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Hafengebiet entfernt, wenn der Aufforderung hiezu nicht innerhalb der festgesetzten
Frist Folge geleistet wird.

Untergegangene Schiffe oder versunkene Ladungen müsfendurch den Schiffsführer
oder Eigentümer alsbald gehoben uud beseitigt werden, widrigenfalls die nötige Räu-
mung des Flußbettes auf deren Kosten vorgenommen wird.

§ 8. Jede Verunreinigung der Lade- und Lagerungsplätze (Lauer), insbesondere
das Abladen von Schntt, Kehricht, Abfällen, Schlacken und dergl. auf denselben, sowie
das Hineinweifen solcher Gegenstände in den Flußlauf ist untersagt.

§ 9. Wenn Eisgäuge oder sonstige Ereignisse außerordentliche Hilfe erheischen,
ift die Mannschast sämtlicher im Hafengebiet liegender Fahrzeuge verpflichtet, den
polizeilichen Anordnungen mit eigener Hand und nötigenfalls mit Schiff und Geschirr
augenblicklich Folge zu leisten.

§ 10. Zur Verhütung von Brandausbruch ist den Schiffern unausgesetzte Aus-
merksamkeit auf Fener und Licht anempfohlen und die Verpflichtung auferlegt, den
zur Verhütung von Feuersgesahr getroffenen polizeilichen Anordnungen alsbald nach-
zukommen. Das Theerkochen ist im gauzen Hafengebiet sowohl am Ufer wie auf den
Schiffen verboten. Jn den Schiffen, die von den 'Schiffern nicht selbst bewohnt sind,
muß Feuer und Licht um 10 Uhr abends gelöscht sein.

8 11. Bricht auf einem Schiffe Feuer aus, so sind vorbehaltlich der von der Poli-
zeibehörde zu Lreffenden Anordnungen, nachsteheude Vorschriften zu beachten:

a. Es muß das brenuende Schiff sogleich aus dem Hafengebiet gebracht, oder in
sonstiger Weise dafür gesorgt werden, daß weder für andere Schiffe und deren Ladung,
noch für Gebäude Gefahr entstehen kann. Nötigenfalls ist das Schiff zu versenken.

Können die Fahrzeuge, welche bei dem inBrand geratenen Schiffeliegen, schneller
als dieses entfernt werden, so hat deren Fortschaffung sogleich zu erfolgen.

b. Auf dem brennenden Schiffe besindliches Tauwerk und andere brennbare Stoffe
sind sogleich über Bord zu schaffen, brennende Flächen mit nassen Segcltüchern zu
bedecken.

e. An den in der Nähe liegenden Schiffen ist das Tauwerk gleichfalls abzu-
nehmen, die dem Feue- ausgesetzten Stellen sind mit nassen Segeltüchern zu bedecken,
Oeffnungen, durch welche Funken eindringen können, forgfältig zu schließen.

ä. Geborgene Güter und Gcräte sind an die von der Polizeibehörde angewiesene
Stelle zu verbringen.

Z 12. Das Aufsichts- und Polizeipersonal ist zum Vetreten der Schiffe und ihrer
Näume jederzeit befugt.

Das Betreten der Lade- und Lagerungsplätze (Lauer) ist allen Personen, welche
keine Geschäfte auf denselben haben, untersagt.

Z 13. Außer den vorstehenden Bestimmungen finden auf den Verkehr im Hafen-
gebiete die Vorschriften der Verordnung vom 16. April 1894, die Schiffahrt und
Flösierei auf dem Neckar betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XIX S. 149),
sowre der ortspolizeilichen Neckarvorlands-Ordnung für Heidelberg entsprechende An-
wendung.

Z 14. Für die Entrichtung von Auslade* und Lagergebühren sind die Bcstim-
mungen des von der Stadtgemeinde Heidelberg erlassenen Lauergeld-Tarifs maßgebend.

8 15. Gegenwärtige Verordnunz tritt am Tage der Verkündigung in Kraft. Mit
oem gleichen Zeitpunkte treten die Verordnuugen vom 25. August 1873, betrcffend das
Hafengebiet des Neckars längs der Stadt Heidelberg (Gesetzes- und Verordnnngsblatt
Nr. XXI Seite 178 ff.) uud vom 6. Dezember 1880, betreffend die Lauerordnung für
Neueuheim (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXIX Seite 380 ff.), sowie die
Ordnung für die Ein- und AuSladestätte am Neckar zu Heidelberg vom 22. September
1865 (Eentralverordnnngsblatt Nr. 33) außer Wirksamkeit

^ 16. Ucbertretungen dieser Verordnuug imterliegen gemäß 8 155 dcs Polizei-
strafgesctzbllches einer Geldstrafe bis zn 100 Mk. oder ciuer Haftstrafe bis zu 14 Tagen.
 
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