Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
411

An den Mauerstein-Figuren sind die Namen der Verkäufer oder der Eigentümer
sichtbar anzubringen. An den Holzschichten stnd die Namen der Verkäufer, sowie die
von denselben bestimmten Verkaufsprcise mit schwarzer Farbe deutlich anzuschreiben.

tz 21. Zur Vermessung und zum Aufsetzen der ansgeladenen Steine nach den
vorgeschriebenen Figuren, ebenso zur Vermessung des ausgeladenen Brennholzes
dürfen nur die vom Stadtrate bestellten und vom Gr. Bezirksamte verpflichteten
Steinaufsetzer und Holzmesser verwsndet werden. 5)ierfür werden folgende Gebnhren
festgesetzt:

Die Steinaufsetzer von jedcm aufgesetzten Kubikmeter Steine 15 Psg.

Die Holzmesser von jedem vermessenen Ster Brennholz . . 30 Pfg.

Die Holzmesser haben das Einlegen in die Stermaße ohne besondere Vergütung
mitzubesorgen.

Diese Gebühren sind sofort nach becndister Vermessung zahlbar, und zwar die
Setzgebühren für Steine von dem anbringendeu Schiffer nach erfolgter Entladung,
die Vermessnngsgebühr für Holz vom Käufer.

Anderen Personen ist das Messen von Steinen oder Brennholz auf dem städti-
schen Vorland untersagt.

Z 22. Steinbruchbesitzer und Steinhändler kann die Anfuhr, Entladung und
Lagerung von mehr als drei Schiffsladungen Mauersteinen untersagt werden.

§ 23. Die Befugnis, den Platz für das Lagern von Gegenstanden zu bestimmen,
steht ausschließlich dem städtischen Verwalter zu und es kann der angewiesene Platz
nicht mit dem Bemerken ansgeschlagen werden, daß ein besser gelegener zur Ver-
fügung stehe.

ß 24. Etwaige Beschwerden gegen getroffene Anorduungen sind beim Stadtrate
schriftlich vorzubringen.

ß 25. Uebertretungen der Lauerordnung werden bezüglich des § 9 nach ß 2 des
Gesetzes vom l8. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestimmungen nach Z 149 Z. 6
der Gewerbe-Ordnung an Geld bis Zu 30 Mk., oder im Falle des UnvermögenS, mit
Haft bis zu acht Tagen bestraft.

§ 26. Mit dem Jnkrafttreten dieser Vorland-Ordnung werden die Holzmarkt-
und Lauerordnung vom 13. Dezember 1893 und die den § 13 der letzteren abändcrnde
ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1899 aufgehoben.

Tarif.

Von allen Gegenständen, welche an den Lagerplätzen oder an Uferstellen, die Ge-
meindeeigentum sind, ausgeladen werden, muß der Verkäufer, oder, wenn solche schon
verkauft hierher gebracht werden, der Käufer an den städtischen Verwalter folgende Ge-
bühren entrichten:

1. für einen Stamm Holz bezw. Vorläufer von 8 bis mit

10 m Länge.3 Pfg.

für einen Stamm Holz von 10 bis mit 15 m Länge . 10 „

„ „ „ „ „ 15 „ „ 20 m „ . 15 „

„ „ „ „ „ über 20 m Länge . . . 25 „

2. für 1 Kubikmeter geschnittenes Bauholz . . . . 15 „

3. für 100 Stück tannene oder forlene Borde . . . 30 „

4. für 100 Stück Schlaufdielen oder eichene Borde . . 45 „

5. für 100 Stück Rahmenschenkel oder Faßdauben . . 25 „

6. sür 100 Stück Latten ..15 „

7. für 100 Stück Hopfenstangen oder Nippenftücke . . 35 „

8. für 100 Stück Truderstangen, Wagnerholz . . . 20 „

9. für 100 Stück Bohnenstecken, Rebstöcke, Reise . . . 10 „

10. für 100 Vtück Normalwellen.30 „

11. für 100 Bund L>chälwellen ....... 20 „

12. für einen Ster Brennholz und Klappern .... 10 „

13. für 100ÜZ Holzkohlen . 10 „

14. für 1000KZ Steinkohlen, Rohmaterialien, Kaufmanns-

güter und Fabrikate. . 10 „

15. für 1000 KZ Heu und Stroh ....... 15 „

16. für 100 Buschel Ninden. 20 „

17. für lOOOKZ Kartoffeln, Rüben und Obft ... 20 „

18. sür 100 Stück Weißkraut. . 6 „
 
Annotationen