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357

Wemr besondere Gründe vorliegen, welche es als erforderlich erscheinen lnssen,
daß die Tonnen öfter als zu ben durch das Stadtbauamt festgesetzten Zeiten abgeholt
werden, wenn Z. B. in einem Hause eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist, so ist
der Unternehmer, bezw. dessen Vertreler auf Begehren des Tonnenbesitzers, sowie auch
falls diePolizeibehörde dies verlangt, zur häufigeren Abholung derTonnenverpflichtet.

§ 5. An Sonntagen, sowie an den dem ^onntag verordnungsmäßig gleichstehen-
den Feiertagen ist die Abholung der Tonnen — vorbehaltlich besonderen polizeilichen
Dispenses in dringenden Fällen — nur bis morgens 9 Uhr zuläsfig.

§ 6. Die Reimgung der Tonnen muß außerhalb der Stadt geschehen und die
gereinigte Tonne bei der nächstfolgenden Abholung dem Besitzer wieder zurückge-
geben werden.

8 7. Jeder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in tz 2 dieser Vorschrift vorge-
sehene Erlaubnis erhalten hät, ist, bevor er seine Tonnen-Einrichtung in Gebrauch
nimmt, verpflichtet, zum Zweck der Abholung der Tonnen dem Stadtbauamt schrift-
liche Anzeige zu machen.

8 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten haben, siud für die rechtzeitige Auswechslung ihrer Tonnen ver-
antwortlich. Für die Frage der Nechtzeitigkeit stnd die in 8 4 Abs. 2 dieser Vor-
schrift aufgestellten Grundsätze maßgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den 8 5 dieser Vorschrift zu
beachten, jede Verunreinigung der Straße, welche bei der Abholung der Tonnen
stattfindet, sofort wieder zu beseitigen, die Reinigung der Tonnen außerhalb der
Stadt vorzunehmen und etwaige besondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibe-
hörde aus Anlaß der Besorgung des fraglichen Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der Abtrittgruben.

8 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Sangpumpe zu ge-
scheheu. Letztere muß stets in einem solchen Zuüande sein, daß die Arbeit in ge-
ruchloser Weise und ohne Verunreinigung der Umgegend vollzogen werden kann.

8 10. Die Hauseigentümer, bezw. deren Bevollmüchtigte smd verpflichtet, die
Abtrittgruben entleeren zu lasfen, sobald solcbe über zwei Drittel angefüllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. desfen Vertreter bei einer der hier-
für einzurichtenden Meldestellen Anzeige zu erstatten, welche auf Verlangen zu be-
scheinigen ist, und es hat hierauf die Entleerung binnen vier Tagen zu erfolgen.

8 11. Die Entleerung der Gruben darf in der Regel nur an Werktagen und
in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober iu der Haupt-, Plöck- und Leopoldstraße
nur von 5 bis 9 Uhr morgeus und von 7 bis 11 Uhr abends vorgenommen wer-
den. Jn den übrigen Stadtteilen und allgemein in der Zeit vom 1. Oktober bis
1. Mai kann die Entleerung von 5 Uhr morgens bis 11 Uhr abends stattfinden.

8 12. Den in den Grnben zurückgebliebenen Vodensatz, sowie Scherben, Schutt
und dergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach der Vornahme
der Entleenmg gegen besondere Vergütung zu entfernen.

Der Bodensatz ist vor seiner Entfernung zu desinfizieren.

Vorgefundene Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung der
Grube besorgt, der Baupolizeibehörde anzuzeigen.

8 13. Zur Abfuhr des Grubeninhaltes dürfen nur vollständig wasserdichie und
luftdicht abgeschlossene Fässer verwendet werden, welche samt den dazu gehörigen
Wagen mit O-elfarbe angestrichen und stets sauber gehalten sein müssen.

8 14. Diejenigen Hausbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten habcn, find für die rechtzeitige Entleerung ihrer Gruben vcr-
antwortlich. Dieselben haben ferner die 88 17,18, 18a uud 20 der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 22. Dezember 1865, die Straßenpolizei betr., zu beachten, jede Ver-
unreinigung der Straße, welche bei der Entleerung der Grube stattfindet, sofort
zu beseitigen und etwaige besondere Weisungeu, welche ihnerr die Polizeibehörde
aus Anlaß der Besorgung des fraglichcn Geschäfts erteilen wird, zu befolgeu.

III. Nebergangsbeftimnnmgen.

f8 15. Alle diejenigen, welche z. Zt. im Besitze einer Erlanbuis siud, lvie sie dcr
8 2 dieser Vorschrist vorsieht, habeu solche bis zmn l. Juli 1881 erneuern zu lassen,
widrigeilfalls die belr. Erlaubnis von dicsem Zcitpunkt au ihre Giltigkeit verliertch
 
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