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1. Das Fallrohr ist durch em gutschließendes gußeisernes Schteberohr unt der
Tonne zu verbinden. Die Anbringung eines Syphons ist zulässig.

2. Die Tonnen nmssen aus verzinktem oder beiderseits mit Oelsarbe gestriche-
nem Eisenblech oder beiderseits gestrichenem Holz gesertigt sein. Jhre Größe, Form
und Verschraubung muß der polizeilich genehmigten Niormalzeichnung genau ent-
sprechen, welche sich auf dem städtischen Tiefbauamte üefindet.

3. An der Tonne nmß ein Ueberlaufröhrchen angebracht sein, durch welches die
Flüsfigkeit in ein daneben zu stellendes Neberlaufbecken abfließen kann. Dieses
Röhrchen ist durch einen an der Jnnenseite der Tonne angebrachten Seiher gegen
Verstopfung zu schntzen.

4. Fiir jede Abortanlage müssen die nötigen Wechseltonnen vorhanden sein.

5. Pumptonnen müssen mit einem Mannloche und mit einem luftdicht einge-
setzten, bis auf den Boden der Tonne reicher.den Entleerungsrohre versehen sein,
Welch letzteres ein passendes Gewinde zum Anschrauben des Entleerungsschlauches
der städtischen Abfuhranstalt besitzen nmß. Die aufgestellten Pumptonnen müsfen
von allen Seiten frei zngänglich sein.

6. Jede Tonne nmß an solchem Orte zum Gebrauch aufgestellt sein, daß sie
leicht entfernt und mit der Wechseltonne vertauscht, bezw. leicht entleert wcrden
kann. Der Boden, auf welchem die Tonne steht, muß cementiert oder asphaltiert
und mit einer Sammelvertiefung für das Ueberlauf- und Schwenkwasser versehen
sein, nach welcher von allen Seiten Gefälle zu geben ist. Die Wände des Tonnen-
raumes müssen auf eine Höhe von mindestens 30 em über Boden mit Cement
wasserdicht verputzt sein.

Bei Neubauten sind die Tonneuräume votl den Jnnenräumen des Hauses
möglichst luftdicht abzuschließen, direkt von außen zugänglich zu machen und in
Große und Höhenlage derart anzulegen, daß für den Tonnenapparat und seine
Bedienung genügend Naum vorhanden ist und die letztere rasch und leicht ausge-
führt werden kann.

§76. AborLgruben.

1. Abortgruben sind außerhalb der Gebäude, von den Grundmanern derselben
vollständig isöliert und von der Jnnenseite der Grubenwand gemessen mindestens
3 m von Brunnenschachten, Brunnenstuben und Wasserleitnngsröhren und 1,50 m
von der Nachbargrenze entfernt anzulegen.

2. Der Rauminhalt einer Abortgrube darf für vier oder weniger Aborte höch-
stens sechs, im übrigen höchstens zehn Kubikmeter betragen.

3. Die Abortgruben sind vollftändig wasferdicht und thunlichst luftdicht herzu-
stellen, und in diesem Zustande sorgfältig zu unterhalten.

4. Die unabhängig von Gebäudegrundmauern aufzuführenden Umfassnngs-
wände der Abortgruben sind in Bruchftein mindeitens 45 em oder m Backsteilr mili-
deflens 38em (N/2 Stein) stark mit Cement oder hydraulischem Mörtel zu manern.
Außerdenl find die Grubenwandungen im Jnnern mit einer mindeftens 12 am
E/2 Stein) starken in Cementmörtel gemauerten Backsteinwand zn verkleiden.

Zwischen beiden Wandungen muß ein Raum von mindestens 3 em sreigelassen
werden, welcher mit Cement auszugießen ist.

5. Der Grubenboden ist mindestens 15em dick zu betonieren und hierauf ein
Vackstein- oder Hausteinplattenboden in Cement zu legen.

Unmittelbar unter der Entleerungsöffnung ber Grube ist eine Saugvertiefung
im Grubenboden anzulegen, in deren Richtung letzterem von allen Seiteu Gefülle
zu geben ist.

6. Die Grubeu sind zu überwölben. Jm Gewölbe ist eine Einsteig- und Ent-
leernngsöffnung freizulassen, welche mit einer in Falz liegenden Gußeisen- oder
Steinplatte ohne Oeffnung möglichst lufdicht abzudecken ist.'

Wo es nach Lage der örtlichen Verhältnisse unbedcnklich erscheint, kann aus-
nahmsweise mit besonderer Erlaubnis der Baupolizeibehörde ftatt der Ueberwölbung
eine Abdeckung der Grube mit dicht gefügten und in eine gefälzte Rahme eingepaßten
ftarken Dielen von Eichen- oder Forlenholz zugelassen werden.

7. Sämtliche Jnnenseiten der Abortgruben einschließlich Backsteinbodeu und
Gewölbe sind mit einem mindestens 2em dicken wasserdichten Cemcntverpntz zu ver-
sehen, bei nenbergestellten Grnben jedoch erst, wenn die baupolizeiliche Nevision der
 
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