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450

5) Allen Personen, welche nicht Hur Trauerversammlunq ßehören, uamentlich
aber Frauen oder Dienstmädchen mit Kmdern, ist der Aufenthalt in der Einsegnungs-
halle und deren Umgebung sowie in der Nähe des GrabeS oder der Feiierbestattnngs-
anstalt während der Trauerfeierlichkeiten untersagt.

6) Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzubringen oder auf dem Friedhof
zu rauchen; ebenso ist untersagt, in den Anlagen oder auf fremdeu Gräbern Bluiiicn
und Pflanzen zu pflücken oder die Gräber und dereu Pflanzcn zu beschädigcn.

7) Die Vornahme gärincrischer Arbeiten auf dem Friedhof ist im Sommer nur
von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluß des Friedhofs gestattet, An den Somi-
und gesetzlichen Feiertagen dars im Friedhof nicht gearbeitet rverden.

Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will, bedarf
hicrzu einer besonderen Zulassung seitcns der Friedhof-Kommission.

8) Die Brunnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig zu
schließen.

9) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich den Anordnungen des Friedhosauf-
sehers zu fügen.

tz 52, Uebertretungen dieser Leichen- und Friedhof-Ordiiung werden nach Z 96
Z. 2 des P.-Str.-G -B. mit Geldstrafen bis zu 50 Mark geahndet.

§ 53. Die frühere Leichcn- und Friedhof-Orduung vom 15. November 1889
nebsi der Feuerbestattungsordnung vom 22. Dezember 1891 wird aufgehoben.

Die gegenwärtige Leichen- und Friedhof-Ordnung tritt am 1. Jamiar 1900
in Kraft.

Tax-Ordnung zu O.-Ziff. 21 und 22,

genehmigt durch den Beschluß des Bürgerausschusses vom 25. Januar 1892,


Beerdiguiigs-Taxeu.




I, Klasse

II. Klassc

III. Klasse

IV. Klasse

V. Klasse

Für Erwachsene über 15

»41

-4!

»4!

»41

.41

Jahren.

120

80

50

25

16

Für Kinder von 6—15 I, .

80

60

35

20

12

» „ „ l—6 „ .

60

40

20

12

5

„ „ unter 1 Jahr .

40

30

15

8

5

Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgcnde Gegcn-
leistungen übernommen:

Jn allen Klassen:

1. Die Geschäfte des Leichenordners nach seiuer Dienstweisung; in I. Klasse siud
dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegriffen;

2. die Dienstleistungen sämtlicher übrigen Bedienstcten nach den bctreffenden
Dienstweisungen;

3. der Sarg der gewählten Klasse sami Verbriiigen desselben in das Sterbehaus;

4. das Leichentuch über den Sarg;

5. die Ueberführung der Leiche in das Leichenhaus nnd die Aufbewahrnng und
Bewachung daselbst;

6. Ein Trauerwagen.

Wird nach 8 11 der Leichen- und Friedhos-Ordnung eine Kinderleiche von dem
Leichenwärter bezw. von der Leichenwärterin m das Leichenhaus getragen, so fallen
die Kosten für den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 »41, in IV. Klasse mit 3 »41, in
V. Klasse mit 2 »41 weg; es treten an deren Stelle die für diese Dienstleistung festge-
setzten Gebühren.

7. Die Beerdigung.

Den Bediensteten ist strengstens untersagt, Trinkgelder in irgend einer Form zu
verlangen.

Die Gebühr der Leichenschau mit 2 »41 ist in obiger Taxe nicht inbegriffcn.

L. Uebliche Gebühren für die Begleitung durch Geistliche.

(Unterliegt nicht der Genehmigung der städttschen Behörden.)
 
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