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Zu den Gehilfen im Sinne des Absatz 1 sind auch die eigenen Angehörigen des
Unternehmers zu rechnen, insofern dieselben als Schiffsfnhrer Verwendung finden
sollen.

Z 2. Jeder Schiffsführer, sowohl der selbständige als der Gehilfe, hat auf Ver-
langen seine persönlrche Zuverlässigkert iu Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbe-
betrieb darzuthun und muß sich auf Anordnung des Bezrrksamts einer Prüfung über
seine Fahrkundigkeit unterziehen.

tz 3. Die zur Verwendung kommenden Fahrzeuge müssen mit der genügenden
Anzahl von Sitzbänken und der erforderlichen Ausrüstung versehen sein.

An denselben muß die zulässig größte Einsenkungstiefe mit Klammern beiderseits
bezeichnet und die Höchstzahl der Personen, welche in dem betr. Nachen aufgenommen
werden darf, an gut fichtbarer Stelle auf beiden Seiten mit Oelfarbe — weiß auf
schwarzem Grunde — und in entsprechend großer Schrift angeschrieben sein.

Die Unternehmer haben ihre Fahrzeuge und deren Ausrüstung stets in reinlichem,
brauchbarem und vollkommen sicherem Zustande zu unterhalten.

§ 4. Wenn ein Fahrzeng neu oder nach Vornahme einer erheblichen Reparatur
in Gebrauch genommen werden soll, so ist vorher dem Bezirksamte Anzeige zu er-
statten. — Das Bezirksamt veranlaßt sodann jedenfalls im ersteren Fall eine Prü-
fung des angemeldeten Fahrzeugs hinsichtlich seiner Sicherheit, Brauchbarkeit und
Tragfähigkeit, sowie hinsichtlich der Ausrüstunb und erteilt dem Besitzer eine schrift-
liche Bescheinigung über das Ergebnis dieser Prüfung.

Außerdem sind die Unternehmer verpflichtet, ihre säwtlichen, im Gewerbebetricb
verwendeten Fahrzeuge nebst Ausrüstung einer jeweils im Frühjahr stattfindenden
alljährlichen Kontrole zu unterstellen und etwaige hiebei vorgefundene Mängel so-
fort zu beseitigen. Die Fahrzeuge werden nach der Reihenfölge ihrer Anmeldung
in ein beim Bezirksamt zu führendes Verzeichnis eingetragen und erhalten die
diesem Eintrag entsprechende Ordnungszahl als Nummer, welche an der Außenseite
des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle des Vorderteils beiderseits in entsprechend
großer und deutlicher Schrift mit Oelfarbe — weiß auf schwarzem Grunde —
anzubringen und zu unterhalten ist.

§ 5. Die in § 4 erwähnte Prüfung, sowie die alljährliche Kontrole der Fahr-
zeuge wird von Großh. Rheinbauinspektion Mannheim vorgenommen.

§ 6. Bei Besetzung eines Fahrzeuges mit mehr als 15 Personen müssen zwer
zuverlässige und des Fahrens kundige Schiffsführer (vgl. § 2 dieser Vorschrift) bei
der Fahrt thätig sein.

Jtt kein Schiff dürfen mehr Personen aufgenommen werden, bezw. einsteigen,
als die auf demselben angebrachte, amtlich festgesetzte Tragfähigkeitsziffer bestimmt.

§ 7. Das Ausmieten eines Schiffes an Personen unter 12 Jahren, Betrunkene
oder des Fahrens offenbar völlig Unkundige ist untersagt.

Kindern unter 12 Jahren darf der Eintritt in ein Boot nur in Begleitung von
Erwachsenen gestattet werden.

Die sogen. Grönländer und andere einsitzige BooLe dürfen nur an solche Per-
sonen abgegeben werden, welche nachweislich dieser Fahrweise vollkommen kundig sind.

8 8. Bei Nebel, Sturm und Eisgang, sowie dann, wenn der Wasserstand die
Höhe von 3,2 m am Heidelberger Pegel überschritten hat, dürfen (ohne ganz triftigen
Grund) keine Fahrten stattfinden.

Bei Fahrten während der Dunkelheit muß jedes Fahrzeug genügend hell be-
leuchtet sein.

§ 9. Auf Ueberfahrtsanstalten im Sinne des Art. I Absatz 3 des Wasser-
gesetzes vom 25. August 1876 (sogen. Fähren), welche der besonderen Genehmigung
der Verioaltungsbehörde bedürfen, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Z 10. Die bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 8. Juli 1865, vom 8. Mai 1869
nnd vom 12. Mai L873 (Nachen- und Fährordnungen), sowie die ortspolizeiliche
Vorschrift für die Stadt Heidelberg vom 24. September 1880 (den Verkehr mit
Nachen auf dem Neckar betr.) werden aufgehoben.

§ 1t. Zuwiderhandlungen gegen ZZ 1—8 obiger Vorschrift werden an Geld
bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

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