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454

s. in erster und zweiter Reihe ein Grab . . 50-F

jedeS weitere Grab.40 „

b. in den llbrigen Reihen ein Grab . . . 40 „

jedes weitere Grab.30 „

Jm Uebrigen gelte» sllr die Aschengräber die Bestimnumgen a bis b.

1. Jn je eine Familiengrabstätte i» diirsen inncrhalb der 40 Iahrc nntcr dcn in
cl benannten Bedingnngen 4 Aschenrcste beigesctzl werden, in eine Familiengrnbstättc
n deren 10.

Jn je eincm schon belegten Familiengrab a diirsen in demseiben Zeitranin noch
8 Aschenreste beigesetzt wcrden, die Bcniitznng zn ciner zweiten Grdbestattnng wird
dadurch nicht anfgehoben.

Auch fllr die Aschengräber in Familiengrabstättcn gilt die Daucr dcr Uingra-
bungsperiode bon 15 Iahren.

2. Benützung dcs Friedhoses:

a. Zur Beerdignng Answärtiger (siebe H 23 Abs. 3 der Leichen- nnd
Friedhof-Ordnnng)

fiir Erwachsene .... 50 .F

für Kinder unter 15 Iahren . 25 „

d. zur Beisetznng von Aschenrcsten Answärtiger
fllr je eme Asche . . . . 25

Bei der Beisetzung der Asche eincs auöwärtigen ZeichncrS von Anteilscheinen odcr
dessen Fran oder Kinder in ciner Uriiennische der FenerbcstattrmgShalle wird diescr
Betrag nicht erhoben.

3. Erlanbnis znm Aufstellen von Grabdenkmalen ani den allgeineincn Iteichcn-
feldern.

a. fllr Denkmale von Metall bis zn 200 kg 1 ^

nber 200lii; 20 „

b. für Denkmalc von Stein bis zn 0,15obm 1 „

iiber 0,15nbm 20 „

Anßerdem hat der Bildhaner zu entrichten fllr jedeS Denkmal von Stein oder
Metall

a. anf den allgemeinen Iteichenfeldern siir Kinder 1 -F

b. „ „ „ „ fiir Erwachsene 2 „

o. auf Familiengräbern.3 „

4 Das Setzen von Holzkrenzcn auf dcn allgemeinen Leichcnselderii 50

5. Ausgraben von Fnndamenten, sowohl fiir Grabsteine als siir Einfassnngen oder
Grnftcn, einschließlich der Entfernnng der Erde wird mit 4 fiir den Knbikmeter
berechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Anshebcn eineS Grabes in cincm Familicngrab

sich ergebenden Erde.1 50 ^

7. Iedes Ansgraben einer Leiche.40 „

8. Die Wiederbeerdignng in einer Familiengrabstätte.... 20 „
Finden diese Arbciten lO Iahre nach der Beerdignng statt, so ermäßigc» sich diese

Taxen anf die Hälfte.

9. Die Beisetznng der Asche eines auswärts Berstorbenen in ciner Familieiigrab-
stätte 5

10. Fllr allc außcrgcwöhnlicbcn Leistniigcn, fiir welchc in dieser Taxordnnng cine
Gebiihr nicht aufgefiihrt ist, wird besonderc Rechnung ausgcstellt, welche vor ihrer
Anforderung von der Friedhofs-Kommission gcprrift nnd dem Stadtrat znr Gench-
migung vorgelegt wird.

L. Beitrüge zur Amortisation der Baukosten der Feuer-

bestattungsanstalt.

Die folgenden Beträge fließen nicht in die Friedhofkasse, sondern in den Amorti-
sationsfond, anS welchem alljährlich nach Maßgabc der anS diesen Einnahmen znr
Verfügnng stehenden Suinme die entsprechende Änzahl der durch daS LooS zu bcstim-
menden Anteilscheine znrllckbezahlt wird. Rach vollendeter Amortisation fällt die Er-
hebung dieser Beiträge weg.

1. Für je eine Feuerbcstattung

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