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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0402
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354

Die Nnlage der NbkritLe» Dunggruben und Pfuhllöcher.

(Aus der „Bau-Ordnung sür die Stadt Heidelberg vom 7. Dezember 1893",

Verlag von I. Hörning.)

I. Aborte.

8 72. Erfordernis nnd Zahl der Aborte.

Jedcs Gruudstück, welches besiedelt ist, mnsz mindestens einen Abort besitzen.

Für jede F-amilienwohnung eines Hauses soll ein besonderer, direkt zugänglicher
Abort vorhanden sein. Ausnahmsweise genügt sür je zwei Wohnungen, wclche zu-
sammen nicht über acht Wohnräume besitzen, ein Abort.

Bei Anstalten, welche dem ständigen Aufenthalt zahlreicher Personen dienen,
wie Fabriken, Gewerbeplätze und dergleichen, ist auf je 30 Personen durchschnittlich
ein Abort zn rechnen. Verkehren in solchen Anstalten beide Geschlechter, so sind
getrenute Aborte mit besonderen Zugängen anzulegen.

tz73. Lage und Beschafsenheit der Aborträume.

Die Aborte, welche nicht in besonderen Gebäuden oder Anbauten untergebracht
werden, sind an einer Umfassungswand anzulegen und von Wohnräumen durch un-
durchlässige Wände und Decken dicht abzuschließen.

Jeder Abort muß leicht zugänglich, umwandet, gedeckt und verschließbar sein,
eine Breite von mindestens 0,80m und eineTiefe von 1,30m besitzen, sowie mit einem
bequem zu öffnenden hohen, möglichst nahe an die Decke reichenden Fenster versehen
sein, das unnrittelbar ins Freie sührt.

Die Fensteröffnung muß mindestens ein Fünftel der Grundfläche des Abort-
raumes, jedenfalls aber mindestens ^gm betragen. Bei Dachstockaborten mit lie-
genden Fenstern und bei außer Haus befindlichen Aborten kann ein Mindermaß
zugelassen werden.

§ 74. System und Errichtung der Aborte.

1. Die Aborte sind nach dem Tonnensystem oder nach dem Grnbensystem anzu-
legen. Anschlüsse an die Entwässerungsleitungen sind unzulassig. Ausnahmsweise
kann der Anschluß von Pissoirs an die städtischen Kanäle mit besonderer Erlaubnis
der Baupolizeibehörde unter Zustimmung des Stadtrates erfolgeu. Jn solchem Falle
silwen die Vorschriften des ß 79 entsprechende Anwenduug.

2. Jn jedem Abort ist ein Sitz mit gutschließendem Deckel auznbringen.

3. Das vom Sitz in den Behälter (Tonne oder Grnbe) sührende Fallrohr muß
aus dauerhastem oder undurchlässigem Material (Gußeisen, Steingut oder dergl.)
bestehen und überall sorgsältig gedichtet seiu. Dasselbe muß möglichst senkrecht
stehen und von der Wand durchgehends mindestens 5em entfernt bleiben. Die
Seitenrohre, welche von den Abtrittsitzen zum Hauptrohre sühren, müssen in mog-
lichst spitzem Winkel, der keinessalls mehr als 35 o haben dars, eingesügt sein.

Das Hauptrohr soll mindestens 20 em weit sein; doch ist bei genügender Wasser-
spülung eine geringere Weite zulässig.

4. Das Fallrohr ist nach oben als Dunstrohr von gleicher Weite und in gleichem
Material oder in Zinkblech thunlichst in gestreckter, senkrechter Richtung über Dach
und so hoch zn sühren, daß die Fenster zu Wohnungen von den Ausströmungen nicht
erreicht werden.

Bei Neubalüelr oder größeren Umbauten kann die Baupolizeibehörde die Her-
stellung eines weiteren Dunstabzuges verlangen, welcher vom unteren Ende des Fall-
rohres bis zum Küchenkamin und an diesen angelehnt über Dach zu führen ist.

5. Alle Bestandteile des Pissoirs, welche der Benetzung ausgesetzt sind, wie
Rinnen, Böden uno Wände (letztere auf eine Höhe von mindestens 1,50 m über
Boden), sind aus wasserdichtem, nicht porösem Material mit möglichst glatter Ober-
fläche und in genügendem Gefälle herzustellen. Kommen Pissoirs gegen Wände von
Wohnräumen, oder gegen Grenz- und L>cheidewände zu liegen, so ist eine mindestens
1,50 m hohe wasserdichts Jsolierwand vorzumauern. Die Einlänfe des Pissoirs
sind mit Wasserverschluß zu versehen.

H 75. Tonncnsystem.

Für Aborte, welche nach dem Tonnensystem angelegt werden, greifen solgende
Bestimmungen Platz:
 
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