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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0427
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379

gegen ß107,108, Ziff. 2,109 Ziff. 1 und 3, 116 und 129 des P.-Str.-G.-B. oder um
Zuwiderhandlungen gegen die W 367 Ziff. 13—15 u. 370 Z. 1 u 2 des R.-St.-G.-B.
handelt oder wenn die Zuwiderhandlung in Gemeinden begangen wurde, wo die
Ortspolizei durch die Staatsbehörde verwaltet wird, an das Vezirksamt, in den übri-
gen Fällen an den Bürgermeister der Gemarkung zu richten, innerhaib welcher die
Uebertretung begangen wurde; auch hat der Straßenwart solche Zuwiderhandlungen,
falls sie auf Landstraßen, Kreisstraßen oder auf einem der Aufsicht der technischen
Staatsbehörde unterstehenden Gemeindeweg begangen wurden, zur Kenntnis des
vorgesetzten Straßenmeisters zu bringen.

Die Bürgermeister haben die Anzeige in den durch die 88 131 und 132 des Ein-
führungsgesetzes und 8 23 der Vollzugsverordnung vom 11. September 1879 über
das Polizeistrafverfahren bezeichneten Fällen an das Bezirksamt abzugeben.

tz26. Schlußbestimmung. Diese Verordnung tritt vom Tage der Verkün-
dung an in Kraft.

Die in den Brückenordnungen l8 154 des P.-St.-G.-B.) aufgenommenen beson-
deren Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

B. Die Sickzerhert^ Vequemlirhkeit, RelnlMkeit und Nuhe auf

öffentlirhen Strahen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Dezember 1865 mit Aenderungen und Zusätzen

vom 30. März 1898.

I)i6 in lutoiniLellor 8ellrikt göäruellten §8 älesor VororänunZ ünäen uuell uuk
äon Ltaätteil I^euenllöim ^ruvenäunZ. (Ortspol. VorLellrikt vom 12. äanuar 1891.)

Oeffentliche Reinlichkeit.

Reinigung der Straßen und Gehwege.

8 1. Jn sämtlichen Straßen und Gassen der Stadt sind die Gehwege täglich und
zwar in den Monaten vom 1. April bis 1. Oktober morgens 8 Uhr, in den Monaten
vom 1. Oktober bis 1. April morgens 9 Uhr und Samstags außerdem noch abends
5 Uhr resp. 4 Uhr zu reinigen.

8 2. Die Verbindlichkeit des Neinigens für die betreffenden Bewohner erstreckt
sich auf den ganzen Teil des Gehweges langs der Häuser, Höfe, Gärten oder privat-
eigentümlichen Plätze.

Dem Eigentümer des Hauses, wenn er solches bewohnt, im anderen Falle dem
HauptmieterZiegt es ob, dafürzusorgen,daßdieseVerbindlichkeitgehörigerfülltwerde.

Jst das Haus an mehrere Hausbewohner vermietet, so entscheidet zunächst die
etwa zwischen dem Hauseigentümer und den Mietern oder zwischen diesen unter sich
getroffene Vereinbarung über die Verbindlichkeit zum Gehwegreinigen. Fehlt eine
solche Vereinbarung, oder ist sie unvollständig, oder ihre Existenz nicht sofort über-
zeugend nachzuweisen, fo bleibt der Eigentümer oderHauptmieter allein für den Voll-
zug der Neiniguug verantwortlich.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen, Remisen, Gärten u.f. w.
hat der Eigentümer oder Benützer der Lokale für das ReinicM zu sorgen.

8 3. Das Reinigen der Gehwege hat im nachbarlichen Einvernehmen so viel als
möglich zu gleicher Zeit zn geschehen. Dasselbe muß fo vorgenommen werden, daß
der Gehweg gehörig rein ist.

8 4. Die Reinigungspflichtigen können von der Schutzmannschaft jederzeit dazu
angehalten werden, die Gehwege, abgeflhen von der regelmäßigen Reinignngspflicht,
uud auch die Straßenfahrbahn zu säubern, wenn dies im Jmeresse der Reinlichkeit
und des ungehinderten Verkehrs als dringend geboten erscheint. Dies gilt nament-
lich dann, so oft die Verunreinigung der Straße durch sie veranlaßt wird, und als-
dann erstreckt sich selbstverständlich die Verpflichtung auf den ganzen Umsang der ver-
unreinigten Straße, wenn, wie z. B. beim Abladen von Kohlen und dergl., auch der
Platz vor den Nachbarhäusern daoon betroffen wird.

8 5. Bei trockener Witterung sind die zu reinigenden Flächen vor dcr Reinigung
zur Verhinderung des Aufstäubens mit Wasser zu begießeu.

8 6 aufgehoben.

8 7 aufgehoben.
 
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