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Taxordrmng.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.
Z 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:
I. Von den sogenannten Bögen bezw. dern Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)
a. für eine erwachsene Person.10 I
b. für, ein Kind unter 12 Jahren (soweil dosselbe nicht in Gemäßheit
des § 4 taxfrei zu befördern ist).5 I
o. für einen Hund.. 3 A
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
a. für eine erwachsene Person.5 I
b. für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des § 4 taxfrei zu befördern ist).3 I
o. für einen Hund ..2 I
§ 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesetzt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen . . . . . 2 »L — I
jede weitere Person außerdem.— 20 I
2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 — I
jede weitere Person außerdem.— 20 I
3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . . 3 50 I
jede weitere Person außerdem.— 20 I
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.
1) bis zum Karlsthor.1 50 I
2) bis zur inneren Stadt incl. Schiffgasse . . . . . . 2 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 -F — I
III. Vom Nosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)
1) bis Zum Karlsthor.1 — I
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 — I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 50 I
IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor.— -F 50 I
2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 — I
V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis zur Dreikönigstraße.
2) bis zur Schiffgasse.
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl)
1 I
1 50 I
2-/5-I
§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personen
ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:
I. Nachen: II. Grönländer:
a. für 1 Stunde.— 80 I — 60 I
b. für 2 Stunden.1 -F 40 I 1 10 I
e. für 3 Stunden. 1 80 I 1 50 I
ä. über 3 Stunden bis zu ^/2 Tag . . 3-F—I 2-^50I
6. über */2 bis zu einem ganzen Tag . 5 -/l — I 4 -/k — I
Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
20 Pfg. per Stunde zu entrichten.
§ 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommerl werden und sind taxfrei zu befördern.
8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschast im
Dienst hat die Berechtigung zu nnentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.
Taxordrmng.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.
Z 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:
I. Von den sogenannten Bögen bezw. dern Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)
a. für eine erwachsene Person.10 I
b. für, ein Kind unter 12 Jahren (soweil dosselbe nicht in Gemäßheit
des § 4 taxfrei zu befördern ist).5 I
o. für einen Hund.. 3 A
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
a. für eine erwachsene Person.5 I
b. für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des § 4 taxfrei zu befördern ist).3 I
o. für einen Hund ..2 I
§ 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesetzt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen . . . . . 2 »L — I
jede weitere Person außerdem.— 20 I
2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 — I
jede weitere Person außerdem.— 20 I
3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . . 3 50 I
jede weitere Person außerdem.— 20 I
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.
1) bis zum Karlsthor.1 50 I
2) bis zur inneren Stadt incl. Schiffgasse . . . . . . 2 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 -F — I
III. Vom Nosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)
1) bis Zum Karlsthor.1 — I
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 — I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 50 I
IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor.— -F 50 I
2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 — I
V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis zur Dreikönigstraße.
2) bis zur Schiffgasse.
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl)
1 I
1 50 I
2-/5-I
§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personen
ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:
I. Nachen: II. Grönländer:
a. für 1 Stunde.— 80 I — 60 I
b. für 2 Stunden.1 -F 40 I 1 10 I
e. für 3 Stunden. 1 80 I 1 50 I
ä. über 3 Stunden bis zu ^/2 Tag . . 3-F—I 2-^50I
6. über */2 bis zu einem ganzen Tag . 5 -/l — I 4 -/k — I
Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
20 Pfg. per Stunde zu entrichten.
§ 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommerl werden und sind taxfrei zu befördern.
8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschast im
Dienst hat die Berechtigung zu nnentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.