedhof-Kommission stels vorrätig gehalteuen Gefäßcn von gebrann-
tem Thon (Urncii) auch in der Halle der Feuerbeslattiingsanstalt stattfinden, soweit
dortselbst Aischcu vorhanden sind.

Die näheren Bestimiilungen über die für Abgabe dieser Nischen zu erhebenden
Taxen und über die Art der lirnenbeisetznng in dcnselbcn trifft der Stadtrat.

8 48. Tie Aufsicht über die Feuerbestättungsanstalt liegt dem Friedhosaufseher
ob, dcssen Anordiinngen sich das übrige Pcrsonal nach Maßgabe der vom Stadtrat zu
erlassenden besonderen Tienstweisiiiig zu fügen hat.

ß 49. Ueber dic zur Ausnahme der Aschcnrestc bestimmten Leichenfelder, sowie
über dic in Familieiigräberu und Nischen beigesetztcn und die an die Angehörigen ab-
gegebenen Aschenrestc hat der Friedhofausseher getrennte Bücher zu führen. Auf diese
Bücher findet der 8 26 der Friedhofordnuiig mit dcr Maßgabc Anwendung, daß in
dieselben außer den dort vorgcschriebenen Angabcn noch für jeden einzelnen Aschen-
rest Tag, Monat und Jahr de'r Berbrennung einziitragen ist.

8 50. Jm Falle der Fenerbestatlung kann die zweite Bestchügung der Leiche
durch den Leichenschaner (8 6 ff. der Verordnung vom 16. Dezember 1875, Ges.- u. B.-
O.-Blatt S. 369) uiiterbleiben n»d finden dic 88Hst- ber Verordnung cntsprechende
Anweridung.

V. Schlustbestimmttttgen.

8 51. Fiir den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschriften:

1) Der untere Eingaiig des Friedhofs am Steigerweg ist im Sommer von 6 Uhr
morgens, im Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang geöffnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schließen des Thores wird ein Zeichen mit der Glocke
gegeben, woraus jedermann den Friedhof zu verlassen hat.

2) Jeder Besucher hat ein anständiges, ruhiges, der Würde des Orts angemessenes
Benehmen zu bewahren.

3) Das Betreten der Leichenfelder ist nnr den Beamten dcs Friedhofs, der Leichen-
begleitung, den Angehörigen der dort Ruhendcn oder den mit der Pflege der Gräber
Beauftragten gestattet.

4) Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der Besuch des Friedhofs unter-
sagt, auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht weroen; dagegen haben
Fahrstühlc, in welchen cilizelne kranke Personen gcfahren werdcn, Einlaß.

29
 
Annotationen