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8 8. Wird bei vorgeschrlebener Entlade- oderLadefrist der eingetragene ZeitpunkL
nicht elngehalten, so wlrd für jede angesangene Stunde Verzögerung eine Gebühr von
1 Mark für ein Schiff durch den Verwalter erhoben.

H 9. Für dieBenützung der Neckarvorländer zum Be- oderEntladen vonSchiffen,
Flößen u. dergl., sowie zum Lagern gilt der angeschlossene Tarif.

ß 10. Der städtische Verwalter erhebt gegen Quittung die Gebühren für das Ent-
oder Beladen der Schiffe, sowle das Lagern. Die Gegenstände dürfen nicht abgefahren
werden, so lange die Gebühren nicht bezahlt sind.

Z 11. Dem mit der Kontrole betrauten städtischen Beamten sind auf dessen Ver-
langen die Gebührenquittungen vorzuzeigen und die von ihm gewünschten Auskünfte
zu erteilen.

Z 12. Die in denAbfuhrwagen sowie auf denUferböschungen verloren gegangenen,
von dem Eigentümer nicht aufgelesenen Materialien werden als herrenloses Gut ge-
sammelt, auf den städtischen Lagerplatz verbracht und zu Gunsten der Stadtgemeinde
verwertet.

Die Lagerung.

§ 13. DieStadtgemeinde übernimmt für die auf den Neckarvorländern gelagerten
Güter keine Verantwortlichkeit. Eine Bewachung dieser Gegenstände seitend der
Stadtgemeinde fiudet nicht statt.

Die Gestattung der Lagerung ist jedcrzeit widerruflich, und wenn es im öffent-
lichen Jnteresse notwendig wird, müssen die Vorländer auch sonst jederzeit auf An-
ordnung der zuständigen Behörde geräumt werden.

Werden die gelagerten Güter nicht binnen einer Woche nach erfolgtem Widerrufe
weggeschafft, so ift die Stadtgemeinde berechtigt, diese Güter auf Kosten der Eigen-
tümer zu entfernen und in einem Lagerhause niederlegen Zu lassen.

Eignen sich die Güter nicht zur Lagerung in einem Lagerhause, so werden solche
öffentlich versteigert und es erhält der Befitzer den Erlös nach Abzug des Lagergeldes
und der sonst erwachsenen Kosten.

8 14. Das Entladen sowie das Lagern feuergefahrlicher Stoffe — „bezeichnet
in 8 38 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar vom
16. April 1894" — ist auf den beiderseitigen Neckarvorländern untersagt.

8 15. Das Vorland von der Bauamtsgasse bis zur Ziegelgasse ist als Ein- und
Ausladestätte für Vrennholz, Hopfenstangen, Holzschnittwaren, Kaufmannsgüter,
Rinden, Heu, Stroh und Rohprodukte bestimmt. Ausnahmsweise können hier auch
Hopfenstangen gelagert werden. Sobald die Bedarfszeit von Hopfenstangen vorüber
ist — spätestens mit Ablauf des Monats Mai — müssen sämtliche Stangen von ihren
Plätzen geräumt oder auf einen vom städtischen Verwalter zu bestimmenden Platz
verbracht wcrden.

816. Das Vorland von der Ziegelgasse bis zur neuen Brücke dient zum Ausladen
und zum Lagern von Mauersteinen, Backsteinen, Bauholz, Floßholz, Stangen, Holz-
schnittwaren und Nohprodukten.

8 17. Das Vorland auf der Neuenheimer Seite vom Aufgang zur Philosophen-
höhe (Landstraße Nr. 42) bis zu Kilometer 25,920 unterhalb der neuen Brücke dient
zum Ausladen und zum Lagern von Mauersteinen, Backsteinen, Kies, Sand, diversen
Hölzern und Stangen, Holzschnittwaren u. dergl.

8 18. Die Wasserschachteln an den beiderseitigen Ufern können als Lagerplätze
nicht verwendet werden.

§ 19. Der städtischen Verwaltungsbehörde ist es jedoch unbenommen, auch Ab-
weichungen hiervon anznordnen oder zuzulassen, wenn und soweit es die eigentliche
Zwcckbestimmung der Vorländer gestattet.

8 20. Die Bruchsteine sind in regelmäßigen Figuren von 1,20 m Höhe, 4 sts m
Breite, 5 m Tiefe aufzusctzen.

Sand und Kies müssen in Haufen von regelmäßiger Grundfläche und von min-
destens i/-> m Höhe gelagert werden.

Das Brennholz därf nur auf 3^/2 m Höhe gesetzt werden.
 
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