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Es werden erhoben für Gespräche:
a) im Orte selbst 20 Psg.,

d) im Fernverkehr innerhalb Deutschlands die in den Gebührentabellen ange-
gebenen Beträge von 20 Psg., 25 Pfg., 50 Pfg. u. s. w.,
o) nach der Schweiz 2 Mark,
ä) nach Belgien und den Niederlanden 3 Mark.

Die angegebenen Gebühren beziehen sich auf Gespräche bis zur Dauer von drei
Minuten; für eine Gesprächsdauer von über drei bis sechs Miuuten kommt die doppelte
Gebühr zur Erhebung u. s. s.

Es ist gestattet, ein Ferngespräch sogleich als Doppelgespräch anzumelden oder nach
Verlauf der ersten drei Winuten zu erklären, daß man das Gespräch noch aus weitere
drei Minuten ausdehnen wolle.

Zwischen denselben Korrespondenteu ist eiu länger als zwei Einheiten (sechs Mi-
nuten) dauerndes Gespräch nur dann statthaft, wenu vor oder während dieser Zeit
keine weitere Anmeldung erfolgt ist.

Daß die Sprechzeit von drei bezw. sechs Minuten abgelausen sei, wird dem Teil-
nehmer uur dann besonders mitgeteilt, wenn sonstige Gesprächsanmeldungen
zu erledigen siud, oder wenn dcr Teilnehmer bei der Anmeldüng des Gesprächs die Auf-
hebung der Verbindung nach drei bezw. sechs Minuten ausdrücklich verlangt hat.

Für dringende Gespräche, welchen der Vorrang vor den gewöhnlichen Gesprächen
eingeräumt wir'd, stnd stets Einzelgebuhreu (auch von den Abonnenten) zu crlegen, und
zwar in Höhe der dreisachen Gebühr eines gewöhnlichen Gesprächs von gleicher
Zeitdauer. Dringende Gespräche sind im Fernverkehr und im Stadtverkehr zugelasseu,
im Verkehr mit derSchweiz dagegen nicht.

Durch die öffentlichen Sprechstellen werden auch Personen, welche in den genann-
ten Orteu oder deren nachster Umgebung wohnen, zn Gesprächen herangeholt. Die Ge-
bühr für das Herbeirusen betrügt 25 Psg. Jst die Ailfsorderung zmn Gespräch an den
Fernort übermittelt, so wird die Gesprächsgebühr und die Gebühr für das Herbeirusen
erhoben, gleichviel ob das Gespräch zu Stande kommt oder nicht.

6. Den Teilnehmern wird bei Anmeldcmg von Gesprächen im Fernverkehr auf
Wunsch anaegeben, nach Ablauf welcher Zeit unge fähr die verlangten Verbindungen
zur Ausführuug belangen werden, damit die Teiluehmer die Anmeldungen aufrecht
erhalten oder zuriickziehen können, bevor sie nach dem fernen Orte weitergemeldet und
gebührenpflichtig geworden sind.

7. Für sämtliche Gebühren, welche für die von einer Teilnchmerstelle aus
verlnngten Verbindungen zu entrichten sind, har der Jnhaber der Sprechstelle
aufzukommen. Ebenso haftet jeder Teilnehmer hinsichtlich der Gebührenzahlung
für alle von einer Sprechstelle aus der Vermitteluugsanstalt behuss Weiterbefördermcg
zugeführten Nachrichten. Unterschiede zivischen den Aufzeichnungen der Vermittelungs-
anstalt und den Augaben des Teilnehmers werden nach Möglichkeit aufgeklärt; jed'och
wird der Teilnehmer im Falle des Einspruchs von der Verpflichtung zur einstweiligen
Zahlnng der in Rechnung gestellten Gebühren nicht besreit.

Jm Fernverkehr stvird sür jedes angemeldete, aber ohne Verschulden der
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung unastsgesührt gebliebene Gespräch die
hiersür festgesetzte dreisache Sprechgebühr in denjenigen Fällen bei der Amneldestelle
erhoben, in welchen:

a) der gewünschte Teilnehmer bei betriebsfähiger Leitung den Anruf nicht be-
antivortet, oder es ablehnt, in ein Gespräch emzutreten/

b) derjenige Teilnehmer, von welchem die Anmeldung herrührt, aus die Unter-
rednng verzichtet, bezw. nicht mehr antwortet, nachdem dre Feruleitung sür
ihn zrrr Benutznng bcreit gestellt oder die Anmeldnng an die Vermittelungs-
anstalt im fcrnen Ort weitergegeben worden ist.

8. Für die Aufnahnre von Nachricht en durch die Vermittelungsnnstalt znr
Weiterbefördernng wird in jedein eiuzeluen Falle eine Gebühr von 1 Pfg. sür jedes
Wort, mindestens jedoch 20 Psg. erhoben; überschicßende Pfennige werden anf eine
durch 10 tcilbare Summe nacb öben abgerundet. Fiir die Weiterbeförderuug der Nach-
richten durch die Post, durch Eilboten odcr mittelst des Telegraphen konnueu außerdem
die tarifmäßigen Satze zur Erhebung. Für die Uebermittelung ankommender
 
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