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nchmen. Ailsnahmen können fiir bestimmte Wegstrecken durch die zuständige Be-
hörde allgemein oder in einzelnen Fällen gestattet werden.

tz 10. Schwere der Ladun g. Es ist untersagt, öffentliche Brücken mit
Laften, welche mit der Tragfähigkeit der Brücke nicht mehr im Verhältnis stehen, zu
befahren, oder den von den zuständigen Behörden hinsichtlich der Befahrung öffent-
licher Brücken mit fchweren Lasten sestgesetzten Bedingungen zuwider zu handeln.

Sollen öffentliche Brücken mit Lasten befahren werden, welche 10000 Kilo-
gramm übersteigen, fo bedarf es dazu der vorgangigen Genehmigung der zustän-
digen Behörde, welche allgemein für eine beftimmte Brücke oder in den einzelnen
Fallen der Benützung erteilt werden kann.

810a. Beschaffenheit der Ladung. Es ist untersagt, auf öffentlichen
Wegen mit einem Fuhrwerk zu fahren, dessen Ladung derart lose aufliegt, daß durch
ein gänzliches oder teilweises Herab- oder Herausfallen der geladenen Gegenstände
die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs gefahrdet, bezw. beeinträchtigt werden
kann, oder aus dessen Ladung fpitze oder scharfe Gegenstände (wie Sensen, Gabeln,
Sügen und dergl.) in gefährlicher Weise hervor- oder herausragen.

tz 10b. Beschaffenheit des Fuhrwerks. Es ist untersagt, auf öffent-
licheii Wegen mit Fuhrwerken zu fahren, an deren Seite ein hervorstehendes Sitz-
brett (sogcn. Faullenzer) angebracht ist.

Lastwagen, welche auf öffentlichen Wegen mit stärkerem Gefäll fahren, müsfen
mit einer ausreichenden Brems-(Sperr-)Vorrichtung versehen oder mit einem Rad-
schuh ausgestattet sein.

§ 10 o. Beschaffenheit der Zugtiere. Es ist untersagt, beim Fahren
auf öffentlichen Wegen bissige Zugtiere, sofern sie nicht mit einem vollständig siche-
ren Maulkorb versehen sind, sowie als Schläger bekannte, kollerige oder fallsüchtige
Zugtiere zu verwenden.

8 10ä. Verhalten der das Fuhrwerk leitenden oder benützenden
Per'sonen. Es ist untersagt, beim Fahren auf öffentlichen Wegen

1) Wagen, welche so hoch beladen sind, daß dadurch die sichere Leitung vom
Fuhrwerk aus gefährdet wird (insbesondere Heu-, Frucht-, Stroh- und Laubwagen)
vom Wagen aus zu leiten oder Zugtiere überhaupt ohne Leitseil vom Wagen aus
lediglich mit Zurus und Peitsche zu lenken.

2) Aus der Deichsel des Fuhrwerks, auf einem nach 8 10b verbotenen Seiten-
brett oder bei Lastwagen derart auf dem Vorderteil des Wagens zu sitzen, daß die
Beine in der Luft schweben oder auf die Wagendeichsel zu stehen kommen.

tz10o. Tragen von Sensen aus öffentlichen Wegen. Wer beim
Gehen oder Fahreu auf öffentlichen Wegen eine Sense mit sich führt, hat die
Spitze der Sense nach oben oder an den 'Schast angelegt zu tragen.

8 11- Aneinanderhängen von Wagen. Beim Fahren dürfen nie mehr
als zwei Wagen aneinandergehängt sein.

Das Zusammeuhängen von zwei Wagen ist nur gestattet, wenn der hintere
Wagen nicht stürker beladen, nicht größer und nicht stärker ist als der vordere Wagen,
und wenn außerdem durch eine seste Verbindung beider Wagen (insbesondere durch
Unterschiebung der hinteren Deichsel unter den vordcren Wagen) fiir eine sichere
Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Durch dic zuständige Behörde kann für öffentliche Wege oder Strecken derselüen,
bei denen das Fahren mit zusammengehängten Wagen wegen der Größe des Gefälls,
der Schärfe der Krümulungen oder der Schmalheit dcr Fahrbahn die Verkehrssicher-
heit gefährdet, das Zusammenhängen von Wagen ganz untersagt odcr auf das An-
hängen unbeladener Wagcn, von Veiwägelchen oder in sonstiger Weise beschränkt
werden.

8 12. Langholztransport. Fuhrwerke, welche zum Transport von Lang-
holz aus öffentlichen Wegen benützt werden, sind derart einzurichteu und zu leiten,
daß Gefährdungen der Verkehrssicherheit vermieden werden.

Für öfseutliche Wege oder Strecken derselben, welche wegen der Größe des Ge-
sälls, r-er Schärfe und Zahl der Krüi.lmllngen oder der L)chmalheit der Fahrbahn bc-
sondere Schwierigkeiten sür den Langholztrausport bieten, kann durch die zuständige
Behörde vorgeschrieben werden, daß beim Langholztransport der Vorderwagen mit
einem drehbaren Schemel, der Hiuterwagen mit einer Vorrichtung zum Leiten
(Schwicke) versehen sein und dem Wagen das zur Leitung und Bedienuug erfordcrliche
Persoual (zwei erwachsme Personen) beigegeben sein müß.
 
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