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Z91

ergebende Schmutz ist sofort abzuführen. Dessen Zusammenhäufung hat bei gekuppel-
ter Doppelbahn innerhalb beider Geleise, bei einfacher Bahn zur Seite derselben zu
geschehen.

Die Absuhr des von dem Bahnkörper entfernten Schnees hat nur bei stärkeren
Schneesällen und nnr auf besonderes Verlangen der Polizeibehörde zu geschehen.

Das Streuen von Salz ist nur mit besonderer Bewilligung der Polizeibehörde
zulässig.

Falls durch die Eisbildung auf der Straße sich dieselbe gegenüber der Schienen-
planie erhöht, so hat der Unternehmer diese Erhöhung gegen'die Bahn abzusiachen
und den Äbraum abzufahren, damit für das übrige Fuhrwerk keine Störung im Ver-
kehr auf der Straße beim Ueberschreiten der Bahn entsteht.

Werden bei stärkerem Schneefall durch die Räumung der Bahn und Abfuhr des
Schnees aus derselben für die Fuhrwerke Verkehrsstörungen erzeugt, so ist, iedoch nur
sofern der Stadtrat oder die Polizeibehörde dies verlangt, der Bahnbetrieb vorüber-
gehend einzustellen.

tz 21. Durch das Auf- und Abladen von Gütern, durch die Neinigung von La-
trinen, sowie durch das Niederlegen von Baumaterialien, Kohlen, Koaks und sonsti-
gen Gegenständen darf der Betrieb der Pferdebahn nicht behindert werden.

Liegt die Bahn nicht in der Mitte, sondern anf einer Seite der Straße, so darf
das Auf- und Abladen von Gütern, das Niederlegen von Baumaterialien rc. nur auf
der entgegengesetzten Straßenseite vorgenommen werden. Jm besonderen dürfen
Fuhrwerk und Vieh in der Nähe der Geleise der Pferdebahn nicht aufsichtslos gelassen
tverden oder stehen bleiben.

§ 22. Der Fahrplan, der Tarif und ein Exemplar dieser Vorschrift sind in jedem
Wagen anzuschlagen.

§ 23. Beschwerden entscheidet das Bezirksamt. ^

Uebertretungen dieser Porschrift werden gemäß § 134 a. des P.-Str.-G.-B. und
8 366 Ziffer 10 des R.-Str.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

äk. Der Detrieb der Wergbahn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. April 1890.

H 1. Die Leitung des Betriebes der Drahtseilbahn, sowie die Aufsicht über die
Unterhaltung der Bahn und deren Betriebsmittel ist einem Vorstande zu übertragen,
welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung
unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.

ß 2. Die Bahn mit ihren sämtlichen Nebenaulagen und Betriebsmitteln ist fort-
während in vollkommen betriebssicherem Zustande zu erhalten, dergestalt, daß dieselbe
ohne Gefahr mit der gestatteten Geschwindigkeit (8 5) befahren werden kann.

Jeder Wagen muß außer einer von Hand zn bedienenden Bremsvorrichtung mit
einer bei einem Seilbruche stcher wirkenden selbstthätigen Bremse versehen sein.

Ferner sind die Fenster der Wagen auf der inneren Bahnseite fo zu versichern,
daß ein Hinausbeugen seitens der Fahrgäste oder einHinausstrecken von Körperteilen
ausgeschlossen ist.

Die drei Stationen sind durch elektrische Läntewerks zu verbinden.

8 3. Die Geleise sind außerhalb der Bahnstationen 0,3 m über die Wagsnbreite
hinaus von allen Anhäufungen von Erde, Kies und sonstigen Fahrhindernissen frei
zu halten.

Die Bahnstrecke und sämtliche Betriebsmittel sind während der Betriebsdauer
täglich mindestens zweimal, darunter einmal vor Veginn der Fahrten durch Begehen
der Bahn, sodann dnrch den Nevisionszug zu revidieren; dabei ist insbesondere auch
auf den Zustand der Zahnstange und der Bremsen zu achten.

Allen wegen der Unterhaltung der Bahn und der Betriebsmittel (ZZ 2 und 3),
sowie wegen der Bahnpolizei in der Folge etwa ergehenden weiteren Auordnungen
der Aufsichtsbehörde hat die Betriebsunternehmerin Folge zu leisten.

Zu den von der Aufsichtsbehörde für notwendig erachteten, auf Kosten der Be-
triebSunternehlnerin vorzunehmenden technischen Nevision hat die letztere das etwa
ersorderliche Hilfspersonal zu stellen.

tz 4. Iedem Zuge ist das zur Führnng und Bedienung erforderliche Personal
veizugeben. Dasselbe muß zur Besorgung der ihm übertragenen Verrichtungen be-
 
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