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349

Trichinenschaugebühren
(an den Trichinenschauer direkt zu entrichten):

1. sür die mikroskopische Untcrsuchung eines Stücks

Schweinefleisch aus Trichinen.25 ^

2. für die mikroskopische Untersuchung eines ganzen

Schweins auf Trichincn.50 ^

2. Kühlhausordrmng. Ortspolizeiliche Vorschrift vont 30. Oktober 1893.

ß 1. Bezüglich der Venützung des 5lühlhauses, bezw. der Zeit des Zutrittes zu
demselben ist § 6 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 19. Jilli d. I. maßgebend.
Zweckentsprechende Aenderungen in der Benütznngszeit bleibeu vorbehalten.

§ 2. Wcihrend des Winters kann das Kühlhaud auf einige Zeit geschlossen wer-
den, und sind dann die Zellen mit allcn darin entyalten gewesetnn Jnventarstücken
der Verwaltung zu übergeben. Schlnß und Wiedereröffnung wird jeweils 8 Tage
vorher bekannt gegeben.

§ 3. Jeder Jnhaber von Zellen ist verpflichtet, der Verwaltnng einen Schlüssel
zu übergeben. Vermieten der Zellen. oder Mitbenützen durch Andere ist verboten.

8 4. Die im Schlacht- und Viehhofe geschlachteten Tiere dürfen in das Kühl-
haus nur in abgehäutetem Zuftande verbracht werden; ausgenommen hievon sind
die Kälber, wenn deren Fell nicht schmutzig ist.

Sülze, Gekröse, Kalbsköpfe und Kalbsfüße dürfen nur gebrüht und gereinigt,
Blut nur in verschlossenen Gefäßen eingebracht werden. Andere Eingeweideteile,
übelriechendes, von Fäulnis angegangenes Fleisch, Häute, Felle, Haare, Borsten,
Klauen, Hörner, Unschlitt und ungereinigte Därme dürfen nicht in das Kühlhaus
verbracht werden; desgleichen nicht schmutzige Tücher, Schuhwerk, Stricke, Kübel
und sonstige Gerätschaften. Vorgefundette Gegenstände dieser Art hat der Zellen-
inhaber alsbald zu entfernen, widrigenfalls die Verwaltung berechtigt ist, solche
auf Kosten und Gefahr der Jnhaber fortnehmen zu lassen.

8 5. Die Zelleninhaber haften der Stadtgemeinde gegenüber für jede durch sie
oder ihre Arbeiter verursachten Beschädigungen. Veründerungen können nur auf
Veranlassung der Verwaltung vorgenommen werden.

8 6. Das Salzen und Pöckeln von Fleisch ist nur im Salzkeller an Werktagen
gestattet.

Hackklötze und Tische sind stets rein zu halten. Zum Zerteilen von Knvchen
dürfen außer Sägen nur Hackmesser verwendet werden.

8 7. Behufs Grleichterung des Reinigens der Salzzellen sind die Pöckelfässer
u. s. w. auf 20 em hohe Unterlagen so Zu stellen, daß die Reinigung bequern vor-
genommen werden und das Wasser ablaufen kann.

Das Reinigen der Fässer und Gefäße darf nur außerhalb des Kühlhauses bei
der Kaldaunenwäsche oder an einem sonst von der Verwaltung sür geeignet er-
achteten Orte geschehen.

tz 8. Jn jeder Zelle muß die größtmöglichste Sauberkeit herrschen. Die Hastbar-
keit hierfür hat der Jnhaber. Zweimal wöchentlich, Dienstags und Freitags von 5—u
Uhr ist eine allgemeine gründliche Reinigung des Kühlhauses nach Anordnung der Ver-
waltung vorzunehmcn? Außerhalb dieser Zeiten ist die Reinigung der Kuhlräume
mit Wasser nur mit besonderer Erlaubnis der Verwaltung gestattet. Die Reinigung
der Zugänge und Gänge geschieht durch die Bediensteten der Verwaltung.

Die Reinigilng schnmtziger Zellcn wird von der Verwaltiurg auf Kosten der Jn-
haber angeordnet und ist hierfür an der Kasse eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten.

8 9. Die Zugänge uud Gänge des Kühlhauses sind für den Verkehr stets frei
zu halten, insbesoudere dürfen keinerlei Arbeiten oder Verrichtungen in denselben
vorgenommen werden. Das Einfahren mit Karren ist untersagt.

8 10. Nichtbeschäftigte dürfen nur mit Erlaubnis der Verwaltung die5kiihlräume
betreten.

Hll. Der Vorstand des Schlacht- irnd Viehhofes oder dessen Vertreter ist berech-
tigt, jederzeit eine Revision der Zellen und deren Jnhali vorzilnehmen und die uötig
scheinenden Anordnungen zu treffen.

8 12. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 95 P.-St.-G.-B. au Geld bis zu
20 Mark bestraft.
 
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