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Probe unterzogen werden soll, nnt Wasser zu füllen. Der Kontrolbeamte sst nicht
verpflichtet, eine solche Leitung, auch wenn sie wieder entleert wurde und sich an-
scheinend vollkommen dicht zeigt, als gebrauchsfähig anzuerkeunen.

8 9. Der Gasabnehmer hat die Verpflichtung, die Gaseinrichtung in gutem
Zustande zu erhalten und vorgekommene Beschädigungen sogleich wieder herstellen
zu lassen.

L. Die Wasserleitungen.

8 10. Die Privat-Wasserleitungen, welche an die städtische Wasserleitung ange-
schlossen werden, müssen aus gußeisernen oder gut galvanisierten schmiedeisernen
Röhren und Verbindungsstücken hergestellt werden, und sollen, was die Hanpt-
leitung im Hause 2c. betrifft, eine Lichtweite von mindestens 18—25 mm erhalten.

§ 11. Die Leitungen sind so zu legen, daß dieselben mittelst eines im tiessten
Punkte anzubringenden Hahnens entleert werden können und sind, wenn etwa das
Gefälle zum Entleerungshahnen unterbrochen werden muß, an dieser Stelle mit be-
sonderen Entleerungs-Vorrichtungen zu versehen. Sie sind im Jnnern der Gebäude
in der Regel in einem Abstand von windestens 3—4em von der Wand offen zu be-
festigen und möglichst durch frostfreie Räume zu legen, auch müffen sie, wenn sie
durch den Erdboden führen, in diesen mindestens 1,25m tief eingelegt werden.

8 12. Bei Führung der Rohrleitungen durch einen unzugänglichen Raum, eine
dicke Mauer und dergl., sollen die Nöhren an den Stellen genügend freien Raum
haben, an welchen durch etwaiges Setzen des Gebäudes oder des Bodens oder durch
Frost eine Beschädigung derselben stattsinden könnte.

8 13. Die Verbindung der Röhren hat durch Vermittelung von Flanschen,
Muffen oder sogenannten Holländer-Verschraubungen zu geschehen.

8 14. Wo Leitungen nach Gärten, Höfen, ungeheizten Räumen. überhaupt sol-
chen Orten abzweigen, wo dieselben vom Frost beschädigt werden könnten, müssen
Abschluß- und Entleerungsvorrichtungen so angedracht werden, daß diese Leitungs-
strecken bei eintretendem Frost für sich abgeschlossen und völlig entleert werden können.

8 15. Die Stelle, wo die Zuleitung in das Haus oder Grundstück eingcführt
und der Wassermesser gesetzt wird, bestimmt die Direktion der städtischen Gas- nnd
Wasserwerke nach Anhörung des Abonnenten. Der Privatinstallateur darf seinen
Rohranschluß nur im Einvernehmen mit ersterer anlegen.

8 16. Mit Ausnahme des von den Jnstallateuren des Wasserwerks in der Zu-
leitung anzubringenden Hauptabsperrhahnens im Jnnern der Liegenschaft, darf in
der Leitung kein Hahnen angebracht werden, welcher einen Wasserstoß in derselben
hervorruseil körlnte, vielmehr dürfen nur Niederschraubhahnen, Niederschraubventile
oder sonstige Abschluß- oder Auslausseinrichtungen von gleicher Wirkung angewendet
werden. Der Durchmesser der Auslauföffnung der Niederschraubhähne und Ventile
soll jederzeit kleiner als der lichte Durchmesser des Rohres sein, an welchem sie ange-
schraübt sind. Jhre Ventilplatten müssen mit der Schraubenspindel so verbunden
sein, daß erftere beim Oeffnen des Hahnens sich mitheben muß.

8 17. Dampfkessel, Closets, Pissoirs 2c. dürfen unter keinen Umständen direkt
mit der Wasserleitung verbunden werden. Hydraulische Hebevorrichtungen, Bade-
einrichtungen, Motoren, Ventilatoren, Aquarien, Heizschlangen und alle sonstigen
Einrichtungen, bei denen ein Zurücktreten des Wassers in die Leitung oder ein
unbemerktes Fortlaufen desselben unter Umständen möglich wäre, dürfen nur nach
Maßgabe etwaiger von der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke gege-
benen, vom Jnflallateur genau zu befolgenden Vorbeugungsmaßregeln in jedem
einzelnen Falle direkt angeschlossen werden.

8 18. Neservoire, Pissoirs 2c., welche mit Schwimmerhahnen versehen werden
sollen, müssen ein derartig anzulegendes Ueberaichrohr erhalten, daß das Ueber-
laufen des Reservoirs 2c., also jede Undichtigkeit des Schwimmerhahnens sofort
bemerkt werden muß.

Die Anbringung von Schwimmerhahnen ist daher nur nach vorgängiger Ver-
ständigung mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke gestattet.

8 19. Vei der Anlage von Springbrunnen hat der Privatinstallateur sich vor-
her mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke zu benehmen.

tz 20. Nach Fertigstellung einer an der städtischen Wasserleitung angeschlossenen
Privatwasserleitung hat der Priv tinstallateur hiervon der Direktion der städtischen
Gas- und Wasserwerke schriftlich Anzeige zu erstatten und die Prüsung der Leitung
 
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