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351

täten, auf dem Markte oder an anderen öffentlichen Orten in hiestger Stadt feil-
gehalten oder oerkauft wird, umß oorher einer ulikroskopischen Untersuchung auf
Trichinen unterworfen wordctt sein. Nach geschehener Untersuchnng ist jedes tri-
chinenfrei gefundene Stück Oom Fleischbeschauer abzustelnpeln.

7a. Der Verkauf von Pferdesteisch und auderem nicht bankwürdigem Fleisch
an Metzger, Wirte, Wnrftler und sonstige Wiederoerkäufer von Fleisch, ebenso der
Ankauf durch folche Gewerbetreibende, ferner der Verkallf in Quantitäten von über
zwei Kilogramm an den nämlichen Käufer ist untersagt.

§ 8. Als Gebühren für die Fleischbeschau sind an die städtische Schlacht- und
Viehhofkasse zu entrichten.

1. für eingebrachtes Fleisch pro Kilogramm.2 Pfg.

2. für ausgeführtes Fleisch ohne Nücksicht anf Gewicht .... 40 Pfg.

Als Gebühren für die Trichinenschau sind an den Trichinenschaner zu entrichten: ^

1. für die mikroskopische Untersuchung eines Stücks Schweinefleisch auf

Trichinen.25 Pfg.

2. für die mikrosk. Untersuchung eines ganzen Schweins auf Trichinen 50 Pfg.

6 Dre Errichiung getoerbsmäsiiger Geflligelzüchterrieir nnd
Mästersien und das Halien von Geflügel.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1896.

§ 1. Zur Errichtung gewerbsmäßiger Geflügelzüchtereien und Mäftereien ist
polizeiliche Genehmigung erforderlich; dieselbe wi'rd nur erteilt, wenn die örtliche
Lage es gestattet und begründete Einwendungen seitens der Nachbarschaft nicht
erhoben werden.

Z 2. Jn gewerbsmäßigen Geflügelzüchtereien müssen die Ställe mit Verwen-
dung von festem Material (Backstein, Stein oder Beton) und mit wafferdichtem
Bodenbelag versehen und fo hergestellt sein, daß gründliche Lüftung, Reinigung
und Desinfektion leicht und sicher erfolgen kann.

Außerdem müssen genügeud große und freigelegene Lufthöfe vorhanden sein,
welche stets rein und trocken zu halten, sowie von Zeit zu Zeit mit Sand zu über-
werfen sind.

Jn gewerbsmäßigen Mästereien, sowie in Geflügelhandlungen lnüssen die Be-
hälter, Käfige u. s. w., welche zur Ailfnahme des lebenden Geflügels dienen, in
einem verschlossenen, gut ventilierten Naume untergebracht fein, dessen Boden ooll-
kommen wasserdicht (mit Asphalt, Cement oder dergleichen) hergestellt ist. Ebenso
müssen die Wände bis zum oberen Rande der Käfige nnd sonstigen Behälter wasser-
dicht sein. Der Dünger ist aus den Käfigeu und Ställen täglich zu entfernen und
stnd die Näume selbst gründlich zu reinigen und auszuspülen.

§ 3. Umgestandene Tiere sind aus den städtischen Wasenplatz zu verbringen
oder verbringen zu lassen.

§ 4. Das Halten von Geflügel innerhalb der Stadt — auch durch Privat-
personen — kann eingeschränkt oder ganz verboten werden, wenn die vorhandenen
Einrichtungen, die Menge der gehaltenen Tiere oder die Art und Weise der Haltung
derselben eine gesundheitliche Benachteiligung der Umgebung befürchten lassen.

r>. Das Halkrn von Schweinen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. März 1878.

tz 1. Das Halten von Schweinen innerhalb der Stadt ist nur gestattet, wenn
hiezu genügender Naum vorhanden, der Fußboden des Schweinestalls, soloie dessen
nächste Umgebung vollkommen wasserdicht hergestellt, d. i. cementiert, asphaltiert oder
mit Cementfugung gepflastert, oder geplattet, eine mit dem Schlveinestall durch eine
Rinne verbundene wasserdichte Grube zur Ausnahme des Urins und Ansspülwassers
vorhanden, und stets für entsprechendeReinlichkeit und den nötigenLuftzug gesorgt ist.

ß 2. Um in einem Hause oder Hofe mehr als zwei Schweine halten Zu dürfen, ist
anßerdem in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizeibehörde erforderlich.

Dieselbe kann insbesondere schon mit Rückstcht anf die Lage des Hauses in einer
bcstimmten Straße versagt nnd sür den Fall, daß sich Belästigungen für die tllachbar-
schaft ergeben, jederzeit widerrusen werden.

Z 3. Uebertretungen werden an Geld bks zu 60 Mark oder mit Hast bis zu
14 Tagen bestraft.
 
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