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358

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Beschluß des Bürgermisschusses vom 17. Februar 1890, mit Staatsgenehmigung

vom 9. April 1890 Nr. 24513.

Der Unternehmer ist berechtigt zu erheben:

I. Bei Abtritten nach dem Tonnensystem:

1) Für die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer tragbaren
Tonne 20 Pfg.

2) Für das gleiche Geschäft bei zwei verknppelten Tonnen je 15 Pfg.

3) Für das nämliche Geschäft bei eiuer fahrbaren Tonne (bis 800 Liter fassend)
50 Pfg.

II. Bei Abtritten nach dem Grubensystem:

1) Für die gewohnliche Eutleerung der Grube mittelst der Maschine 1 Mark pcr
kbin (1000 Liter).

2) Für die Entfernung des in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatzes, sowie
von Scherben, Schutt u. dgl. (tz 5 der ortspolizeil. Vorschrift) 4 Mark per Irbm.

3) Für die Enileerung solcher Gruben, deren Jnhalt ans Wasser besteht (von
Waterklosets), 2 Mark per kbm.

i^. Die Nbfuhr des Urlzrrchts, des Schnees und der
HunshaltnnAsabfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezembcr 1888.

§ 1. Die Abfuhr des Kehrichts und Schnees, welche sich bei der Reinignng
der Fahrbahnen nnd Gehwege durch die in Z2 der ortspolizeilichen Vorschrift 'vom
22. Dezember 1865 bezeichneten Personen ergeben, sowie der Hanshaltungsabfälle,
besorgt die Stadtverwaltnng, ohne hiefür ein Entgelt zu erheben. Sie macht der
Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten namhaft, welcher der letzteren gegen-
über sür Erfüllung gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschrift verantwortlich ist.

8 2. Das städtische Abfuhrpersonal hat die Verpflichtung, nach einem seitens
der städtischen Verwaltung von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden Fahrplan die
Straßen der Stadt mit Wagen zu befahren, welche znr Aufnahme des Kehrichts
und der Hanshaltungsabfalle dienen.

Die zur Mfnhr bestimmten Wagen müssen absolut undurchlässig, mit gur
schließenden Deckeln, sowie gut sichtbaren Nnmmern versehen sein und stets in
dichtem und brauchbarem Znstande erhalten werden.

§ 3. Die Abfnhr beginut in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober morgens unc
6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgens um 7^ Uhr und wird
derart betrieben, daß die Abholung in jedem Hause dreimal in der Woche erfolgt.

8 4. Der Kehricht rmd die HanshaltnngSabfälle sind vou den Ein-
wohnern der Stadt in besonderen Behaltern bereit zn halten, welche zn
den im Fahrplan der Abfnyr sestgesehten Abholnngszeiten nnmittelbar
hinter einem nach der Straße gerichteten Hans-, Hof- oder Garten-
ELngange (eventnelt in dem nnmittelbar hinter dem Vorderhans ge-
legenen Hofranm) zu ebener Erde anfgestellt werden müssen.

8 Die Hansbewohner haben dasür zn sorgen, daß das Abfnhr-
personal die betreffenden Eingänge offen ffndet, daff dasselbe die Ge-
fäffe leicht wahrnehmen, nnd daff das Anftaden ihres Inhalts ohne
Verzug geschehen kann.

8 Die den Kehricht nnd die Abfälle enthaltenden Gefäffe müffen
vollständig dicht, haltbar nnd mit zwei Henkeln versehen sein. Sie
dürfen bis zn ihrem oberen Nande nicht mehr als 50 Liter Inhalt
haben nnd höchstens bis zn 5 ein nnter diesen Nand gefüllt werden.

§ 7. Das Absuhrpcrsonal ist verpflichiet, in jedem Hause die Gesäße, welche
obigen Vestimmungen eutsprecheu, aus dcr uumittelbar äu der Straße gelcgenen,
offenen Haus-, Hof- oder Garteuflur (eveutuell aus dem uumittelbar hinter dem
Vordcrhaus gelegenen Hofraum) zu holeu, sie zu cntleeren und sodaun wieder an
diese Stellen'zurückzutragen.
 
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