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373

zu beantragen. Der betr. Kontrolbeamte wird diese Prüfmig in thunlichster Kürze
vornehmen und den Privatinstallateur von dem Termine in Kenntnis setzen. Die
Leitung muß den vorliegenden Bestimmungen entsprechen nnd sich, falls sie au die
Wolfsstrunnenleitung angeschlossen werden soll, für einen Druck von zehn Atmo-
sphären, bei der Rombachleitung aber, je nach Lage, für einen solchen bis zu fnnfund-
zwanzig Atmosphären völlig dicht erweisen.

(Vergl. 8 22 der gemeinschaftlichen Bestimmnngen.)

0. Gemeins chaftliche Besti m m ungen
für die an die städtischen Gas- und Wasserleitungen angeschlossenen Privatleltttngen.

8 21. Die Herstellnng und Unterhaltung der'Gas- und Wasser-Zuleitttngen vom
Hauptrohr bis znm Gas- bezw. Wassermesser geschieht ausschließlich durch Jnstalla-
teure der ftädtischen Werke.

Den Privat-Jnstallateuren ist es untersagt, irgend welche Arbeiten an den Zu-
leitungen oder den Gas- und Wassermessern vorzunehmen, sie mit der Leitnng zu ver-
binden, abzuschraubcn, aufzufüllen, zu entleeren, die Straßenschachte zu öffnen und
die am Straßenrohr befindlichen Hauptabsperrhahnen der Wasserzuleitnngen zu stel-
len, zu öffnen oder zu schließen. Letzteres ist ausuahmsweise nur dann gestattet, wenn
Gefahr im Verzuge ist, doch muß in diesein Falle der Direktion der stadtischen Gas-
und Wasserwerke unmittelbar darnach schriftliche Mitteilung von dem Vorgange ge-
macht werden.

§ 22. Nur die erstmalige Prüfung der Gas- und Wasserleitungen, welche in ihrer
ganzen Ausdehnung sichtbar sein müffen, erfolgt kostenfrei, für die zweite und jede
iveiter notwendig werdende Probe ist der Betrag von 1 Mk. 50 Pf. an die Kasse der
städtischen Gas- und Wasserwerke zu entrichten. Der die Probe abnehmende Beamte
hat nicht die Verpflichtung — falls ein Zurückgehen des Manometers einen Fehler
markiert — diesen Fehler aufzusuchen, vielmehr genügt die einfache Thatsache, daß
der Manometer nicht unverändert seinen Stand innehält, eine zweite und folgende
Leitungsprobe zu verlangen. Alle zur Abnahme der Probe erforderlichen Apparate,
Werkzeuge u.s. w., wie Kompressionspumpe, Manometer, Verbindungsschläuche u.s.w.
hat der Privatinstallateur zu besorgen und alles zur Probe Nötige derart vorzu-
bereiten, daß dieselbe zur vorher vereinbarten Stunde ohne weiteres erfolgen kann,
widrigenfalls die Probe als mißglückt angesehen und eine weitere mit 1 Mk. 50 Pf.
zu vergütende Prüfung angeordnet werdeir muß.

8 23. Die Privatinstallateure sind verpflichtet, die Gas- und Wasserleitungen
im Uebrigen in Uebereinstimmung mit den zur Zeit der Anfertigung der Leitung gil-
tigen Vertragsbestimmungen über die Abgabe von Gas und Wasser an Privat-Äbon-
nenten auszüführen und sind ferner verpflichtet, von allen größeren Aenderungen und
Erweiterungen bestehender Gas- und Wasserleitungen der Direktion der städtischen
Gas- und Wasserwerke sofort nach ihrer Fertigstellung schriftlich Anzeige zu erstatten.
Dies bezieht sich namentlich auch auf Badeeinrichtungen, Clostts, Pissoirspülungen
und alle sonstigen Apparate und Einrichtungen, welche vou der Wasserleitung versorgt
werden, wie Ventilatoren, Zimmerfontainen, Aquarien, Wassermotoren und der-
gleichen mehr.

ß 24. Gas- und Wasserleitungen, die überdeckt werden sollen, müffen städtischer-
seits geprüft sein, bevor die Ueberdeckung erfolgt, widrigenfalls die Entfernung der
letzteren verlangt werden kann, was besonders dann geschehen soll, wenn die betref-
feude Leitung sich uicht vollkommen dicht erweist.

8 25. Die Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke hat jederzeit das Recht,
die Ärbeit der Privatinstallatcure zu kontrollieren und bei ctwa vorgefundenen Feh-
lern in der Ausführung sofort Abhilse zu verlangen.

8 26. Gas- und Wasserleitungen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht
entsprechen oder sonstige grobe Mängel aufweisen, dürfen nicht in Gebrauch genom-
men werden. Bereits in Gebrauch genommene Leitungeu kaun die Direkrion der städ-
tischen Gas- uud Wasserwerke, falls nach ergaugener Äufforderuug die Abstellung der
betreffenden Mängel nicht sofort erfolgt, ohne weiteres adschließeu lassen.

Privatgas- und Wasserlcrtungen,'tvelche znr Zeit des Jnkrafttreleus vorstehen-
der Bestimumngcn sich bereits im Gebrauch befindeu, müssen, bcsouders wenn sich
gesahrdrohende Mangel an deuselbeu crgcbeu, nach Vorschrift gcäudert oder dürfen
nicht wciter beuützt Iverden.

8 27. Uebertretungen dieser Bestimmnngen tverden gemäß 8 116 und 8 108 Z. 5
P.-St.-G.-B. an Geld eventnell bis zu 100 Marl oder mit Haft bestrafr.
 
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