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8 4. Jedes Fahrrad nmß nril einer gutwirkenden Hemrneinrichtung und einer
helltöncnden Glocke als Signalapparat versehen sein.

tz 5. Das Nadfahren ist untersagt aus allen nur sür Fußgänger bestinrmten,
srchtbar abgegrenzten Wegen. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift oder
durch eine öffentlich bekannt zu machende Versügung der Orts- oder Bezirkspolizei-
behörde kann außerdenr das Besahren einzelner Straßen, Plätze und Brücken ver-
boten werden.

Jnnerhalb der Ortschaften darf nur nrit der Geschwindigkeit eines mäßig traben-
den Pferdes gefahren werden, in engen oder verkehrsreichen Straßen, an Straßen-
kreuzungen, beinr Aus- und Einfahren in Häuser, beinr Umwenden und Einbiegen
in andere Straßen, sowie vom Eintritt der Dunkelheit an und bei starkem Nebel ist
die Fahrgeschwindigkeit derart zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten nröglich ist.

8 6. Die Radfahrer haben während der Fahrt, soweit nicht örtliche Hinderniffe
entgegenstehen, stets die rechte Seite dcr Fahrbahn einzuhalten.

Zwei Radfahrer dürfen nur danrr nebeneinander sahren, wenn solches ohne Be-
lästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann, Beim Ausweichen haben dieselben
hintereinander zu sahren.

8 7. Die Radiahrer haben vor den entgegenkommenden Radfahrern,Fußgängern,
Fuhrwerken, Pferoen oder sonstigen Reit-, Zug- oder Lafttieren nach rechts aus einen
entsprechenden Abstand auszuweichen, oder, salls dies die Oertlichkeit nicht gestattet,
so lange anzuhalten, bis jene vorüber sind.

8 8. Will ein Radsahrer an einem Fußgänger, Reiter, Fuhrwerk oder einem
andern Nadsahrer von hinten vorbeifahren, so muß er vorher und zwar in genügender
Entsernung ein lautes Warnungssignal abgeben. Das Vorbeisahren muß nach links
geschehen mit Einhaltung eines entsprechenden Abstandes.

tz 9. Der Radfahrer muß bei dem Begegnen (§ 7) und beim Vorbeifahren (8 8)
langsam fahren und, wo insolge der Begegnung oder der Ueberholung ein Tier
unruhig wird, sosort absteigen und dars nicht eher wieder ausfteigen, als bis er sich
in einer angemeffenen Entfernung vom Tiere befindet.

Falls bei Begegnungen eines Radfahrers wit Fußgängern u. s. w. wegen der
Unachtsamkeit derselben oder aus einem andern Grunde die Gefahr eines Zusammen-
stoßes zu besürchten steht, so hat der Radfahrer ein Warnungssignal abzugeben und
falls dies ohne Erfolg bleibt, anzuhalten. Dieselbe Verpflichtung besteht beim Passie-
ren von Straßenkreuzungen und Biegungen.

8 10. Außer den vorstehenden Vorschristen haben die Radsahrer beim Fahren
auf öffentlichen Wegen und Plätzen noch die jeweils nach den Umständen gebotene
Vorsicht zu beobachten. Alle Handlungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören
oder Menschen und sremdes Eigentum zu gefährden, z. B. das mutwillige Hindern
Anderer am Vorbeisahren, das Wettsahren, das Umkreisen von Fuhrwerken, Neitern,
Fußgängern rc. sind den Radfahrern untersagt.

Personen, welche zur sicheren Handhabung des Fuhrrads noch nicht befähigt sind,
dürsen sich desselben aus belebten Straßen nicht bedienen.

8 11. Fahrräder sind im Sinne der Straßenpolizeiordnung als Fuhrwerke zu
betrachten. Es haben deshalb insbesondere Führer von Fuhrwerken, Reiter, Begleiter
von Viehtransporten u. s. w. entgegenkommenden oder sie überholenden Nadfahrern
auch ihrerseits nach der rechten Seite hin auszuweichen.

8 l2. Den Nadfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhr-
werken oder Viehtransporter? ein solches Verhalten zu beobachten, welches den Rad-
sahrern das Einhalten der ihnen obliegenden Verpslichtungerr ermöglicht, insbeson-
dere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren
mutwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahr-
zeug zu gefährden.

8 13. Die zuständigen Polizeibehörden sind ermächtigt, aus besonderen An-
lässen von den Vorschristen gegenwärtiger Verordnung abweichende Anordnungen
zu treffen

ß 14. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch Anwendung auf Fahr-
räder, welche durch Motoren bctrieben werden, vorbehaltlich der nach Maßgabe der
Straßenpolizeiordnung bei der Genehmigung zur Verwendung solcher Motorräder
aus öffentlichen Wegen und Plätzen von der zuständigen Behörde sestzusetzenden
besonderen Bedingungen.
 
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