Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0390
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
342

angewiesen, jeweils um 12 Uhr, bezw. zwischen 12 und Uhr den erfolgten Ein-
tritt der Polizeistunde in den Wirtschaften, soweit dieselben zu dieser Zeit noch
nicht geschlossen sind, anzukündigen. Dabei bemerken wir jedoch ausdrücklich, daß
auch ohne solche Ankündigung durch die Schutzmannschaft der Wirt
in jedem einzelnen Falle dafür verantwortlich ift, daß seine Wirtschaft spätestens
um 1 Uhr gerämnt und geschlossen ist.

r'. Besuch der Wrrtfchafteir nnd Tarrzlokale dnrch Schüler.

Verordnung Großh. Ministcriums dcs Jnnern vom 9. Juli 1879.

Z 1. Den Schüleru der Volks- oder Fortbildungsschule, sowie dcn Schülern
anderer Lehranstalten, sofern sie vermöge ihres Alters noch znm Besuch der Volks-
oder Fortbildungsschule verpflichtet wären, ist der Besuch der Wirtshäuser und
Tanzlokale untersagt.

tz 2. Vorstehendes Verbot findct keine Anwendung, wenn der Besuch unter Auf-
sicht der Eltern oder anderer geeigneter Fiirsorger geschieht.

Es bleibt den Bczirksämtern jedoch vorbehalten, bei Erteilung der polizeilichen
Erlaubnis zur Abhaltung von öffentlichen Tanzbelustigungen die Znlassung voir
Schülern (Z 1) zu den Wirtschafts- und Tanzlokalitäten unbedtngt zu untersagcn.

6t. Polizerlrche Mufstcht Kber dre Hmrde.

1. Die Hrmdstaxe. Gesetz vom 4. Mai 1896.

H 1. Für jeden über fechs Wochen alten Hund hat der Besitzer für das vom
1. Juni bis 31. Mai laufende Jahr (Taxjahr) eine Taxe zu entrichten, welche beträgt:
u. in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern 8 Mark,
b. in Gemeinden von über 4000 Einwohnern 16 Mark.

Hat der Besitzer in keiner Gemeinde des Großherzogtums einen dauernden Auf-
enthatt, so beträgt die Taxe 8 Mark.

Für Hunde, die im Besitz des Deutfchen Neiches oder eines Vundesstaates stehen,
ist eine Taxe nicht zu entrichten.

8 2. Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann die Erhebung
eines in die Gemeindekasse fließenden, für alle Hunde gleichmäßig festzusetzenden
Zuschlags zu der in Z 1 bcstiinmten Hundstaxe angeordnet werden, der jedoch die
Hälfte des dort genannten Betrags nicht übersteigen dars.

Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung dieses Zuschlags entscheidet der
Verwaltungsgerichtshof.

§ 3. Jeder über sechs Wochen alte Hund ist in der ersten Hälfte des Monats
Juni nach vorangegangener öffentlicher Bekanntmachung anzumelden.

Ueber sechs Wochen alte Hmrde, lvelche nach diesem Termine bis zum 31. Mai
des nächsten Jahres in Besitz genommen oder in die Gemeinde eingebracht werden,
find innerhalb vier Wochen nach der Besitzerlangung, beziehungslveise der Einbring-
ung, Hunde, welche erst nach dem Anmeldetermin das Alter von sechs Wochen errei-
chen, innerhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt anzumelden.

Eine Anmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Besitz des Hundes in
der ersten Hälfte des Monats Juni, beziehnngsweise vor Ablauf der vierwöchigen
Frist des zweiten Absatzes wieder aufgegeben wurde. Das gleiche gilt, wenn der
^und an die Stelle eines anderen von demselben Besitzer in der gleichen Gemeinde
im laufenden Taxjahr fchon vertaxten Hnndes tritt.

tz 4. Vei der Anmeldung ist zugleich die Taxe zu entrichten, fofcru nicht der
F-all des 8 1 Absatz 3 vorliegt. Die für den angemelderen Hund für das lanfende
Taxjahr von demselben Besttzer nachweisbar im Großherzogtun: bezahlte Taxe wird
hierbei in Anrechnung gebracht.

Für Hunde, welche nach 8 3 Absatz 2 im Monat Mai anzumeldeil sind, hat der
Besitzer bei der Amneldung an dem nächsten allgemeinen Anmeldetermin (8 3 Abs. 1)
eine Taxe nicht zu entrichten.

§ 5. Der Besitzer eines Hundes hat hinsichtlich der Taxe den Nückgriff auf den
Eigentümcr.

ß 6. Der Ertrag der in H 1 bezeichneten Taxe fällt nach Abzug der Erhebnngs-
kosteu znr Hälfte in die Staatskasse und znr Hälfte in die Gemeindekasse, im Falle
des tz 1 Absatz 2 ganz in die Staatskasse.
 
Annotationen