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§11. Die Leim Schlachten Leschäftigten Personen haben den Anordmmgen der
dienstthuenden Beamten bezüglich der Manipulationen beim Töten der Tiere, der
Fleischbeschau, der Reinlichkeit und Aufrechterhaltung der Nuhe und Ordnung un-
weigerlich Folge zu leisten. Vor vollständigem Eintritt des Todes dürfen keinerlei
Schnitte oder sonstige schmerzhafte Einwirküngen an den Tieren ausgefüyrt werden.

tz 12. Das Fleisch der geschlachteten Tiere eiilschließlich der Eingeweide darf
erst uach Vornahme der Beschau und, nachdem es für Lankwürdig befunden und
abgestempelt ist, vom Schlachtorte entfernt wcrden. Der dienstthuende Fleischbe-
schauer ist berechtigt, Tiere oder einzclne Teile, soweit es zur Vornayme der Be-
schau notwendig ist, zu Zerlegen oder zerlegen zu lassen.

Ueber unbankwürdig oder uugenießbar erklärte Tiere oder Teile von solchen hat
der dienstthuende Fleischbeschauer weitere Verfüguug zu treffen.

Iede Vornahme von Veränderungen an beschlagnahmten Tieren und Teilen
von solchen, bezw. jede Entfernung derielben, ist strenge verboten.

§ 13. Nach Voruahme der Beschau sind Klaucn, Hörner, Knochen, Talg, Blut,
Gedärme, Häute und andereAbfälle aus den Schlachträumen zu entfernen und in die
zur zeitweisen Aufbewahrung bez. Reinigung bestimmten Räumlichkeiten zu bringen.

Flüssige Abfallstoffe sind wegzuspülen, feste in den Duugraum zu verbringen.
Desgleichen sind die Schlachtstelle und die benützten Gerätschaften gründlich zu reini-
gen, soweit diese Pflicht nicht den Schlachthofbediensteten obliegt.

ß 14. Für Reinhaltung der Kühlzellen sind die Jnhaber derselben verantwortlich.

§ 15. Beim Verkaufe nach Schlachtgewicht sind die Tiere, fofern nichts anderes
vereinbart ist, nach Ortsgebrauch (s. diesen) zu schlachten und Zu wiegen. Bei wider-
rechtlicher Entfernung zum Schlachtgewicht zählender Teile wird deren mutmaßliches
Gewicht vom dienstthuenden Fleischbeschauer festgestellt und das Ergebnis auf dem
Wagscheine bemerkt.

§ 16. Jm Schlachthofe ist alles untersagt, wodurch die Ruhe und Ordnung
gestört oder die Schlachthofanlagen irgendwie beschädigt werden könnten.

Den zur Aufrechterhaltuug der Nuhe, Ordnung und Reinlichkeit getroffenen
Anordnungen der dienstthuenden Beamten haben die im Schlacht- und Viehhof
verkehrenden Personen unweigerlich Folge zu leisten. Jnsbesondere ist verboten:

1. Das Mitbringen nnd Haltcn von Hunden, soweit dieselben nicht zum Zilg-
dienst verwendet oder derenHaltung vorr derVerwaltung für erforderlich crachtet wird.

2. Das Nauchen innerhalb der zum Betrieb gehörigen Näumlichkeiten.

3. Das Ausheben der Verschlüsse der Kanalisation und das Einlassen fester
Bestandteile in dieselbe.

4. Das Offenstehenlassen der Wasserhähne

5. Das Offenstehenlassen der Kühlhausthüren.

6. Das Einschlagen von Nägeln und das Anbringen von Kästchen, Schäftell
und dergleichen in Gebäulichkeiten ohne Erlaubnis der Verwaltuug.

7. Das Einfahren mit Wagen in die Schlachthallen und das Fahren „außer
Schritt" im ganzen Schlachthofe.

8. Das Wegwerfen von Papier oder sonstige Verunreinignng der L)chlachthof-
Räumlichkeiten.

9. Das Aufblasen von Tieren oder von Lungen mit dem Munde.

10. Das Annehmen oder Verabreichen von Trinkgeldern durch, resp. air die Be-
diensteten.

§ 16 a. Der Zutritt znm Schlacht- und Viehhof ist nur solchen Personen über
14 Jahren gestattet, welche

1. im Schlacht- und Viehhof beschäftich sind,

2. zum Zwecke der Besichtigung Eiutrtttskarten gelöst oder

3. die Erlaubnis hiezu von Seiterr der Verwaltung errvirkt habeu.

Die im Schlachthofe Beschäftigten haben nur zn den Näumerr Zutritt, wo sie
zu thun haben.

Das Betreten des Maschinenhauses ist urrbediugt verboten. Verboten ist ferner
das Betreten der Schlachthallen und der Aufenthalt in denselben den Gerbern, Harrt-
händlerrr, Viehhändlern rmd deren Bediensteteu, sofern dieselbeu uicht hiezu oon
der Verwaltung errnächtigt sind.

Kinder nnter 14 Iahren könueu, soweit dieselben Augehörigc von hiesigen Meg-
gerrr sind und irgeud eine Besorguug auszurichteu haben, zu oiesem Zweck iu den
 
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