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Vorübcrgehende Besuche twn auswärtigen Verwandten oder Befreundeten der
Pensionsinhaber bleiben dabei außer Betracht.

Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft, vorbehaltlich der in
§ 49 P.-St.-G.-B. Absntz 2 angedrohten höheren Strafe für die daselbst vorgesehenen
erschwerten Fälle.

L. Das VermiLlen von Schlafstellen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1889.

8 1. Wer sich nüt dem Vermieten von Schlafstellen an Arbeitsgehilfen,
Dienstboten und Lebrlinge befaßt, hat vorher hiervon bei der Ortspolizei-
behörde Anzeige zu crstatten. 14 Gewerbe-Ordnung.)

8 2. Der Vermieter von Schlafstellen hat ein Buch zu sühren, in welches je-
weils nach Ausnahme des Schläfers dessen Name, Heimat, btsheriger Aufenthalt,
bisherige und gegenwärtige Beschäftigung, sowie der Tag der Aufnahme in die
Wohirung und das Verlassen derselben einzutragen ist.

Das Buch ist jederzeit der Polizeimannschaft, den Medizinalbeamten und den
Beauftragten der Ortskrankenkasse auf Verlangen zur Einsicht vorzuleben.

Täglich in der Frühe, im Winter vor 8 Uhr, im Sommer vor 7 Uhr, ist ein Aus-
zug aus diesemBuche bezügl. aller in der vorhergehendenNacht beherbergten Schläfer
(nicht nur der srisch aufgenommenen) bei der Polizeibehöroe einzureichen.

ß 3. Der Vermieter von Schlafstellen ist verpflichtet, für Erhaltung der Rein-
lichkeü, Sitte und Ordnung in den Schlafstellen Sorge zu tragen.

§ 4. Personen, welche sich nicht durch ein von der Behörde ausgestelltes Legi-
timationspapier auszuweisen vermögen, dürfen nicht lättger als eine Nacht beher-
bergt werden.

§ 5. Das Vermieten von Schlafstellen in einer Wohnung an Personen beiderlei
Geschlechts ist untersagt.

Desgleichen dürfen in einem und demselben Hause Schlafstellen entweder nur
sür männliche oder imr sür weibliche Personen eingerichtet werden.

Z 6. Es darf keine größere Zahl von Personen zur gleichzeitigen Beherbergung
aufgenommen werden, als nach Verhältnis des Raumes und den vorhandenen Betten
beherbergtwerdenkönnen. Nötigenfalls wird dieseZahl von demBezirksamt festgestellt.

Ein Bett darf stets nur von einer Person benutzt werden.

8 7. Den Schläfern muß gestattet sein, sich auch nach den Arbeitsstunden in
der Schlafstelle aufzuhalten.

K 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden genräß § 136 Polizei-
Strafgesetzbuchs an Geld bis 'zrr 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestrast.

o. Dir Mrberioachmlg der von Privatpersonen gegrn Enkgelt in
Pflege gegebenen Kinder.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. August 1889.

K 1. Wer Kinder unter 7 Jahren, welche von Privatpersonen in Pflege gegeben
werden, gegcn Entgelt in Pflege nehmen will, hat vor der Ausnahme unter
Vorlage 'der deu Pcrsonenstand feststellenden Urkunde die Genehmigung der Orts-
polizeibebörde biezu einzuholen. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn der
Pfleger bezüglich seines Lenmunds, seiner Familien-, Erwerbs-, Wohnungs- nnd
sonstigen Verhältnisse die Garantie dafür bietet, daß dem Kinde bei ihm die nötige
Pflege und Fürsorge zu Teil wird.

Die Psleger erhalten eine Genehmigungsurkunde, worauf der Name des Kindcs
bezeichnet ist ünd die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung und eine bezirks-
ärztliche Belehrung über Ernährung und Pflege der Kinder enthalten sind, deren
genaue Beachtung den Pflegeeltern besonders zur Pflicht gemacht wird.

DieBürgermeister-Aemter haben die erforderliche Anzahl Jmpressen zn beschaffen
und den Pflegern bei Genehmigung der Pflege unentgeltlich abzugeben.

8 2. Aendert der Pfleger seinen Wohnsitz oder seine Wohnnng, oder wird dad
Pflegeverhältnis durch Entlassung des Kindes aus der Pflege aufgehoben, so hat er
dies binnen 3 Tagcn der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
 
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