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InsammenstelLimg

der

gesehtichen, Ierordnungs-, Aezirks-
Artspolizeikichen Morschristen,

welche von allgemeiner Wichtigkeit sind.

I. Ordnungs- und Sicherheitspolizei.

L.. Wolrnungs-, Fremden- und Dienfldokenanreigen.

1. Das polizeiliche Meldewesen.

Verordnung des Großh. Mnisteriums des Jnnern vom 8. Mai 1883 in der Fassung

vom 10. Dezember 1891.

H.. Zu- und Wegzug.

ß 1. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahr in eine Gemeinde einzieht,
um in derselben seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, binnen
drei Tagen nach dem Einzuge sich bei der Ortspolizeibehörde unter Vorlegung der
ihnl an seinem bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsorte erteilten Abmeldebescheini-
gung persönlich oder schriftlich anzumelden und die im beigedruckten Formular
enthalteilen Angaben über seine persönlichen Verhältnisse zu machen.

Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde haben die Anzumeldenden auch die in
ihrem Besitz befindlichen, zum Ausweis über ihre Person sonst dienlichen Papiere
(Neiseausweise, Pässe, Heimatscheine 2c.) vorzuzeigen.

Reichsausländer müssen sich jedenfalls durch'Zeugnisse ihrer zuständigen Hei-
matsbehörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweiseni

ß 2. Die Ortspolizeibehörden haben sorgfältig darauf bedacht zu sein, daß die
Ausfüllung des Formulars jeweils genaü und vollständig erfolgt.

Geben die Angaben der Angemeldeten zuBedenkenAnlaß, so hat die Ortsprllizei-
behörde sofort, nötigenfalls durch Vermittlung des Bezirksamts, durch Nachfragen
Lei den Behörden des früheren Wohn- oder'Aufenthalts- oder des Geburtsorts
ihre persönlichen Verhältnisse festzustellen.

Die Formulare ^ sind samt den vorgelegten Abmeldescheinen von der Orts-
polizeibehörde alphabetisch nach dem Namen geordnet aufzübewahren.

ß 3. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre aus einer Gemeinde
wegzieht, um seincn Wohn- oder Aufenthaltsort in derselben aufzugeben, ist ver-
pflichtet, vor seinem Wegzuge sich bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schrift-
lich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.

ß 4. Ueber die nach den 1 uud 3 erfolgten An- rmd Abmeldungen ist von den
Ortspolizeibehörden eineBescheinigung nach Formular L und 0 kostenfrei zu erteilen.

ß 5. Ueber den Einzug der in § 1 erwähnten Personen hat die Ortspolizci-
behörde alsbald nach der Anmeldung einen Eintrag in die nach Formular v zu
führende Liste zll fertigen.

Jn dieser Liste ist auch der Wegzug des Eingetragenen aus der Gemeinde zu
bemerken.

Die Liste ist alphabetisch nach den Namen der Einzutragenden derart anzulegen,
daß für jeden Buchstaben besondere Bogen bestimmt sind, m denen die hierher ge-
hörigen Name:: nach der Zeitfolge der Anmeldung eingetragen werden. Jst der
 
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