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8. Fleirrhbefchau.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Juni 1882 iir ber Fassung vom 30. Juli 1891
mit Abänderung durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. Juli 1893
und vom 7. Dezember 1894.

tz 1. Der Verkauf des nicht bankwürdigen, aber als genießbar erklärten Fleisches,
nämlich des Fleisches:

1) von verunglücktenTieren, welche nicht unverzüglich nach demUnfall geschlach-
tet werden,

2) von alten und von abgemagerten Pferden,

3) von Kälbern, die nicht 14 Tage alt sind,

4) von kranken Tieren, soweit so'lches Fleisch überhaupt verkauft werden darf,

5) das von dcm Fleischbeschauer als ungeeignet sür den unbeschränkten Ver-
kaus in Fleischbänken bezeichnet wird,

ist nur nus der Freibank gestattet und dars nur zu der vom Fleischbeschauer
festgesetzten Taxe stattfinden.

Der Besitzer des vom Fleischbeschaner als nicht bankwürdig, aber als genießbar
bczeichneten Fleisches kann, wenn er sich hierbei nicht bcruhigen will, den endgültigen
Ausspruch eiuer Kommission einholen, welchs aus drei, vom L>tadtrate zu berufenden,
auswärtigen Bezirkstierärzten besteht.

Die Kosten dieses Obergutachtens hat, wenn dasselbe zu Ungunsten des betres-
sendeu Besitzers aussüllt, letzterer, andernsalls die Stadtkasse zu tragen.

8 l a. Pferdefleisch, welches zum Verkauf ausgesetzt wird, dars aüsdrücklich nur
als Pferdefleisch und nur in solchen Fleischbänken seilgeboten werden, in welchen
anderes Fleisch nicht zum Verkaufe ausgesetzt ist und welche durch entsprechenden
augensälligen Anschlag:

„Pferdefleisch und Pferdefleifchwaren"
als solche kenntlich gemacht sind.

§ 2. Fleisch von auswärts geschlachteten Tieren darf nur dann in die hiesige
Stadt eingeführt werden, wenn dasselbe von dem Fleischbeschauer der Gemeinde,
wo die Schlachtung statthatte, untersucht und entweder als bankwürdig be-
sunden, oder wenn nicht sür bankwürdig, doch sür genießbar er-
klärt worden ist.

§ 3. Jeder derartige Fleischtransport nmß mit einem vom Fleischbeschauer des
Schlachtungsortes ausgestellten, die genaue Bezeichnung des Fleisches nach Art,
Gewicht und Stückzahl enthaltenden und von der Ortspolizeibehörde unter Bei-
drücknng des Ortssiegels beglaubrgten Gesundheitsscheine begleitet sein. Das
auf diesem Scheine ausgeprägte Örtssiegel muß auch auf dem Fleisch selbst oder
aus einer demselüen augehefteteu Karte oder Plombe angebracht sein. Wo die
Fleischbeschauer eigene Dieuststempel haben, treten diese an Stelle der Ortssiegel
und die Beglaubigung durch die Ortspolizeibehörde sällt weg.

Der Gesundheitsschein hat nur sür einen Tag Giltigkeit.

4. Jst das Fleisch sür Metzger, Wurstler, Wirte oder Kostgeber oder zum
Verkaus aus dem Markt bestimmt, so darf es nur in Vierteln oder einzelnen gan-
zen Stücken, z. B. Lenden, Rippenstücken ec., niemals aber in ausgebeintem Zu-
stande eingesührt werden.

Verstümmelung einzelner Fleischstücke ist verboten; die Lenden müssen aus min-
destens zwei Rippen abgestochen und der betreffende Teil des Brustfelles unversehrt
vorhanden sein.

5. Alles in hiesige Stadt eingeführte Fleisch von auswärts geschlachteten Tie-
ren unterliegt, bevor dasselbe znm Verkauf gebracht oder von Metzgern, Wurstlern,
Wirten und Kostgebern verwendet und irgend welche Veränderung an demselben vor-
genommen wird, einer nochmaligen Beschau durch den hiesigen Fleischbeschauer, wel-
cher das Ergebnis durch Abstempelung des Fleisches beurkundet.

Die Besichtigung sindet an allen Wochentagen in den üblichen Geschästsstunden
im Schlacht- und Viehhof statt.

Für Herbeiführung dieser nochmaligen Beschau ift dcrjenige verantwortlich,
welcher das Fleisch in hiesige Stadt einsührt, außerdem der Metzger, Wurstler,
Wirt und Kostgeber, welcher dasselbe verkauft, verwendet oder irgend welche Ver-
änderungen an demselben vornimmt.

tz 7. Amerikanisches Schweinefleisch, welches in Flcischbänken, Verkausslokali-
 
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