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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0450
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402

Taxordrmng.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

Z 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:

I. Von den sogenannten Bögen bezw. dern Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)

a. für eine erwachsene Person.10 I

b. für, ein Kind unter 12 Jahren (soweil dosselbe nicht in Gemäßheit

des § 4 taxfrei zu befördern ist).5 I

o. für einen Hund.. 3 A

II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus

a. für eine erwachsene Person.5 I

b. für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des § 4 taxfrei zu befördern ist).3 I

o. für einen Hund ..2 I

§ 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesetzt:

I. Von der Schlierbacher Fähre

1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen . . . . . 2 »L — I

jede weitere Person außerdem.— 20 I

2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 — I

jede weitere Person außerdem.— 20 I

3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . . 3 50 I

jede weitere Person außerdem.— 20 I

II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.

1) bis zum Karlsthor.1 50 I

2) bis zur inneren Stadt incl. Schiffgasse . . . . . . 2 50 I

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 -F — I

III. Vom Nosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)

1) bis Zum Karlsthor.1 — I

2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 — I

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 50 I

IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlsthor.— -F 50 I

2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 50 I

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 — I

V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse

1) bis zur Dreikönigstraße.

2) bis zur Schiffgasse.

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl)

1 I
1 50 I

2-/5-I

§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personen
ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:

I. Nachen: II. Grönländer:

a. für 1 Stunde.— 80 I — 60 I

b. für 2 Stunden.1 -F 40 I 1 10 I

e. für 3 Stunden. 1 80 I 1 50 I

ä. über 3 Stunden bis zu ^/2 Tag . . 3-F—I 2-^50I

6. über */2 bis zu einem ganzen Tag . 5 -/l — I 4 -/k — I

Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen

20 Pfg. per Stunde zu entrichten.

§ 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommerl werden und sind taxfrei zu befördern.

8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschast im
Dienst hat die Berechtigung zu nnentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.
 
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