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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0442
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391

Die Eifenlrahnüberfahrken über öffentlithe Wege.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Oktober 1893.

§ 1. Dns Bnhngeleise darf mit Lokomotiven nur dernrt befnhren werden, daß
ein eigentliches Rangieren auf der Bergheimer Straße nicht stattfindet.

2. Das Verbringen der Güterwagen nach der Schroedl'schen Brauerei oder
das Abholen von dort wird entweder durch eine vom Bahnhof der Nebenbahn beson-
ders entsendete Lokomotive oder aber in der Art erfolgen, daß die betreffenden Wagen
von einem Zuge der Lokalbahn abgehängt, bezw. an einen solchen angehängt werden.

8 3. Die Güterwagen müssen zu diesem Zweck (§ 2) auf dem Anschlußgeleise der
Schroedl'schen Brauerei durch Menschenkräfte bewegt werden und sind deshalb jeweils
am Schlusse des Zuges anzubringen und abzuhängen.

Die abgehängten Wagen sind sofort von der Straße zu entfernen und die anzu-
hängenden dürfen nicht früher, als mwedingt nötig, auf die Straße verbracht werden.

8 4. Jm Hofe der Brauerei ist eine Ausweichspur anzulegen.

tz 5. Beim Passieren des Straßen-Uebergangs mit einem Extrazug hat ein Ar-
beiter mit einer roten Fahne bezw. Laterne der Lokomotive voranzugehen.

§ 6. Extrazüge vom Bahnhof der Nebenbahn nach der Brauerei Schroedl sind
nur während derjenigen Tagesstunden zulässig, welche je nach dem Wechsel der Jahres-
zeit und des Fahrplans der Nebenbahn, sowie nach den Bedürfnissen des Verkehrs
vom Bezirksamte nach Anhörung des Stadtrats, der Straßenbauverwaltung und des
beteiligten Unternehmers sestgesetzt werden.

8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund des 8 366"
R.-Str.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

17. Die Ordnung auf drn Nnlagrn» im Skadk- und Kepkunsgarken,
sotvie auf drnr Vismarckplahe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juni 1888 mit Zusatz vom 4. Juni 1897.

8 1. DieBankreihe in den städtischen Anlaaen derLeopoldstraße unmittelbar längs
des Promenadewegs, sämtliche Bänke in den Gartenanlagen um die St. Peterskirche,
in dem Stadt- und Neptunsgarten, sowie in den Gartenanlagen des Bismarckplatzes
sind nur für Erwachsene und Kinder in Begleitung ihrer Angeyörigen bestimmt.

8 2. Dienstboten in Aegleitung von Kindern dürfen nur dre in den Anlagen
hinter dem obengenannten Promenadeweg stehenden, sowie die auf dem Wredeplatz
aufgestellten Sitzbünke benützen.

8 3. Kinder unter 12 Jahren, welche sich nicht in Begleitung ihrer Angehörigen
befindeu, sowie Dienstboten mit Kindern ist der Eintritt in den Stadt- und Neptuns-
garten untersagt.

8 4. Kinderwagen dürfen nur auf dem hinter der südlichen Baumreihe der An-
lage hinziehenden Wege und niemals nebeneinander gefahren werden.

8 5. Hunde dürfen in den Stadt- und Neptunsgarten, sowie in den Garten-
anlagen des Bismarckplatzes und um die Peterskirche weder mitgebracht werden noch
überhaupt dort frei herumlaufen.

8 6. Verboten ist ferner:

1) Das Fahren und Reiten auf den Gehwegen.

2> Das Vetreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das Laufenlassen von Hunden in die Einfriedi-
gungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschneiden oder Abschlagen, sowie das Ent-
wenden von Blumen, Pflanzen und Zweigen.

3) Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen und Bänken.

4) Das Befahren des Stadtgartens mit Kinderwagen.

5) Das Hausieren mit Waren jeglicher Art, insbesondere das Feilbieten von
Blumen, Backwaren, Obst und dergleichen im Stadtgarten, sowie in allen städtischen
Anlagen und Gärten, welche durch ein besonderes Geländer abgegrenzt sind.

8 7. Uebertretungen werden gemäß 8 366" R.-St.-G.-B. und 88 129, i44,145
P.-St.-G.-B. bcstraft.

0. Schlohgarken-Ordmmg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892,

nüt Aenderung durch ortspolizeiliche Vorschrist vonr 30. Oktober 1893.

8 1. Verboten ist im ganzen Schloßgartengebiet:
 
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