Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
390

tz 11. Sofort nach dem Eintreffen des Wagens an den Endpunkten der Linie
hat der Schaffner denselben genau zu untersuchen und etwa zurückgebliebene Gegen-
stände den betreffenden Fahrgästen — wenn solche noch anwesend — sofort zu be-
händigen, andernfalls auf dem Bureau des Unternehmers behuss Abliefernng an die
Polizeibehörde abzngeben.

Z 12. Alle den Bahnbetrieb berührenden außerordentlichen Borfälle hat der
Schaffner sofort dem Betriebsbeamten zur Kenntnis zu bringen.

Z 13. Der Kutscher darf während der Fahrt den ihm angewiesenen Platz nicht
verlassen.

14. Jn schnellerer Gangart, als im Trabe zu fahrcn, ist unterfagt.

An den L)traßenkreuzungen, sowie in den Ausweichungen muß inl Schritt ge-
fahren werden.

Treffen zwei sich entgegenkommende Wagen nicht gleichzeitig auf einer Aus-
weichestelle ein, so hat der früher ankommende den andern zu erwarten und das
Nebengeleise sür das Borbeifahren des später anl'ommenden frei zu lassen.

tz 15. Der Kutscher hat bei der Abfahrt des Wagens von den Endpunkten der
Bahn und von den Haltestellen, ferner beim Passieren der Straßenkreuzungen und
sobald Hindernisse auf der Bahn bemerkbar werden, ein Signal zu geben und erforder-
lichen Falles seincn Wagen znm Halten zu bringen, bis das Hindernis beseitigt ist.

§ 16. Das Besteigen und das Verlassen des Wagens ist nur von der hinteren
Plattform desselben aus gestattet. Die Fahrgäste haben das Fahrgetd beim Ein-
steigen zu bezahlen.

Lürmen und Singen ist ihnen untersagt. Das Tabakrauchen ist nur auf den
Außenplätzen gestattet.

8 17. Sichtlich kranke, sowie trunkene Personen oder solche, welche durch uurein-
liches Aeußere die Mitfahrenden belästigen, dürfen nicht aufgenommen werden und
sind eventuell sofort wieder zu entfernen, ohne daß dieselben, im Falle eigenen Ver-
schuldens, das etwa bereits bezahlte Fahrgeld zurückverlangen können.

tz 18. Hunde und andere Tiere dürfen in den Wagen nicht mitgenommen wer-
den, ebensowenig Gepäck, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige
Beschaffenheit den Mitfahrenden lästig werden kann.

Geladene Gewehre sind vom Transport gänzlich ausgeschlosfen.

§ 19. Mit dem Ertönen der BaMsignale hat das Publikum sich überall von der
Bahn zu entfernen. Kein Fuhrwerk darf das Geleise der Bahn — sobald und soweit
der Fahrdamm der Straße frei ist — befahren.

Alle Fuhrwerke haben den ihnen entgegenkommenden oder nachfolgenden Pferde-
Lahnwagen vollständig und soweit auszuweichen, daß der Pferdebahnwagen ohne
Aufenth'alt passieren kann.

Beim Begegnen von Truppen und Pferdebahnwagen gelten jedoch folgende be-
sondere Vorschriften:

1) Jm Falle eine geschlossene, im Tritt marschierende Truppenabteilung die
Pferdebahn kreuzt, dnrfe'n die Wagen nur am Ende der Abteilung durchfahren.

2) Bei Kreuzung mit einer Truppcnabteilung, welche sich nicht in streng geschlos-
sener Ordnung und im Tritt bewegt, ist das Durchfahren der Bahnwagen schon am
Ende der einzelnen Kompagnien gestattet.

3) Wenn Pferdebahnwagen einer marschierenden Truppenabteilung begegnen
oder diese einholen, müssen jene so lange halten bezw. hinter der Abteilung herfahren,
bis es dieser möglich geworden, das Bahngeleise frei zu machen.

Feuerwehrabteilungen, welche zu einer Brandstätte eilen, muß die Pferdebahn
vollständig, nötigensalls durch Einstellen der Fahrt Platz machen.

Nückt die Feuerwehr zu einer Uebnng aus, so gelten die Vorschriften dieses Pa-
ragraphen Absatz 3.

Das Nachahmen der Signale und andere Handlungen, durch welche eine Stö-
rung des Betriebes vcranlaßt werden kann, sind verboten.

^8 20. Der Unternchmer ist verpflichtet, den von ihm zu unterhaltenden Bahn-
körper und die Halteplätze zic reinigen und von Schnee nnd Eis zu befreien. Jn deir
ungepflästerten Straßen ist besondere sorgfalt aus die Neinhaltung der Pflastcrüber-
gänge zu vcrwenden. Soweit sie innerhalb der Geleise liegen, sind dieselbcn bei Ein-
rreren von Frost oder ^chnecsall nach der Ncinigung mit Sand zn bestreuen.

Der bei der Neinigung der Schienen des Bahnkörpers irnd der Halteplätze sich
 
Annotationen