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378

Lau-Jnspektion zuständig. Jedoch haben die Bezirksmnter und Straßenbaubehörden,
ehe sie eine solche Anordnung oder Nachsichtserteilung in Bezug auf eine Kreisstraße
oder eine vom Kreise nach 8 15 des Straßengesetzes zur Unterhaltung übernommene
Landstraße erlassen, soweit es ohne Verzögerung thunlich ist und namentlich im Falle
allgemeiner und dauernder Verfügungen den Kreisausschuß (bezw. den Sonderaus-
schuß) zu hören.

Wenn der Kreisoerband zur Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung der
Kreisstraßen nnd der vom Kreise zur Unterhaltung übernommenen Landstraßen tech-
nische Kreisbeamte bestellt hat 11 Abs. 3 des Straßengesetzes), so werden für diese
Straßen die nach obigem der Straßenbaubehörde zukommenden Befugnisse von den
technischen Kreisbeamten wahrgenommen.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für eine Landstraße, Kreisstraße oder
bestinunte Strecke derselben allgemeine Bedeutung haben, so ist die Anordnung im
Amtsverkündigungsblatt oder in sonst geeigneterWeise, z.B.durch AnLringung eines
Anschlages, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Für Land- und Kreisstraßenstrecken, welche gleichzeitig Ortsstraßen sind, können
in dringenden Fällen solche Anordnungen, namentlich im Falle des Z 4 dieser
Verordnilng, auch durch die Ortspolizeibehörde erlassen werden; alsdann Ut aber die
an sich zuständige Behorde (die Straßenbau-Jnspektion bezw. der technische Kreis-
beamte oder das Bezirksamt) zmn Zweck der etwaigen weiteren Verfügung alsbald
von der getroffencn Anordnung in Kenntnis zu setzen.

Z 23 Zuständige Behörden bei Gemeindewegen. Zur Erlassunb der
auf Gemeindewege bezüglichen Anordnungen ist in den in § 22 bezeichneten Fällen
dic Ortspolizeibehörde zuständig.

Steht der bezügliche Gemeindeweg unter der Aussicht der technischen SLaats-
behörde oder unter der Verwaltung des Kreisverbandes, so ist zuvor die Straßenbau-
inspektion und im letzteren Falle, soweit ohne Verzögerung thunlich und namentlich
vor Erlassung allgemeiner und dauernder Anordnungen, auch der Kreisausschuß (be-
ziehrrngsweise Sonderausschuß) zu hören.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für einen Gemeindeweg oder bestimmte
Strecken desselben eine allgemeine Bedeutung haben, so. sind dieselben in der Regel
in der Form einer bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschrift zu erlassen und jedenfalls
in geeigneter Weise (vgl. § 22 Abs. 2) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

§ 24. Orts- und bezirkspolizeiliche Vorschriften. JmUebriaen bleibt
es hinsichtlich der Kreisstraßen, Gemeindewege und Ortsstraßen gemäß Z 34 Absatz 2
des Stcaßengesetzes den Bezirks- und Ortspolizeibehörden vorbehalten, nach Maßgabe
der besonderen Bedürfnisse und Verhältnisse weitere Bestimmungen zur Erhaltung
der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen zu
erlassen. Auch können mit besonderer Genehmigung des Ministeriums des Jnnern
solche bezirks- oder ortspolizeilicheVorschristen für Landstraßen außerhalb Ortsetters
erlassen werden.

Vor Erlassung derartiger bezirks- oder ortspolizeilicher Vorschriften ist die
Straßenbauinspektion und, sofern es sich um eine Kreisstraße oder um Landstraßen
oder Gemeindewege handelt, welche vom Kreise zur Unterhaltung übernommen sind,
dcr Kreisausschuß (bezw. Sonderausschuß) zu hören.

Die Auhörung der Straßenbauinspektion kann bei Ortsstraßen und Gemeinde-
wegen, welche der regelmäßigen Aufsicht der technischen Staatsbehörde nicht unter-
stehen, unterlassen werden.

§25. Handhabung der straßenpolizeilichen Aufsicht. Neben den
Bediensteten der Staats- und Gemeindepolizei sind insbesondere die Straßenwarte
und die Straßenmeister dazu berufen, bei Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften
dieser Verordnung, gegen die in den §§ 107—109, 116, 120—124, 129 des Polizei-
strafgesetzbuches, dem § 366 Ziff. 2—5, 8 und 9, dem § 367 Ziff. 12—15 und § 370
Ziffer 1 und 2 des N.-Str.-G.-B. enthaltenen straßenpolizeilichen Bestimmungen,
sowie gegen die etwa erlasseuen bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschriften sachent-
sprechend einzuschreiten, die Fortsetzung derselben zu verhindern und sowohl hinsicht-
lich der selbst wahrgenommeuen als der anderwärts itl Erfahrung gebrachten Zu-
widerhandlungeu alsbald Anzeige zu erstatteu.

Die Anzeige des Straßenwarts ift, wenn es sich um eine auf einer Landstraße
begangene Zuwiderhandlung gegen §120 desP.-Str.-G.-B., um Zuwiderhandlttngen
 
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