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341

Jm Falle das Pflegekind stirdt, hat der Pfleger den Tod nn-
verzüalich d em Leickenschauer (Z 3 der Verordmmg vom 16. Dezember 1875,
die samtätspolizeilichen Maßregeln inbezug auf Leichen- und Begräbnisstätten betr.)
und der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

^ 3. Die Ortspolizeibehörde verlässigt sich von Zeit zu Zeit über das Befinden
des Pflegekindes und die Art seiner Abwartung, veranlaßt die sofortige Abstellullg
etwaiger Mißstände und zieht geeignetenfalls die erteilte Genehmigung wieder zurüök.

8 4. Die Pfleger sind verpflichtet, den Bezirksräten, den Mitgliedem der Armen-
behörde, in Orten, wo Frauenvereine bestehen, die die Ueberwachung der Pflegekinder
übernommen baben, den Mitgliedern diescr Vereine, der Ortspolizeibehörde und den
von ihr beauftragten Personen jederzeit den Zutritt zu der Wohnung des Pflegekindes
zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu erteilen.

' Der Pfleger ist verpflichtet, im Falle wirklicher Erkrankung
des Kindes ernen approbierten Arzt beizuziehen.

Z 5. Ueber die in der Gemeinde gegen Entgelt in Pflege gegebenen Kinder unter
7 Jayren hat die Ortspolizeibehörde ein Verzeichnis nach einem vom Bezirksamt fest-
zustellenden Schema zu führen und jeweils auf 15. Januar und 15. Juli eine Ab-
schrift hievon dem Bezirksamte vorzulegen.

8 6. Pfleger, welche den Bestinnnungen dieser Vorschrift zuwiderhandeln, werden
an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

v. Die Schlretzung der Wohmmgen ;nr Nachlzeik.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866.

Jeder Hauseingang muß während der Nacht von 11 Uhr an geschlossen sein.
Uebertretungcn werden nach Maßgabe des § 57 Ziff. 2 des P.-St.-G.-V. an Geld bis
zu 10 Mark bestraft.

D. Festfetzung der Polixeistunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. März 1877.

Die nächtliche Polizeistunde für die Stadt Heidelberg wird auf 12 Uhr festgesetzt.

Auszng

aus der bezirksamtlichen Verfügung vom 2. November 1891 Nr. 76067,
bctreffend die Handhabung obiger Vorschrift
(ergangen an sämtliche Wirte der Stadt Heidelberg).

Eine Festsetzung der Polizeistunde auf eine spütere Stunde als 12 Uhr, ist durch
Verordnung Großh.Ministeriums des Jnnern vom 22.Oktober 1864 ausdrücklich
verboten. Diese Verordnung räumt der Polizeibehörde nur die Vefugnis ein, eine
Verlängerung der Polizeistunde bei besonderen Anlässen an einzelnen Tagen für alle
oder einzelne'Wirtschaften zu gestatten. Ebenso können einzelne Wirtschaften, welche
zu diesem Zweck den Nachweis eines besonderen Bedürfnisses des Publikums zu er-
bringen haben, von der Polizeistunde vollständig befreit werden.

Bei durchaus strenger Durchführung der bestehenden Vorschriften müßte durch
die Schutzmannschaft der Eintritt der Polizeistunde eine Viertelstunde vorher, also um
IO/4 Uhr angekündigt werden, und es würden alsdann die nach eingetretener Polizei-
stunde, d. h. nach 12Uhr noch in dcn Wirtschasten anwesenden Gäste, welche sich trotz
ergangener Mahnung nicht entfernt haben, behufs Bestrafung Zur Anzeige gebracht
werden müssen; ebenso die Wirte, welche nach Eiutritt der Polizeistunde (1211hr) das
Wirtschaften nicht eingestellt oder ihre Gäste nicht an Entfernung gemahnt haben.

Um eine derartig strenge Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen, welche wohl
kaum imJnteresse der Wirte gelegen sein dürfte, zu vermeiden, bestand bis jetzt dahier
die Uebung, daß für die Entfernnng der Gäste aus den Wirtschaften nach Eintritt der
Polizeistunde ein gewisser Spielramn zugelassm wird, d a ß aber spätestens eine
Stunde rrach Ei:rtritt der P 0 lizeistrrnde, als 0 spätestens u ur 1 Uh r
die Wirtschaften geräumt und geschl 0 ssen sein müsse n. Wir sind bereit,
gegen das Beibehalten dicser Uebung auch fcrnerhin nichts einzuwenden, erwarten
aber einerseitd, daß die Wirte selbst dre Gäste spätestens mit denr Eintritt dcr Polizei-
stunde (12 Uhr) zum Aufbruch mahnen und haben andererseits die Schutzmannschaft
 
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