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mit einer Glocke gegeben werden; wenn es dunkel oder neblig ist, wird dieses Zeichen
in kürzeren Zwischenräumen so lange wiederholt, als die Fähre in Bewegung ist.

H 13. Der Lagerplatz der Fähre im Ruhezustand und für die Berg- und Thal-
schifffahrt ist auf dem linken Ufer bei Schlierbach. Die Fähre darf also auf dem
rechten Ufer bei Ziegelhausen nicht länger anhalten, als zum Gin- und Ausladen er-
forderlich ist.

§ 14. Die Fähre darf von ihrem Lagerplatz nicht abfahren, wenn sich ein Schifff
Schiffszug oder Floß der Fähre soweit genähert hat, daß ein Zusammentreffen der
letzteren mit den auf der Fahrt begriffenen Fahrzeugen zu befürchten ist.

Zur genauen Veobachtung dieser Vorschrift werden an der Fähre auf eine nach
der Oertlichkeit zu bemeffende Entfernung ober- und unterhalb Wafferschaupfähle
errichtet. Sobald das Schiff oder das Vorderteil des Floßes dtese Wahrschau erreicht
hat, ist der Führer der Fähre verpflichtet, das Fahrwasser frei zu halten, bezw. un-
verzüglich frei zu machen.

tz 15. Alle Handlungen, welche die Ueberfahrt erschweren, die Ueberfahrenden
belästigen oder gefährden, sind verboten.

Die Fährleute haben für Erhaltung und Ordnung der Sicherheit des Verkehrs
bei der Ueberfahrt zu wachen; anständiges und höfliches Betragen wird denselben zur
PfliM gemacbt.

Beschwerden hierwegen gehen an das Großh. Bezirksamt.

§ 16. Die beftehende Taxordnung vom 12. Dezember 1874 bildet einen Vestand-
teil dieser Fährordnung.

Abänderungen der Taxe unterliegen bezirksamtlicher Genehmigung.

Das Sicherheitspersonal des Staats und der Gemeinden, die Vediensteten der
Großh. Rheinbau-, sowie der Großh. Wasser- und Straßenbauinspektion und die
Soldaten im Dienste sind taxfrei.

tz 17. Die Bestimmungen der 88 4—6 zc., 8—12,14,15,16, sowie die Taxord-
nung sind mitPlakattafeln auf Kosten der UnLernehmer an beidenUfern anzuschlagen.

§ 18. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß 8153
P.-St.-G.-B. bezw. 134 a desselben mit Geld bis 160 Mk. bezw. Haft bis zu 8 Tagen
bestraft.

I. Zirsatz bezüglich des Betriebes der Drahtseilfähre.

8 1. Wenn der Vetrieb der Gierfähre infolge hohen Wasserstandes oder sonstiger
Ursachen eingestellt und dieselbe abgeführt ift, wird die oberhalb errichtete Draht-
seilfähre für Personen- und Gepäckbeförderung in Betrieb genommen.

Derselbe darf solange fortgesetzt werden, bis der Leinpfad auf dem rechten Ufer
unter Wasser kommt.

Der Betrieb der Drahtseilfähre ist nur bei Tage, sowie in den frühen Morgen-
und späten Abendstunden dann gestattet, wenn Mond- oder Sternenhelle besteht.

8 2. Zum Betrieb der Drahtseilfähre ist ein solider, gut ausgerüsteter Nachen zn
verwenden, an welchem auf der Jnnenseite links und rechts an geeigneter Stelle die
höchste Anzahl der Personen bezeichnet ist, welche auf einmal übergesetzt werden dürfen.
Diese Anzahl wird durch die technische Behörde festgesetzt.

8 3. Jm Hinterteile des Nachens beim Standorte des Fährmanns muß ständig
ein Nettungsring (Korkring) mit Leine vorhanden sein.

8 4. Jm allgemeinen finden alle einschlägigen Beftimmungen der Fährordnung
für die Gierfähre auch für die Drahtseilfähre Anwendung.

H. Zusatz bezüglich des Betriebes der Giersähre.

8 1. Bei Wafferständen des Neckars unter 1,40in am Heidelberger Pegel darf die
Einrrchtung der Drahtseilfähre (Qner- und Treibseil) mit Laufrolle auch zum Ueber-
führen der Nähe benützt werden.
 
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