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356

unter Ziffer 3 und 4 vorgeschriebenen Herstellungen ohne Beanstandung stattge-
funden hat.

8. Bestehende Abortgruben, welche obigen Bestimmungen nicht entsprechen,
sind aus Anordnung der Baupolizeibehörde hiernach herzusteüen.

II. Dung- und Pfuhlgrubeu.

^ 86. Dung- und Pfuhlgruben sind außerhalb der Gebäude und abseits der
Straße anzulegen. Dieselben müssen von letzterer, sowie von Brunnenschachten,
Brunnenstuben und Wasserleitungen mindestens 5 m und von der Nachbargrenze
windestens 3,50 m entfernt sein.

Auf die Herstellung der Pfuhlgruben finden die Bestimmungen über die Aus-
führung der Abortgruben (Ziffer 3—7 des § 76) entsprechende Anwendung.

III. Abfall- uud Kehrichtgruben.

§ 87. Die Anlage und Benützung von Gruben für Haushaltungsabfälle und
dergleichen ist verboten.

Ebenso ist in denienigen Stadtteilen, in welchen die städtische Kehrichtabfuhr
eingeführt ist, die Anlage und Benutzung von Gruben für Kehricht unzulässig.

L. Abfuhr der Nbkriltskoffe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Juli 1890.

I. Allgemeine Borschrifteu.

§ 1. Die Auswschslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Abtritttonnen
wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäfte nicht etwa selbst übernimmt, *)
narnens derselben gegen Erhebung der in anliegendem Tarif bezeichneten Gebühren
durch einen Unternehmer besorgt. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter, wel-
cher für die Erfüllung dieser Vorschrift der Polizeibehörde gegenüber einzuftehcn
hat, ist der letzteren vom Stadtrat namhaft zu machen.

Das gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeinde das in Frage stehende Geschäft selbst übernehmen,**)
so bat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu bezeichnen, welcher für
Erfüllung dieser Vorschrift verantwortlich ist, und es unterliegt dann derselbe den
nämlicheu Bestimmungen, die in dieser Vorschrift für den Unternehmer enthalten sind.

8 2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten hiesiger
Landwirte, mit Zustimmung des Bezirksamts gestatten, daß der betreffende Haus-
besitzer selbst die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung seiner Tonnen
bezw. die Entleerung seiner Abtrittgrube bewirkt.

8 3. Findet bei der Abholung der Tonnen oder bei der Entleerung der Abtritt-
gruben eine Verunreinigung der Straße oder des Hauses statt, so ist der Unternehmer,
bezw. dessen Dicnstpersonal verbunden, dieselbe sofort wieder zu beseitigen, wozu
die betreffenden Hausbesitzer das nötige Wasser zu liefern haben.

II. Befondere Vorfchrifterr.

1. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und
Neinigung der Abtritttonnen.

Z 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Auswechslung
Nbfuhr, Entleerung uud Neinigung der Tonnen stets rechtzeitig zu besorgen. Die
Zeit der Abholung der Tonuen wird für jedes Haus von vornherein vom Stadt-
bauamt fcstgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetzung muß so getroffen werden, daß jede Tonne,
bevor sie vollständig gefüllt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Gebrauch befiud-
liche tragbare Tonne darf nie länger wie acht Tage in einem Hause stehen bleiben.

Die Stadtgemeinde hat das Geschcift untenn U Jnnuar M89 selbst iibernommen.

**) Jst geschehen unterm U Jauuar 1889.
 
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