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400

Bei starkem Thalwind, bei Südost- und Südwestwind und bei Gewittern muß
jedoch die Nähe an der Gierkette befestigt bleiben.

tz 2. Der Wasserstand von 1,40m am Heidelberger Pegel ist an der Ueberfahrts-
stelle auf beiden Ufern in deutlicher Weise zn vermerken.

Tarif der Neckarüberfahrt zwifchen Schlierbach und Ziegelhanfen.

Pferd oder zn Wagen zahlt sowohl auf
Traglasten stnd frei.)

frei

1. Jede Person zu Fuß, zu
dem Hin- als Nückweg .

(Kinder unter 6 Jahcen und

2. Jede Person mit einem Fahrrad

3. Ein Schiebkarren, leer.

4. Derselbe beladen.

5. Ein zweirädriger Karren, leer .

6. Derselbe beladen ..

7. Eine Droschke, für jedes Pferd .

8. Ein beladenes Fuhrwerk, für jedes Zugtier

9. Ein leerer Wagen.

10. Ein zweispänniges Fuhrwerk an einen Wagen angehängt

11. Ein einspänniges Fuhrwerk, ebenso ....

12. Von einem ausgeschirrten und angehängten Zugtier

13. Wird es aber wieder an den Wagen gespannt .

14. Der Führer des unter Nr.3 bis Nr. 13 aufgeführten Fuhrwerks ist
jede weiter dabei befindliche Person ....

15. Großes Vieh, als: ein Pferd, ein Ochse

16. Kleines Vieh, als: eine Kuh, ein Rind, ein Esel

17. Kleines Vieh, als: ein Schaaf, ein Kalb, ein Schwein, eine Ziege rc.

18. Für eine ganze Herde des unter Nr. 17 gedachten kleineren Viehes

von über 50 bis 100 Stück.140 „

19..Der Führer des unter Nr. 15, 16, 17 und 18 begriffenen Viehes . 2 „

20. Für Eisenbahnwagenladungen nach Ausweis des Frachtbriefes für 100 üZ 2 „

21. Sollte ein Wagen so schwer beladen sein, daß derselbe ohne Gefahr nicht über-
gesührt werden kann, so ist der Fuhrmann schuldig, soviel abzuladen, als
erforderlich ist, um den Wagen ohne Gefahr über den Neckar zu bringen.

22. Wenn in Folge hohen Wasserstandes ooer wegm Eistreibens die Ueberfahrt
von Personen nur mittels Nachen bewerkstelligt werden darf, so ist die doppelte
Gebühr zn entrichten.

23. Ebenso ist das Doppelte bei Nachtzeit zu bezahlen, und zwar, wenn die Ueberfahrt
geschieht:

a. in der Zeit vom 1. Oktober bis mit 31. März von abends 10 Uhr bis morgens
5 Uhr;

b. in der übrigen Zeit des Jahres von abends 11 Uhr bis morgens 4 Uhr.

24. Das Sicherheitspersonal des Staates und der Gemeinden, die Bediensteten der
Großh. Rheinbau-Jnspektion sowie der Großh. Wasser- und Straßeubau-Jnspek-
tion und Militär im Dienst sind von der Entrichtung des Fahrgeldes befreit.

2 Pf-

4 „

6 „

9

9 „
12 „
17 „
17 „
12 „
17 „
12 „
9 „
17 „

2 „

9 „

6 „

3 ..

0. Der Verkehr mit Nachen (Nachenordnung).

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

tz 1. Wer gewerbsmäßia auf dem Neckar in kleinen Schiffen oder Nachen Per-
sonen Zu führen oder Fahrzeuge der gedachten Art gewerbsmäßig zu vermieten beab-
sichtigt, hat sein Vorhaben gemäß 814 Gew.-Ordn. beim Bezirksamt anzuzeigen und
ist feruer verpflichtet, jede Einstellnng eines Gehilfen uuter Angabe der personlichen
Verhältnisse desselben sofort dem Bezirksamt zur Kenntnis zu bringen.
 
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