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Für jede Person ist die Anzeige auf eine besondere Jmpresse zu schreiben. Nur
bei Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt beziehen, können Ehesrau und Kin-
der auf das gleiche Vlatt geschrieben w.rden.

Dre Anzeigen stnd von der Ortspolizeibehörde alphabetisch nach dem Namen
der Angezeigten geordnet aufzubewahren.

^ 10. Für die nicht unter Z 9 fallenden Gemeinden kann die Verpflichtung
zur Anzeige von Wohnungsänderungen dnrch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift
festgesetzt und geregelt werden.

0. Diensteintritt und -Austritt.

tz 11. Jn Ergänzung der Vorschriften, welche zum Vollzuge

des 8 49 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend dre Krankenversiche-
rung der Arbeiter,

der 8Z 14 und 15 des Landesgesetzes vonr 24. März 1888, die Ausführung der
Unfall- und Krankenversicherung betreffend, und

des ß 112 Absatz 2 Ziffer 2 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die
Jnvaliditäts- und Altersverstcherung, in den Verordnungen vom 11. Februar 1884,
25. Juni 1888 und 27. Oktober 1890 über die An- und Abmeldung der versicherungs-
pflichtigen Personen erlassen sind, kann die Verpflichtung der Arbeitgeber, Dienst- und
Lehrherrn zur Anmeldung des Dienstantritts und -Austritts der Arbeiter, Gewerbs-
gehilfen, Dienstboten und Lehrlinge durch ortspoliz. Vorschrift näher geregelt werden.

Außerdem kann für Gemeinden, in welchen die Gemeindekrankenver-
sicherung eingeführt odev eine gemeinsame Meldestelle gemäß 8 49
Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes errichtet ist, eine Verbindung
der in den 88 1, 3 und 6, geeignetenfalls auch der in 8 9 dieser Verordnung vor-
geschriebenen Meldungen mit denjenigen für die Kranken- und Jnvaliditätsver-
sicherung von dem Bezirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in der Weise
angeordnet werden, daß

1) sämtliche Meldungen bei einer Stelle zu erfolgen haben;

2) zu den An- und Abmeldungen für die verschiedenen Zwecke und zur Ertei-
lung der Bescheinigungen hierüber die gleichen Formulare zu verwenden sind, welche
das Bezirksamt mit Rückstcht auf die in 88 i, 6 und 9 dieser Verordnung ver-
langten, sowie die für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung erforderlichen An-
gaben zu bestimmen hat;

3) durch die rechtzeitige Anmeldung versicherungspflichtiger Personen feitens
der Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherrn auch die jenen Personen wegen ihres Ein-
zugs in die Gemeinde obliegende Meldepflicht erfüllt wird;

4) die ausgefüllten Meldeformulare als gemeinschaftliche Veilagen der Liste v
dieser Verordnung und der Register für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung
aufoewahrt werden, nachdem in diese Verzeichnisse die nötigen Einträge auf Grund
der Angaben der Meldepflichtigen gemacht worden sind.

v. Schlußbestimmungen.

8 12. Jeder, in Bezug auf dessen Person oder Angehörige nach Vorschrift dieser
Verordnung eineMeldung erstattet werden muß, ist verbundeu, den zrlrMeldungVer-
pflichteten alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machen.

8 13. Die Jmpressen zu den Meldeformularen sind den zur Anmeldung ver-
pflichteten Personen von der Ortspolizeibehörde, bezw. der Gemeindebehörde un-
entgeltlich zu behändigen.

8 14. Jn den Städten, in welchen die Polizei von einer Staatsstelle verwaltet
wird, hat diese, sofern nicht schon durch eine Einrichtung gemäß 8 H Abs. 2 ent-
sprechende Vorkehrung erfolgt ist, im Benehmen mit der Gemeindebehörde die ge-
eigneten Veranstaltungen dahin zu treffen, daß dieselbe sich jederzeit von den vor-
geschriebenen Anmeldungen Kenntnis verschaffen kann. Namentlich sind der Gemeinde-
behörde am Schlusse jeden Monats die Erhebnngen über die Neuanziehenden
(Formular zur Einsicht mitzuteilen.

Ä. Das polizeiliche Meldewesen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884.

Die Jnhaber von Fremdenpensionen haben jeden Samstag Morgen der Polizei-
behörde einVerzeichnis der bei ihnen wohnenden Fremden, unter Augabe von Namen,
Stand und Wohnort der betreffenden Personen vorzulegen.
 
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