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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0452
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404

cr. Das Pferdrfchwemmen rm Neckar.

Ortspolizeiliche Vorschrift vow 26. Juli 1883.

Z 1. Das Schwenunen der Pferde im Neckar darf nur stattfinden:

1. an der Schachtel bei der ehemaligen Neuenheimer Fähre in der Verlänge-
rung der Fahrtgasse,

2. an der Schachtel hinter de-m Schlachthause,*)

3. an der Schachtel auf dem rechten Neckarufer unterhalb der neuen Brücke.

An beiden Stellen dürfen die Pferde nicht weiter in den Neckar getrieben oder

geführt werden, als bis das Wasser die halbe Höhe des Bauches erreicht.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft.

n. Ländeordnung.

Erlassen von Großh. Bezirksamt mit Zustimmung des Bezirksrats, aber nicht als
bezirkspolizeiliche Vorschrift im Sinne des § 23 des P.-St.-G.-B.

§ 1. Geländete Gegenstände find von dem Finder alsbald bei dem Bürgermeister-
amt des Fundortes bezw. auf dem Polizeibureau der Stadt Heidelberg unter näherer
Angabe der Zahl und Beschaffenheit anzumelden.

§ 2. Das Bürgermeisteramt wird alsbald ein Verzeichnis aufstellen, in welches
obige Angaben unter Beifügung des Namens und Wohnorts des Fmders eingetragen
werden und hat sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu verlässigen even-
tuell die Liste zu berichtigen.

8 3. Der Gemeinderat wird alsbald anordnen, wo und in welcher Weise die
geländeten Gegenstände aufzubewahren sind. Wenn der Gemeinde keine geeigneten
Räumlichkeiten zurUnterbringung der Gegenstände zurVerfügung stehen,können solche
dem zuverlässigen Finder mit der Verpflichtung überlassen werden, dieselben bis auf
weiteres unversehrt zu bewahren.

§ 4. Der Finder hat alsbald eine von dem Gemeinderat im Voraus festzu-
setzende, der Uebung und dem Werte der Fundgegenstände entsprechende Ländungs-
gebühr zu beanspruchen, welche aus der Gemeindekasse vorläufig auszubezahlen ist.

§ 5. Der Gemeinderat legt, sofern der Eigentümer nicht sofort ermittelt wird, als-
bald mit Bericht über die Art der Aufbewahrung und Ausbezahlung derLändungs-
gebühren dem Bezirksamt eine Doppelschrift des Anmeldeverzeichnisses vor.

8 6. Letzteres wird für das öffentliche Ausschreiben der gefundenen Gegenstände
Sorge tragen und weitere Maßregeln zur Ermittlung des Eigentümers treffen. Gleich-
zeitig wird die Frist festgesetzt, innerhalb welcher die geländeten Gegenstände zur Ver-
fügung des Eigentümers aüfbewahrt bleiben.

Der Gemeinderat erhält hievon Nachricht. Die Frist beträgt, sofern keine beson-
deren Verhältnisse vorliegen, vier Wochen.

8 7. Der Gemeinderat darf die geländeten Sachen nur mit Erlaubnis des Be-
zirksamtes an den sich meldendenEigentümer verabfolgen, wenn dieser über seineAn-
sprüche sich genügend auszuweisen vermag.

Vor der Verabfolgung der Gegenstände hat der Eigentümer der Gemeindekasse
die Ländungsgebühren und sonstige Unkosten zurückzuersetzen.

tz 8. Meldet sich innerhalb der vom Bezirksamt festgesetzten Frist kein Verech-
tigter, so kann der Gemeinderat sich durch das Bezirksamt ermächtigen lassen, die ge-
ländeten Gegenstände zu veräußern.

Diese Veräußenmg muß in öffentlicher Versteigerung geschehen, sofern der Erlös
hierdurch nicht gauz ausgezebrt wird.

8 9. Der Steigcrungscrlös. abzüglich der Steigerungs- und Aufbewahrungs-
kosten sowie Ländcgcbülucu in wabrcrrd der dreijährigen Frist des L.-R.-S. 717u in
der Gemeindekasse anszudku drcscr kann dem Finder dann verabfolgt werden,
weun derselbe aaranlrellMg n

Ueber die Erlcdigung dunes ^ncichaires ist dcm Bezirksamt Bericht zu erstatten.

8 10. Unter den Voru.uswrungcrr dcs 8 7 ist diese angelegte Summe dem berech-
tigten Eigentümer auszubczablcn.

811. Meldct sich inncrbalb dreicr Zabre, uon dem Tage der Ländung berechnet,
kein BerechUgter, so wird der Erlös an die Finder nach dem Ergebnis des Ver-

*) Altes Schlachthnus an der oderen Neckarstraße.
 
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