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338

Weqzug einer Person einzutragen, deren Ankunft seiner Zeit nicht eingetragen
wurde, so ist der Beginn des Ausenthaltes in der Gemeinde nachträglich zu 'er-
mitteln und hiernach der Eintrag in der betreffenden Spalte zu fertigen.

§ 6. Bezüglich derjenigen in Z 1 erwähnten Personen, die keinen eigenen Haus-
stand und keine selbständige Lebensstellung haben (Lehrlinge, Gewerbsgehilfen, Dienst-
boten, Fabrikarbeiter, Handarbeiter rc.) kanu in Städten, in welchen die Polizei von
einer Staatsstelle verwaltet wird, sofern die Gemeindebehörde zustimmt, und in an-
deren Gemeinden mit besorrderer Genehmigung des Bezirksamtes bei der Anmeldung
(tz 1) von denr Gebrauch des Formulars sowie auch von dem Eintrag in die Liste v
abgesehen, und dafür ein Anmeldebuch gefiihrt werden, in welches die Angemeldeten
nach der Zeitfolge der Anmeldung einzntragen sind.

Diese Anmeldebücher sollen jedenfalls über den Ta^ des Einzugs und der An-
meldung, Namen, Stand, Geburtsort und Geburtszeit, über den letzten Wohn- und
Aufenthaltsort, über die Staatsangehörigkeit, über die vorgelegten Legitimations-
papiere, iiber die Wohnung, das Dienst- od'er Arbeitsverhältnis und über den Tag des
Wegzugs Auskunft geben und mit einem alphabet. Nachschlagsregister versehen sein.

tz 7. Hinsichtlich der Personen unter dem in den 1 und 3 bezeichneten Alter
kann die Berpflichtung Zur An- und Abmeldung durch orts- oder bezirkspolizeiliche
Vorschrift festgesetzt und geregelt werden.

tz 8. Vezüglich der Personen, die sich nur als Reisende in einer Gemeinde
aufhalten, findet eine Verpflichtung zur Anzeige nur iusoweit ftatt, daß Gastwirte
(Jnhaber ?c. von Hotels garnis) Vor- und Zunamen, Stand, Wohnort und Tag
der Ankunft des Fremden sogleich in das von ihnen zu führende Fremdenbnch
einzutragen oder von dem Fremden eintragen zu lassen haben.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann bestimmt werden, daß von den Wirten
auch der Tag der Abreise in das Fremdenbuch einzutragen ist.

Jn den Städten, in welchen die Ortspolizei von einer Staatsstelle verwaltet
wird, haben die Wirte Auszüge aus dem Fremdenbuch längstens bis zum andern
Morgen dieser Polizeibehörde mitzuteilen.

Auch in anderen Gemeinden kann die Ortspolizeibehörde die gleiche Einrich-
tung treffen.

Die Fremdenbücher können von der Polizeibehörde und deren Organen jeder-
zeit eingesehen werden.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden, daß auch andere
Personen, die einen Frernden beherbergen oder aufnehmen, unter Angabe des Vor-
und Zunamens, Standes, Wohnortes und des Tags der Ankunft des Fremden,
hievon, sowie vom Tage der Abreise der Oltspolizeibehörde in zu bestimmender
Frist Anzeige zu machen haben.

Vorübergehende Befuche von auswärtigen Verwandten oder Befreundeten an-
gesessener Fämilien sind jedoch von solchen Anzeigen auszunehmen.

v. Wohnungsänderungen.

8 9. Jn den Städten von mindestens 3000 Einwohnern ist jeder Einzug und
jeder Auszug spätestens drei Tage nach seinem Beginn schriftlich bei der Orts-
polizeibehörde nach Formular L anzuzeigen:

u. von dem Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm oder für ihn aufgestell-
ten Verwalter bezüglich des Ein- und Auszugs, welcher

1) ihn selbst und seine mit ihm wohnenden Angehörigeu,

2) die übrigen in seinem Haushalt wohnenden Pcrson'en, wie Dienstboten, Ge-
sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge,

8) seine Mieter,

4) die in dem Haushalte des Mieters wohnenden Personen, wie Angehörige,
Dienstboteu, Gcsellen, Gehilfen, Lchrlinge, Pflcglinge und die von dem Mi'eter aüf-
genommenen Schlafleute, Aftermieter und deren Angehörige, soweit alle diese Per-
sonen mit dem Mieter zugleich ein- oder ausziehen;

b. von dem Mieter bezüglich des Ein- und Auszugs der mit ihm wohnendcn
Familienangehörigen, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, After-
mieter, Schlafleute, welcher nnt seiner eigenen Wohnungsveränderung nicht zu-
fammcnfällt.

Kinder unter vierzehn Jahren können außer Vetracht bleiben.
 
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