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§ 7. Hunde, die auf abgesonderten Gemarkungen gehalten werden, sind tn der-
jenigen Gemeinde anzumelden, zu welcher die abgesonderte Gemarkung in steuerlicher
Leziehung zugeteilt ist.

Die Taxen für diese Hunde fnllen zur Hälfte dem Eigentümer der abgesonderten
Gemarkung zu.

Z 8. Die Bezirksämter haben bei Ausstellung bezw. Ausdehnung von Wander-
gewerbescheinen auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Hundstaxe yinzuweisen.

tz 9. Ueber die Erteilung der Staatsgenehmigung zu einem Gemeindebeschluß
nach ß 2 des Gesetzes beschließt das Bezirksamt, im Fall des ß 6 Ziff. 3 des Ver-
waltungsgesetzes der Bezirksrat.

Die Erhebung des Gemeindezuschlags erfolgt gleichzeitig mit der Erhebung der
in § 1 des Gesetzes bestimmten Taxe durch die Steuereinnehmerei bezw. aus die in § 4
am Schluß angegebene Weise.

§ 10. Beschlagnahmte Hunde (Z 7 Absatz 4 des Gesetzes) sind bis zum Eintritt
der Rechtskraft des die Einziehung festsetzenden Strasbescheids von der Ortspolizei-
behörde auszubewahren und zu verpflegen.

Die Kosten der Verpflegung sind gemäß § 49 der Verwaltungsgebührenordnung
vom Bezirksamt aus die Amtskasse anzuweiseu, soweit sie nicht aus dem etwaigen
Erlös des eingezogenen Hundes gedeckt werden können.

Eingezogene Hunde sind von der Ortspolizeibehörde entweder auf Rechnung der
Amtskasse zu verwerten, oder, wenn dies nicht möglich ist, Zu töten.

§ 11. Gesuche um gänzlichen oder teilweisen Nachlaß sowie um Stundung der
Hundstaxe und um Gestattung von Ratenzahlungen sind dem Ministerium des Jn-
nern durch die Bezirksämter zur Verbescheidung vorzulegen.

3. Maßregelrr gegen die HundswuL.

Verordnung Großh. Minifteriums des Jnnern vom 11. Mai 1876.

Aus Grund des § 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:

Z 1. Alle an ösfentlichen Orten befindliche, über sechs Wochen alte Hunde müssen
am Halse eine mindestens 3om im Durchmesser große, den Wohnort des Besttzers an-
gebendeMarke vonMessing oder Messingblech tragen. Es genügt, wenn auf der Marke
die Anfangsbuchstaben der Gemeinde und des Amtsbezirks soweit angegeben werden,
daß Verwechslungen ausgeschlossen bleiben.

Die Marke soll am Halsband hängen, dars also auf das Letztere nicht vollständig
ausgenietet werden.

Z 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden — vorbehalt-
lich der Bestrafung der Besitzer — eingesangen und, wenn sie bis zum Ablaufe des
zweiten folgenden Tages nicht von dem Besitzer unter Vorzeigen der Quittung über
die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung einer Gebühr von 2 Mark abgeyolt wer-
den, getötet.

Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten siir die Aufbewahrung
und Verpflegung der gesangenen Hunde und zu Belohnungen sür das init dem Voll-
zug der Verordnung betraute Aufsichts-Personal, welches für das Einfangen jedes
Hundes 50 Psennig'erhält, zu verwenden.

4. Die Aufsicht auf die Hnnde.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 1. Juli 1894 auf Grund des tz 103, 58 Ziffer 1

des Polizeistrafgesetzbuches.

Z 1. Es ist verboten, größere (insbesondere Fang- nnd Metzger-) Hunde
ohne wohlbesestigten Maulkorb außer dem Hause mit sich zu sühren oder frei herum-
laufen zu lassen. Zu den Fanghnnden gehören nnter anderm Hunde der Bernhar-
diner-, Neufnndländer-, Leonberger- und Ulmer-Rasse, fowie Buldoggeu jeder
Größe.

tz 2. Ausgenommen von dem Verbot des Z 1 sind die Hunde, welche zur Jagd
oder Schäferei verwendet werden.

8 3. Der Maulkorb muß aus starken, über Nase und Schnauze des Tieres be-
festigten, nicht verschiebbaren Krenzriemen oder metallenen Spangen bestehen und
derart beschaffen sein, daß er gegen Biß sicher schützt.
 
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