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H 13. Beleuchtung der während der Dunkelheit fahrerrden Fuhr-
werke. Fuhrwerke, welche nach eingetretener Dunkelheit auf öffentlichen Wegen
fahren, rnüssen nrit einer hellleuchtenden Laterne versehen sein.

Z 14. Begegnung von Fuhrwerken im Allgenteinen. Komrnen zwei
Fuhrwerke auf öffentlichen Wegen einander entgegen, so sollen sie sich nach rechts
ausweichen.

Findet jedoch die Begegnurrg auf steilen Wegen längs eines Abhanges statt, so
soll mit dem bergauf fahrenden Fuhrwerk gegen den Abhang ausgewichen wer^en.

§15. BegegnungvonFuhrwerkenaufengenWegen. Jst wegen
der Enge oder sorrstiger Beschaffenheit des Weges das Ausweichen nicht rnöglich, so
hat derjenige, welcher das ihm entgegenkommerrde Fuhrwerk zuerst bemerken kann,
an einer zum Vorbeilassen passenden Stelle so lange zu halten, bis das andere Fuhr-
werk vorbeigefahren ist.

Auf solchen Wegen sollen sich die Fuhrleute durch Zurirf, Knallerr mit derPeirsche,
die Postillone mit dem Horn, Zeichen geben.

§16. VerhaltenvonFuhrwerkenbeiUnmöglichkeitdesVorbei-
fahrens. Treffen zwei Fuhrwerke an einer Stelle zusarnmen, wo auch kein Vorbei-
lassen möglich ist, so muß dasjenige zurückfahren, für welches dies nach den Umstän-
den, insbesondere nach der Entferstung der nächsten Ausweichestelle, nach Beschaffen-
heit, Gefäll und Richtung des Weges und nach der Ladung mit den wenigsterr
Schwierigkeiten verbunden ist.

§17. Begegnung von Reitern und Heerden mit Fuhrwerken.
Reiter und Heerderr haben jedem ihnen begegnenderr Fuhrwerke auszuweichen. Bei
engen Wegen soll das Fuhrwerk denselben, um ihnen das sichere Vorbeikommen zu er-
möglichen, soviel als thunlich Raum lasserr, auch nötigenfalls, namentlich bei Begeg-
rrung mit Heerden, Schritt fahren oder anhalten. Treffen Reiter oder Heerden mit
Fuhrwerken auf Wegen zusammen, wo kein Ausweichen oder Vorbeilassen möglich
ist, so müssen die ersteren umkehren.

§18. Begegnnng vonHeerden und Reitern mit einander. Wenu
zwei Heerden oder Reiter einander entgegenkommen, so soll es unter ihnen ähnlich
gehalten werden, wie für die Fuhrwerke in den §§ 14—16 vorgeschrieben ist.

§ 19. Nachfahren und Nachreiten. Die Führer von Heerden, sowie von
langsam fahrenden Fuhrwerken sollen, wo dies nach der Breite und Beschaffenheit
des Weges thunlich ist, die nachkornmenden schneller fahrenden Fuhrwerke und die
nachkommenden Reiter auf gegebenes Zeichen (§ 15 Absatz 2) links an sich vorüber-
lassen, indem sie nach rechts ausweichen.

§20. Straßenlokomotiven und dergl. Wagen, welche durch Dampf
oder sonstige elementare Kräfte (z.B. heiße Luft, Gas) fortbewegt werden (Straßen-
lokomotiven, Dampfkutschen u. dgl.) dürfen zum Fahren auf öffentlichen Wegen und
Plätzen nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde und unter Ein-
haltung der dabei zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zum Schutze des
Straßenkörpers festgesetzten Bedingungen verwendet werden. Handelt es sich nur um
einmalige Fahrten auf kurze Strecken, so ist das Bezirksamt befugt, im Einverständ-
nis mit der Straßenbauinspektion und nach Anhörung der Ortspolizeibehörden der
durch die Fahrt berührten Gemeinden die Genehmigung zu erteilen. Zur Eröffnung
eines dauernoen Fahrbetriebes mit Wagen, welche durch Dampf oder sonstige elemen-
tare Kräfte fortbewegt werden, ist die Genehmigung des Ministerinms des Jnnern
erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehende Wege durch
den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der be-
treffenden Gemeinde- bezw. Kreisbehörden erteilt.

§21. Oeffentliche Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Wegen im
Sinne dieser Verordnung fiud auch die Brücken und Plätze, soweit sie bestimmungs-
gemäß dem öffentlichen Verkehr dienen, zu rechnen.

§22. Zuständige Behörden bei Landstraßen und Kreisstraßeu.
Zur Erlassung der auf Landftraßen und Kreisftraßen bezüglicheu Anordnungen
und lllachsichtserteilungen ist in den Fällen der §§ 4, 6, 8, 9j 10 die Straßenbau-
Jnspektion, iu den Fallen dcr §§ 121 und 123 Ziffer 4 des P.-St.-G.-B.^und der
§§ 2,11 und 15 dieser Verordnung das Bezirksamt nach Benehmen rnit der Straßeu-
 
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