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343

§ 7. Wer die rechtzeitige Anmeldung eines Hundes unterläßt, hat neben der
Taxe den doppelten Betrag derselben als Strafe zu entrichten.

Vermag der Anaezeigte jedoch nachzuweisen, daß die rechtzeitige Anmeldung
nilr aus Versehen und nicht in der Absicht einer Taxhinterziehung unterblieb, so
kann auf eine Strafe bis zum einfachen Betrag der Taxe erkannt werden.

Hunde, für welche die Taxe nicht rechtzeitig bezahlt wird, können eingezogen
werden.

Die Bezirksämter sind befugt, die Strafen wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung
sowie die verwirkte Einziehnng nach Maßgabe der 88 459 ff. Straf-Prozeß-Ordnung
festzusetzen und zu dollstrecken, auch die Beschlagnahme des einzuziehenden Hundes
nach Maßgabe der 94 und 95 der Straf-Prozeß-Ordnung anzuordnen.

8 8. Vorstehendes Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1896 in Kraft. Mit demselben
Zeitpunkt werden das Gesetz vom 21. November 1867, betreffend die Erhöhung der
Hnlldstaxe (Negierungsblatt Seite 538), das Gesetz vom 22. Mai 1876 im gleichen
Betreff (Gesetzes- u. Verordnungsbl. S. 119), sowie 8 141 des Gesetzes vom 3. März
1879, betreffend die Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzogtum Baden
(Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 91) aufgehoben.

2. Die Hundstaxe.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vonl 5. Mai 1896.

8 1. Mit der alljährlich im Monat Dezember stattfindenden allgemeinen Vieh-
zählung ist anch eine Ausnahme der Hunde zu verbinden. Die Ortspolizeibehörden
habcn auf Grund der Viehzählungslisten eine Liste über die in dsr Genieinde vor-
handenen Hunde, sowie deren Befitzer aufznstellen.

8 2. Spätestens am 31. Mai jeden Jahres haben die Bezirksämter dnrch öffent-
liche Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt darauf hinzuweisen, daß, bei
Vermeidung der in 8 ? des Gesetzes angedrohten Geldstrafe, neben welcher die
Einziehung der Hunde, für welche die Taxe nicht rechtzeitig bezahlt wird, ange-
ordnet werden kann, jeder über sechs Wochen alte Hund in der ersten Hälste des
Monats Jilni bei der Steuereinnehmerei am Ort des Wohnsitzes oder des dauern-
den Aufenthalts des Besitzers anzumelden lllld für denselben gleichzeitig die vor-
geschriebene Taxe zu entrichten ist.

Die Bürgermeisterümter haben die bezirksamtliche Bekanlltmachung in den Ge-
nieinden noch besonders in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

8 3. Die Steuer-Einnehmerei erteilt für jeden vertaxten Hund eine besondere
Quittung und führt über die Anmeldungen ein Verzeichnis, welches am 16. Juni
abznschließen ist. Jn das Verzeichnis sind auch diejenigen angemeldeten Hunde auf-
zunehmen, für welche nach 8 4 des Gesetzes eillc Taxe nicht zu entrichten ist. Ab-
schrift dieses Verzeichnisses ist der Ortspolizeibehörde witzuteilen.

8 4. Auf Grund dieses Verzeichnisses und der gemäß 8 l aufgestellten Liste,
solvie ihrer etwaigen sonstigen Kenntnis teilen die Bürgermeister-Aemter dem Be-
zirksamt spätestens bis zum 1. Juli mit, welche Hunde nicht angemeldet wurden,
worallf das Bezirksamt das Strafverfahren gegen die säumigen Hundebesitzer ein-
leitet und die vorgeschriebene Taxe nach Maßgabe der 88 40 Absatz 3 und 39 Ab-
satz 5 der Verwaltilngsgebührenordnung vom 80. November 1895 (Ges.- u. Verord-
nungsblatt S. 412) zur Erhebung bringt.

§ 5. Die Anmeldung von Hunden, lvelche gemäß 8 3 Absatz 2 des Gesetzes
während des Jahres anzlinielden sind, erfolgt ebenfalls bei der L>teüer-Einnehmerei
am Ort des Woynsitzes oder ded dauernden Aufenthalts des Besitzcrs, im Fall des
8 1 Absatz 2 am Ort des vorübergehenden Aufenthalts.

Ueber diefe Anmeldungen führt die Steuer-Einnehmerei ein befonderes Ver-
zeichllis. Abschrift diefes 'VerzeichnisseS ist am Schlnß eines jedcn Monats, in
welchenl eine Annleldung erfolgte, der Ortspolizeibehörde mitzuteilen.

Erhält das Bürgermeisteramt davon Kenntnis, daß solche Hnnde innerhalb der
gesetzlichen Frist von 4 Wochen (8 3 Absatz 2 des Gesetzes) nicht angemeldot lvnrden,
so hat es hievon dem Bezirksamt zum weitcren Einschreiten AnZeige zll erstatten.

8 6. Die Ortspolizeibehörden ergänzen anf Grund der ihnen gemäß 8 3 nnd 8 5
Absatz 2 zngehenden Mitteilnngen die Liste der Hunde (8 1) und benachrjchtigen von
dem Betrag der bezahlten Taxen den Gemeinderat behufs Erteilnng der Einnahnle-
Dekrelnr sür die in die Gemeindekasse sallende Hälfte der Taxe.
 
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