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in der Zeit voin 1. OktoLer bis 1. April von 6 Lis 8 Uhr rnorgens.

Als gesetziiche Feiertage gelten der erste und zweite Weihnachtsfeiertag, Neu-
jahr, Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag und Fron-
leichnamstag.

2. An Werktagen:

a) Zum Abholen und Rückbringen von Fleisch in der Zeit vom 1. April Lis
1. Oktober von 5 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends;

d) zum Schlachten von Tieren in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von
7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.

Das Kühlhaus bleibt täglich von 8—11 Uhr morgens geschlosfen. Abgesehen
hievon ist es in den gleichen Zeiten zugänglich, wie solche oben für das Abyolen
und Rückbringen von Fleisch festgesetzt 'sind.

Jeweils eine Stunde vor Schluß darf keine Schlachtung von Großvieh und
jeweils eine halbe Stunde vor Schluß keine Schlachtung von Kleinvieh mehr in
Angriff genommen werden.

863. Die nach dem Tarif betreffend die Benützung des städtischen Schlacht-
und Viehhofs nnd seiner Einrichtungen zu entrichtenden Gebühren sowie die Ver-
brauchssteuern sind an der Kasse zu entrichten, bevor die Tiere aus den Stallungen
entfernt oder zum Zwecke der Schlachtung in die Schlachthallen verbracht werden.

Die Stunden, während welcher die Kafse geöffnet ist, werden vom Stadtrat fest-
gesetzt. Können die Gebühren und Verbranchssteuern, weil die Kasse gerade geschlossen
ist, nicht vor der Schlachtung entrichtet werden, so ist das Schlachten von Kleinvieh
auch dann znlässig, wenn wenigstens vor der beabsichtigten Schlachtung vorher der
Verwaltuug bezw. einem von derselben mit ihrer Vertretung beauftragten Bediensteten
Mitteilung gemacht wird und die für solche Fälle gegebenen besonderen Anordnungen
befolgt werden. Doch dürfen die geschlachteten Tiere erst dann vom Schlachtorte ent-
fernt werden, wenn die Gebühren und Verbrauchssteuern erlegt sind.

§ 7. Jedes Tier ist beim Einbringen alsbald anzumelden und da unterzu-
bringen, wo es von der Verwaltung bezw. dem dienstthuenden Bediensteten für zweck-
mäßig erachtet wird. Erweist sich ein Tier als zur Zeit nicht schlachtfähig, weil das-
selbe erhitzt, ermüdet, krank oder schlecht genährt ist, so ist es in besonders hiezu be-
stimmten Räumlichkeiten unterzubringen. Tiere, welche kein bankwürdiges Fleisch
liefern, werden der Freibank überwiesen.

Z 8. Beim Transport in den Schlachthof oder innerhalb desselben müssen die
Tiere gehörig verwahrt und vorsichtig geführt werden.

Jn die Schlachträume dürfen sie erst dann gebracht werden, wenn die Schlach-
tung auch ohne Vcrzug vorgenommen werden kann. Vor Beginn der Schlachtung
ist jedes Tier an der betreffenden Stelle sichcr zu befestigen.

Bei Großvieh gefchieht dies mit den hiezu bestimmten Kopfseilen, welche den
Tieren in Halfterform schon im Schlachthofstalle anzulegen sind. Schweine sind vor
dem Schlagen an den hiezu bestimmten Ringen anzubinden.

8 9. Das Töten von Großvieh erfolgt vermittelst des Schußapparats, welchen
die Schlachthofbediensteten handhaben, das Töten von Kleiuvieh mit den vorhandenen
Schlägern oder den sonst von der Verwaltung für nützlich erkanntenWerkzeugen. Das
Schlagen von Kleinvieh erfolgt durch die Metzgergehilfen. Gehilfen. welche hierin
Ungeschicklichkeit, Unfähigkeit oder nicht den nötigen Ernst an den Tag legen, kann
das Schlagen von der Verwaltung dauernd oder zeitweife verboten werden.

8 10. 'Beim rituellen Schächten der Jsraeliten hat das Fesseln und Niederlegen
von Großvieh in schonender Weise mit dem dazu vorhandenen Wurfzeuge zu ge-
schehen nnd mnß der Halsschnitt sofort nach dem Werfen ausgeführt werden. Hie-
bei ist der Kopf gut festzuhalten. Der Schächter hat den ganzen Vorgang des
Schächtens einschließlich des Niederlegens zu leiten und ist für die richtige Dnrch-
führung verantwortlich. Gelingt das Schächten nicht alsbald, so ist das Tier so-
fort durch Schlag oder Schuß zn betüuben. Das beim Schächten, sowie bei allen
Arten der Schlachtung, wo eine Durchschneidung des Schlundes stattfindct, gewou-
nene Blut darf zu Speisezwecken uicht verweudet werden. Dessen Verwendung zu
technischen Zwecken steht uur der Verwaltuug zu.
 
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