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3V3

L. BahnpolizeMche Vorschrifien fnr den VeLrieb von Tokal-

und Nebenbahnen.

Verordnung vom 28. März 1894.

§ 1. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräten, sowie von
Bamnstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sosern sotche
nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.

tz 2. Bei Bahnen, bezw. Bahnstrecken, deren Gleis in die Straßenfahrbahn ein-
gebettet oder auf einem unmittelbar neben der Straßenfahrbahn hinziehenden Ban-
tett angebracht ist, müssen bei Annäherung des Zuges Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter
und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen elckfernen und dem Zua voll-
ständig ausweichen. Zug- und Reittiere sind fest im Zügel oder Leitseil zu halten.
Ferner dürfen, foweit nicht für einzelne Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen
von der Ortspolizeibehörde allgemein gestattet sind, zwei oder mehrere Fuhrwerke
beim Zusammentreffen mit einem Bahnzuge nicht nebeneinander fahren. Sich be-
gegnende Fuhrwerke haben so lange zu halten, bis der Zug vorüber ist.

§ 3. Das Lagern von Gegenständen auf dem Fahrgeleise oder näher als ein und
einen halben Meter von der nächsten Schiene, sowie das 'Stehenlassen von Fuhrwerken
oder Vieh ohne Aufsicht auf oder in der Nähe des Gleises ist verboten. Die Personen,
welchen die Aufsicht über die Fuhrwerke und Tiere obliegt, sind dafiir verantwortlich,
daß die Bahn beim Herannahen eines Zuges rechtzeitig freigegeben und von den
Tieren nicht betreten wird.

Z 4. Aufsichtslos stehendes Fuhrwerk, Vieh oder andere Gegenstände, welche das
Gleis versperren, ist das Bahnpersonal daraus zu entfernen befugt.

Die Tokalbahn Heidelberg-Wrinheim.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1890.

Zur Verhütung von Unfällen wird für die Kreuzung der Lokalbahn Heidelberg-
Weinheim mit der Jndustriebahn des „Portlmld-CeurentwerksHeidelberg" auf Grund
von ß 366 Ziffer 10 R.-Str.-G.-B. unb Z 108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B. hiermit orts-
polizeilich vorgeschrieben:

8 1. An der Stelle der Kreuzung ist das Jndustriegeleise beiderseits durch Bar-
rieren abzuschließen.

Außerhalb der Barriererr sind in angemessener Entfernund Signalscheiben und
Signallaternen, wie solche für den Bahnbetrieb vorgeschrieben sind, aufzustellen und
durch automatische Signalleitungen mit den Barrieren in Verbindung zu setzen.

§ 2. Nach Einbruch der Dnnkelheit bezw. bis vor Tagesanbruch müssen die Sig-
nallaternen brennen, so lang noch ein Zng, sei es der Lokalbahn, sei es der Jndustrie-
bahn über die Bahnlreuzung verkehrt.

8 3. Die Geleisekreuzungen, sowie die Signalleitungen mit Signalscheiben und
Signallaternen sind von der Lokalbahn, die Barrieren dagegen von dem Cemeutwerk
herzustellen.

Die Unterhaltung der Geleisekreuzungen und der Signalleitungen mit Signal-
scheiben liegt der Lokalbahn, die Unterhaltung der Barrieren und der Signallaternen
dagegen einschließlich Bedienung und Beleuchtung der letzteren dem Celnentwerk ob.

8 4. Während der Zeit, innerhalb welcher das Cementwerk Züge auf dem Jn-
dustriegeleise laufen läßt, hat dasselbe für die Bewachung der Bahnkreuzung und für
die Bedienung der Barrieren und der Signallaternen einen verpflichteten Bahnwart
zu stellen.

8 5. Der Lokalbahnverkehr hat den Vorrang vor dem Betrieb der Jndustriebahn.
Letzterer ist daher nach dem Fahrplan der Lokalbahn einzurichten. Das Lokalbahn-
geleise darf von Zügen dcs Cementwerks erst dann gekreuzt werden, wenn die Bar-
rieren geschlossen sind, und es darf der Bahnwart letztere erst schließen, wenn er sich
überzeugt hat, daß kein Lokalbahnzug in Annäherung begrisfen ist. Nach erfolgtem
Ueberleiten der Züge (Cinzelfahrzeuge) der Jndustriebahn sind die Barrieren sofort
wieder zu öffnen.

8 6. Uebertretungen dieser Vorschrift werden, soweit nicht auf Gruud anderer
^trafbcsiimmuugcn eiuc höhcre Strafe verwirkt ist, auf Grirnd von 8 366 Ziffer 10
R.-St.-G.-B. bezw. 8 i08 P.-St.-G. bestraft.
 
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